Ob irgendein Sachbearbeiter sich benüht oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Es geht um das Bemühen der Gemeinde. Diese darf erst dann Auswärtige zum Wahlhelfer verpflichten, wenn sie ihren Bedarf an Wahlhelfern nicht aus der wahlberechtigten Wohnbevölkerung decken kann. Das kann erst dann der Fall sein, wenn sie zumindest den tauglichen Versuch unternommen hat, dies zu tun. Zumeist wird es an einem solchen bereits fehlen.