Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.
Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist
Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.
Die grundlegende Problematik ist, daß es rechtswidrig ist, außerhalb der Gemeinde wohnende Wahlberechtigte zu berufen, wenn die Möglichkeiten zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten nicht ausgeschöpft worden sind, so auch Frommer / Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 9 BWG, 5: "Auch § 6 BWO sieht lediglich vor, dass der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, die Beisitzer des Wahlvorstandes nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Ist eine Berufung aus diesen Gruppen
nicht möglich, kann auch auf Wahlberechtigte aus anderen Gemeinden zurückgegriffen werden." Um überhaupt zur Berufung von außerhalb der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten ermächtigt zu sein, bedarf es der Unmöglichkeit der Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Um eine solche Unmöglichkeit darzulegen, bedürfte es des Nachweises hinreichender Bemühungen zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Da es zumeist bereits an einem Versuch, dies überhaupt zu tun, fehlt, wird auch ein entsprechender Nachweis nicht gelingen.