Autor Thema: Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung  (Read 13940 times)

Smoerebroetchen

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #45 am: 13.08.2021 10:40 »
Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.

Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist  ;) :D

Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #46 am: 13.08.2021 11:01 »
Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.

Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.

Na, das halte ich ja schon für Steuerverschwendung! 12 Stunden? Wie ist das zu rechtfertigen, auch in Bezug auf die Regelungen des Arbeitsrechts? Ein Arbeitgeberbrutto von 500 €?
Heftig.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #47 am: 13.08.2021 11:17 »
Ich verstehe die grundlegende Problematik hier nicht.

Wenn ich als Wahlhelfer "ausgewählt" wurde von meinem AG und ich habe keine Bock darauf es zu machen - um es mal salopp auszudrücken - dann gibt es immer Wege der Vermeidung. Man kann es auch komplizierter denken als es ist  ;) :D

Die Art der Aufwandsentschädigung ist aber scheinbar abhängig von der jeweiligen Gemeinde, bei uns sind es die üblichen monetären Pflaster plus eine Zeitgrutschrift von 12h auf das Arbeitszeitkonto. Damit kann man leben, auch wenn ich von außerhalb der Kreiskommune am sonntag anfahren muss und nichtmal in dem Kreis wohnhaft bin.

Die grundlegende Problematik ist, daß es rechtswidrig ist, außerhalb der Gemeinde wohnende Wahlberechtigte zu berufen, wenn die Möglichkeiten zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten nicht ausgeschöpft worden sind, so auch Frommer / Engelbrecht, Bundeswahlrecht, § 9 BWG, 5: "Auch § 6 BWO sieht lediglich vor, dass der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde, die Beisitzer des Wahlvorstandes nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden. Ist eine Berufung aus diesen Gruppen nicht möglich, kann auch auf Wahlberechtigte aus anderen Gemeinden zurückgegriffen werden." Um überhaupt zur Berufung von außerhalb der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten ermächtigt zu sein, bedarf es der Unmöglichkeit der Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Um eine solche Unmöglichkeit darzulegen, bedürfte es des Nachweises hinreichender Bemühungen zur Berufung von in der Gemeinde wohnenden Wahlberechtigten. Da es zumeist bereits an einem Versuch, dies überhaupt zu tun, fehlt, wird auch ein entsprechender Nachweis nicht gelingen.

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #48 am: 13.08.2021 11:36 »
Wenn ich hier 10 Leute aus der Gemeinde berufe und alle leider aufgrund gesetzlicher Gründe nicht könne oder dürfen, ich aber genau weiß, dass Person X aus der Nachbargemeinde kann und darf und ich diese Person berufe meinst Du ernsthaft, dass diese mit dem Verweis auf §6 BWO ablehne kann?
Das möchte mich mal sehen. Wie lange soll ich den suchen..

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #49 am: 13.08.2021 11:43 »
Es handelt sich nicht um einen Ablehnungsgrund, sondern greift den Verwaltungsakt der Berufung an sich an. Dieser ist gegenüber einer nicht den bezeichneten Gruppen entstammenden Person rechtswidrig, sofern nicht die Berufung aus diesen Gruppen unmöglich ist. Diese Unmöglichkeit wäre im Verwaltungsgerichtsverfahren vom Berufenden darzulegen.

was_guckst_du

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #50 am: 13.08.2021 11:50 »
..diese Unmöglichkeit wird man ab einer bestimmten Gemeindegröße nie nachweisen können...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #51 am: 13.08.2021 11:52 »
Sag bloß...

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #52 am: 13.08.2021 12:23 »
Da ich auch einen Tag vor der Wahl bzw. sogar am Wahltag selber noch berufen kann und ggf. sogar muss, weil zu wenige Wahlhelfer anwesend sind wäre eine verwaltungsgerichtliche Klärung allenfalls im Nachgang möglich.
Ändert halt nichts an der dann festgestellten Rechtswidrigkeit aber auch nichts daran, dass der berufene Wahlhelfer aus der Nachbargemeinde geholfen hat.
Der Betroffene kann schließlich nicht ablehnen oder gar die Rechtswidrigkeit selbständig feststellen.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #53 am: 13.08.2021 12:27 »
Dann beruft man ja am besten drei Passanten. Das sind aber Ausnahmen. Am Tag vor der Wahl gibt es sogar noch die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes. Die Regel ist doch wohl die Berufung Wochen und Monate im Voraus.

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #54 am: 13.08.2021 12:38 »
Eher Wochen als Monate. Genau, es werden Passanten berufen, bei denen mir dann allerdings egal ist wo diese wohnen, weil es ja schnell gehen muss und man auch nicht auf den ersten vor Ort wahlberechtigten warten möchte.

Spid

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #55 am: 13.08.2021 12:45 »
Und hier geht es um die mutmaßlich rechtswidrige Berufung von auswärts wohnenden Beschäftigten der Gebietskörperschaft Wochen oder Monate vor der Wahl. Daß man am Wahltag nicht mit einem schwarzen Van durch die Gegend fährt und Anwohner beim Zeitung hereinholen shanghait, weil man zu wenig Wahlhelfer hat, sondern den Erstbesten nimmt, dürfte klar sein.

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #56 am: 13.08.2021 12:46 »
Na dann ist ja gut.

Jockel

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #57 am: 18.08.2021 10:01 »
Ich würde ja den Klageweg beschreiten, wenn mich derlei beträfe.

Dich würde deswegen aber auch keiner retten, wenn es darauf ankäme. :-D  ;D

Saggse

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #58 am: 18.08.2021 12:18 »
Eher Wochen als Monate. Genau, es werden Passanten berufen, bei denen mir dann allerdings egal ist wo diese wohnen, weil es ja schnell gehen muss und man auch nicht auf den ersten vor Ort wahlberechtigten warten möchte.
Wahlhelfer können beliebig kurz vor Beginn und auch während der Wahlhandlung kurzfristig ausfallen. Warum sollte man diesem Problem nicht mit einer spontanen Einberufung von Wahlberechtigten vor Ort begegnen können? Die sind schon da, wohnen im Regelfall vor Ort und sind zumindest nicht ganztägig aus wichtigen Gründen verhindert. Wenn man Glück hat, freut sich sogar ein Erstwähler über das Erfrischungsgeld - vielleicht noch mehr als über 'nen Strauß Blumen, den es früher gab... Und wenn sich kein Freiwilliger findet, erklärt man halt die Rechtslage.

Jockel

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Antw:Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung
« Antwort #59 am: 19.08.2021 08:33 »
Bei uns werden im Zweifel die ersten Wähler die kommen berufen.