Berufung Wahlhelfer*innen Frage zur Arbeitszeitregelung

Begonnen von fischschwimmer, 04.08.2021 20:38

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Spid

Da ist nichts zu übertragen, das ist so bundesweit geregelt. Auswärtige einschließlich der nicht in der Gemeinde wohnenden Verwaltungsmitarbeiter können aber nur zum ehrenamtlichen Wahlhelfer verpflichtet werden, wenn der Bedarf nicht mit der wahlberechtigten Wohnbevölkerung gedeckt werden kann.

BAT

Ich rede von der Auszählung der Briefwahl auf Kreisebene. Da leben alle in Gemeinden in denen Gewählt wird, in denen aber nicht die Auszählung stattfindet.

Spid

Dann gilt durch §7 Abs. 4 BWO doch dasselbe hinsichtlich der Residenz am Sitz des Kreiswahlleiters.

BAT

Der Wahlleiter hat bei uns teils nicht seinen Sitz im Wahlkreis. Von daher...

Spid


-Para-

Ja, okay. Dann werde ich Fahrtkosten einreichen.
Sind bei mir auch 80 km (sogar anderes Bundesland).

Den Einspruch das zuständige Sachbearbeiter sich genügend bemüht haben um Leute aus der einigen Ortschaft zu finden, kann man natürlich anbringen. Aber leider trifft man sich ja Montags wieder zum Dienst und da muss die normale Arbeit ja auch weitergehen, wenn ihr versteht was ich meine.  ;)

Und ja, dazu trifft der TVöD keine Regelung.

Danke schonmal.

Spid

Ob irgendein Sachbearbeiter sich benüht oder nicht, ist völlig unbeachtlich. Es geht um das Bemühen der Gemeinde. Diese darf erst dann Auswärtige zum Wahlhelfer verpflichten, wenn sie ihren Bedarf an Wahlhelfern nicht aus der wahlberechtigten Wohnbevölkerung decken kann. Das kann erst dann der Fall sein, wenn sie zumindest den tauglichen Versuch unternommen hat, dies zu tun. Zumeist wird es an einem solchen bereits fehlen.

Dienstbeflissen

Zumindest hier berufen die Wahlbezirksleiter die Wahlhelfer (Beisitzer). Auf den Wohnort in der Gemeinde kommt es explizit nicht an. Siehe 2.1:

https://www.hamburg.de/contentblob/12333984/46966aa63d433d24c7969dfa59999c5e/data/ga-urne.pdf

Bisher konnte sich dem auch noch niemand entziehen.


Spid


Dienstbeflissen

Ich gehe ich davon aus, dass sich die Verfasser mit der Thematik hinreichend beschäftigt haben. Sonst hätte man schreiben müssen, dass die Berufung einer auswärtigen Person nur die die Ausnahme sein kann, wenn sich niemand anders finden lässt. Hat man aber nicht.

Spid

Ich halte bereits Deine Prämisse für ausgesprochen abwegig.

Wdd3

Genau, @Dienstbelissen du hast ein Bättchen ausgewählt das nicht von Spid genehmigt wurde. Nur weil sich dieses auf das GG, BWG und BWO als Rechtsgrundlage stützt (die alle nicht von Ihr erlassen wurden) ist es noch lange nicht relevant. ;)

Spid

Nun soll also maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Handelns einer Gebietskörperschaft die - hier auch noch unbegründete - Rechtsmeinung dieser Gebietskörperschaft sein? Super, dann können wir uns ja den Verwaltungsgerichtszweig sparen und Art. 19 Abs. 4 GG streichen.

Wdd3

Was hat das mit der Berufung eines Wahlhelfers zu tun?
Natürlich steht jedem der Klageweg offen. D. h. aber nicht das er nicht berufen werden darf.

Spid

Das klärte sich dann im Zuge des Verwaltungsrechtswegs. Du hingegen hast behauptet, das Hamburger Heftchen wäre zur Beurteilung eben jenes Sachverhalts relevant. Lukaschenko gefällt das - aus den oben geschilderten Gründen.