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Urlaubsansprüche bei Jobwochsel

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tim0408:
Guten Morgen :)

ich habe eine Frage bezüglich des Urlaubsanspruchs bei Jobwechsel im laufenden Kalenderjahr.

Fallsituation:
Tätigkeit "alt" bis 31.08. mit 25 Urlaubstagen / Jahr (davon nur 5 Tage genommen)
Tätigkeit "neu" im TvÖd ab 01.10. mit 30 Urlaubstagen / Jahr

Sehe ich das richtig, dass für das viertel Jahr im TvÖd anteilig ein Urlaubsanspruch von 7,5 Tagen aufgebaut wird (Oktober bis Dezember)?

Und vor allem zu meinem Hauptanliegen:

Was passiert mit den nicht genommenen Urlaubsansprüchen des alten Arbeitgebers? Ich nehme mal an, dass man diese nicht mit zum neuen Arbeitgeber "mitnehmen" kann. Falls es in der Kündigungsfrist nicht möglich sein sollte die Urlaubstage zu nehmen, müssten sie dann ausgezahlt werden? Und ist dies in diesem Umfang überhaupt zulässig, da dann ja tatsächlich für dieses Jahr sehr wenig Urlaubstage zur Erholung stattfinden würden.

Lieben Dank vorab für eure Hilfe :)

Organisator:

--- Zitat von: tim0408 am 06.08.2021 09:30 ---Was passiert mit den nicht genommenen Urlaubsansprüchen des alten Arbeitgebers? Ich nehme mal an, dass man diese nicht mit zum neuen Arbeitgeber "mitnehmen" kann. Falls es in der Kündigungsfrist nicht möglich sein sollte die Urlaubstage zu nehmen, müssten sie dann ausgezahlt werden?

--- End quote ---
Hierzu bietet sich ein Blick in die tarifvertraglichen oder individualvertraglichen Regelungen mit dem alten Arbeitgerber an.

--- Zitat von: tim0408 am 06.08.2021 09:30 ---Und ist dies in diesem Umfang überhaupt zulässig, da dann ja tatsächlich für dieses Jahr sehr wenig Urlaubstage zur Erholung stattfinden würden.

--- End quote ---

Gibt es eine Pflicht für Erholungsurlaub pro Kalenderjahr bei Arbeitgeberwechseln? Und was wäre mit dem September, der steht dir ja für die Erholung zur Verfügung.

tim0408:
Sorry habe einen Fehler bemerkt: alter Job bis 30.09. natürlich - quasi direkter Übergang...

Spid:
Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in Natur gewährte Urlaubsansprüche sind abzugelten. Zur Vermeidung von Doppelansprüchen sind sowohl in Natur gewährte als auch abgegoltene Urlaubsansprüche auf den Urlaubsanspruch beim neuen AG anzurechnen, § 6 Abs. 1 BUrlG.  Bei unterschiedlich hohen Jahresurlaubsansprüchen ist entsprechend umzurechnen.

Beim ersten AG entstand durch das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ein Vollurlaubsanspruch hinsichtlich des gesetzlichen Urlaubs. So für den darüber hinausgehenden Urlaubsanspruch kein eigenes Regelungsregime greift, ist auch dieser vollständig entstanden. Gibt es ein eigenes Regelungsregime, bspw. eine Zwölftelungsregelung, ist entsprechend weniger Urlaubsanspruch, jedoch mindestens der Mindesturlaubsanspruch, entstanden.

So ersteres der Fall ist, wurden 6 Tage für den Zeitraum des vierten Quartals realisiert, diese sind auf die 8 Tage beim zweiten AG anzurechnen. Es verbleibt ein Urlaubsanspruch von 2 Tagen beim neuen AG.

WasDennNun:

--- Zitat von: tim0408 am 06.08.2021 09:30 --- Und ist dies in diesem Umfang überhaupt zulässig, da dann ja tatsächlich für dieses Jahr sehr wenig Urlaubstage zur Erholung stattfinden würden.

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--- Zitat von: tim0408 am 06.08.2021 09:53 ---Sorry habe einen Fehler bemerkt: alter Job bis 30.09. natürlich - quasi direkter Übergang...

--- End quote ---
Wird denn der Urlaubsantrag vom AG abgelehnt?
Falls ja, dann wird er ausgezahlt.
Falls nein, dann hat man doch Erholungsurlaub. 20 Tage bei ausstehenden >50 Arbeitstage ist doch nicht kein Problem.
Ansonsten ausgezahlt zählt wie genommen.


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