Maßgeblich für die Eingruppierung ist nicht die ausgeübte, sondern die auszuübende Tätigkeit. So es eine "Stellenbeschreibung" gibt, mit der der AG Dir Deine auszuübende Tätigkeit übertragen hat, ist diese maßgeblich. Eine Abweichung von dieser stellt regelmäßig eine abmahnwürdige Unbotmäßigkeit dar - auch wenn man sich mit subalternem Führungspersonal zu dieser verschworen hat.