Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BY] Art. 23 BayBG Altersgrenze 45. Lebensjahr
Leser:
Hier ist der genaue Wortlaut des Art. 23 BayBG:
Art. 23
Altersgrenze für die Berufung
(1) 1In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 45. Lebensjahr vollendet hat. 2Ausnahmen kann die oberste Dienstbehörde zulassen; bei Beamten und Beamtinnen des Staates ist das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat, im Übrigen die Zustimmung des Landespersonalausschusses erforderlich.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Beamte und Beamtinnen auf Zeit
Quelle: www.gesetze-bayern.de
Dabei handelt es sich meinem dafürhalten nach um eine sog. "weiche Grenze".
Aber welche Ausnahmen kommen in der Praxis vor?
Werden in Bayern überhaupt Ausnahmen gemacht?
Wie ist die Sachlage in anderen Bundesländern oder beim Bund?
Mit herzlichen Grüßen
Der Leser
Physiker:
Eine der Ausnahmen in Bayern sind zum Beispiel Professoren, wo die Altersgrenze der Verbeamtung auf 52 Jahre erhöht ist (Art. 10 BayHSchPG), wobei auch da noch Ausnahmen zugelassen sind.
bettelmusikant:
--- Zitat von: Leser am 12.08.2021 11:19 ---
Wie ist die Sachlage in anderen Bundesländern oder beim Bund?
Mit herzlichen Grüßen
Der Leser
--- End quote ---
Hier mal eine gute Übersicht.
https://www.academics.de/ratgeber/altersgrenze-professur-einstellung
Und ja, für Professoren gibt es manchmal noch andere Regeln siehe hier
https://www.hlb.de/fileadmin/hlb-global/downloads/Infobereich_Nichtmitglieder/hlb-Infoblatt_UEbersicht_Altersgrenzen_fuer_Verbeamtung.pdf
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