Handelt es sich bei einer Vereinbarung von höheren (also über- bzw. außertariflichen) als in § 8 Abs. 1 TVöD festgelegten Zeitzuschlägen (z.B. Erhöhung der Überstundenzuschläge von 15 v.H. je Stunde auf 50 v.H.) um eine Nebenabrede zum AV oder sind hiervon ausschließlichen die Hauptpflicht "Arbeitsentgelt" betroffen und somit handelt es sich um eine reine arbeitsvertragliche (Kern-)Regelung?
Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG fallen unter den eigentlichen Arbeitsvertrag i. S. v. § 2 Abs. 1 TVöD und § 2 Abs. 1 TV-L die den Kern des Arbeitsverhältnisses bildenden beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten nach § 611 BGB, also insbesondere die Fragen der Arbeitsleistung und des Arbeitsentgelts, während Gegenstände, die dazu nicht gehören, dem Bereich der Nebenabrede i. S. v. § 2 Abs. 3 TVöD und § 2 Abs. 3 TV-L zuzurechnen sind.