Autor Thema: [Allg] Rechtsstreit wegen Rückkehr aus Elternzeit/Welchen Fachanwalt brauche ich  (Read 6791 times)

Tagelöhner

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Beamten und Ihre Pöstchen, köstlich  ;D.

Vielleicht hat die TE auch einfach nur nicht die von ihr erwartete Leistung auf einem aus der Dienstherrensicht hochwertigen Posten mit entsprechender Funktion erbracht, die Elternzeit kam dann (vielleicht für beide Seiten) sogar gerade zur richtigen Zeit und jetzt sitzt jemand mit größerer Befähigung und Eignung auf dem Posten.

Falls sich Magda bei Ihrem Dienstherrn noch vollends unbeliebt machen will, steht ihr wie beschrieben ja der Rechtsweg offen. Wäre nur nicht das erste mal, dass selbst im Erfolgsfall später keine zufriedenstellende Situation daraus erwächst und es -natürlich nach ganz objektiver Betrachtung- bei jeder kommenden Beurteilung dann plötzlich zu Abzügen bei der B-Note kommt, und jegliche weitere Beförderung daran scheitert. ;D

Willkommen im verkrusteten besonderen Dienst- und Treueverhältnis, als TB weiß man wenigstens wo man dran ist...ein Vorteil muss so ein lausiges Arbeitsverhältnis ja haben.

Magda

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Wenn man sich in einem Auswahlverfahren durchsetzt, der Dienstherr zum Erlangen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen Aufgaben der höheren Laufbahn für zunächst zwei Jahre zuweist und nach Unterbrechung durch Elternzeit diese zwei Jahre nicht fortsetzt, sehe ich schon eine Benachteiligung.
Hier würde mich die Begründung des Dienstherrn interessieren, warum die Zuweisung der höherwertigen Tätigkeiten nicht fortgesetzt werden soll.
Die Stelle ist angeblich vergeben, da in der Orga-Einheit Stellen abgebaut worden sind. Allerdings gibt es in meinem alten Aufgabenbereich immer noch die „alten“ zwei Stellen. Für mich wurde auch keine Vertretung von extern eingestellt, sondern eine Art zentralfinanzierte Springerkraft eingesetzt, die man „eigentlich“ kurzfristig wieder abgeben könnte. Aber das ist offensichtlich nicht gewollt. Ansonsten gibt es wenige Stellen in meiner Orga-Einheit, die mit A13 bewertet sind, da es sich um ein nachgeordnetes Amt handelt.

Ich habe eine Bewertung für die A13er Stelle erhalten und die war gut.

Organisator

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Schaut euch mal das Verfahren nach BLV bzw. der landesrechtlichen Regelungen an.

Die Bewerberin hat sich bei einem Auswahlverfahren auf einen A13-Dienstposten erfolgreich durchgesetzt. Zur Erlangung der Laufbahnbefähigung ist die Übertragung von Tätigkeiten des höhreren Dienstes für zwei Jahre erforderlich, was hier auch geschehen ist. Eine Bewährung ist für diese Zeit nicht vorgesehen, es geht ausschließlich um die Erlangung der Laufbahnbefähigung.

Insoweit müsste der Dienstherr darlegen, warum die unterbrochene Tätigkeit des höheren Dienstes nicht weiter erfolgen kann. Die Bewährung erfolgt erst im Anschluss und dann die Übertragung eines Amts des höheren Dienstes.

Umgangssprachlich: Die TE hat sich auf einen höher dotierten Posten beworben und bekommen. Warum sollte die Unterbrechung durch die Elternzeit sie von der weitere Ausübung des höheren Postens ausschließen?

was_guckst_du

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Hallo Bastel, wieso?

Sie hat die A13 doch angetreten... also war Sie faktisch A13, auch wenn Sie dann die zwei Jahre nicht vollständig abgeleistet hat.

Durch Elternzeit darf keine Verschlechterung eintreten. Der Dienstherr hätte die Stelle einfach freihalten müssen bzw. nur eine Elternzeitvertretung einstellen dürfen. Hier in dem Fall wäre das einfach Pech für den Dienstherr...

Ähnliche Fälle gibt es bei uns auch und dann wird halt nur eine Elternzeitvertretung ausgeschrieben...

..sie hat mit A10 auf einer A13 Stelle gearbeitet...A13 ist man erst, wenn man die entsprechende Urkunde in der Hand hält   und für diese Urkunde war unter anderem Voraussetzung, dass man 2 jahre hauptberufliche Tätigkeit im hD nachweist...und das kann die Kollegin eben nicht..
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Schokobon

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So wie ich das verstanden habe hat niemand behauptet, dass die TE bereits in A13 befördert worden wäre. Es wird ihr vielmehr der Weg dorthin verbaut indem ihr die Bewährung auf dem A13 Posten verwehrt wird.

Magda

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So wie ich das verstanden habe hat niemand behauptet, dass die TE bereits in A13 befördert worden wäre. Es wird ihr vielmehr der Weg dorthin verbaut indem ihr die Bewährung auf dem A13 Posten verwehrt wird.
Genau darum geht es. Mir wird die Perspektive auf die A13 wegen meiner Elternzeit genommen. Wäre ich nicht in Elternzeit gegangen, hätte ich die Stelle noch. Wäre ich Angestellte, gäbe es das Problem ebenfalls nicht.

Organisator

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Nochmal:
Der erfolgreichen Bewerberin wurde der Dienstposten - zunächst für zwei Jahre - übertragen. Aus welchen Gründen könnte man der Bewerberin aufgrund der Elternzeit den übertragenen Dienstposten wieder entziehen? Es geht hier nicht um das statusrechtliche sondern abstrakt-funktionelle Amt!

@ Schokobon
Die Bewährung schließt sich erst an die zweijährige Tätigkeitsübertragung an. Auf dem höherwerigen Dienstposten muss man sich nicht bewähren, es geht zunächst um die Erlangung der Laufbahnbefähigung.

Bastel

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Nur weil man ein Kind bekommt, darf dies doch nicht nachteilig für die Laufbahn sein. Das wäre ja schön...

Bei meiner alten Dienststelle haben das drei junge Damen genutzt um an Ihren Heimatort zu gelangen. Kaum war die Urkunde in der Hand, war das Baby auch schon auf dem Weg. Man kann sowas also auch zu seinem Vorteil nutzen. Hier war es einfach Pech im Glück...

Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.

Organisator

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Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.

Statusrechtlich auf jeden Fall. Abstrakt-funktionell war die TE erfolgreiche Bewerberin auf einen ausgeschriebenen Dienstposten. Mich würde - immernoch - interessieren, aus welchen Gründen man sie vom eingenommenen Dienstposten wieder entfernen kann (ohne Alternativen anzubieten).

TonyBox

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Ok, verstanden, aber dennoch nicht die feine Englische  :-X

was_guckst_du

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..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..

..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...

...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...

...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...

...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....


Gruß aus "Tief im Westen"

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..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..

..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...

...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...

...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...

...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....

Sehe ich anders. Die Bewerberin hat sich erfolgreich auf ein Amt im höheren Dienst beworben und bekleidet es (Abstrakt-funktionelles Amt). Dieses Amt wird zunächst vorübergehend mit der Bewerberin besetzt, sobald sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und sich anschließend darauf bewährt hat erfolgt die Beförderung auf das statusrechtliche Amt als Rätin und die dauerhaufte Übertragung.

Wenn sich nunmehr die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Elternzeit verzögert sehe ich keinen Grund dafür, die Übertragung des Amts zu beenden. Allenfalls verlängert sich die Dauer des verbleibens im bisherigen statusrechtlichen Amt als Oberinspektorin.

was_guckst_du

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...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...

...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Unknown

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Ist die Elternzeit eigentlich unschädlich für die Erlangung der Laufbahnbefähigung oder wird diese durch die Elternzeit unterbrochen? Ob ja oder nein, gibt es dazu einen Paragraphen?
Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.

Organisator

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...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...
Voraussetzung für die Besetzung des Amtes mit der Aufstiegsbeamtin ist - wie im übrigen auch - das Vorliegen einer entsprechenden Planstelle. Insoweit hat diese bereits zu Beginn des Besetzungsverfahren vorgelegen, bzw. wäre sie spätestens mit der Besetzbarkeit durch die Bewerberin bereitzustellen.


...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...
Warum?