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[Allg] Rechtsstreit wegen Rückkehr aus Elternzeit/Welchen Fachanwalt brauche ich

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was_guckst_du:
..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..

..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...

...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...

...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...

...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....


Organisator:

--- Zitat von: was_guckst_du am 10.08.2021 13:28 ---..die Ausschreibung war offensichtlich zugelassen auch für Bewerber, die die Eignungsvoraussetzungen für den hD noch nicht besassen, diese aber durch Ableistung der zweijährigen hauptamtlichen Tätigkeit im hD anschließend erreichen konnten..

..und genau das ist doch der Knackpunkt..andere Bewerberinnen, die die Voraussetzungen für den hD schon inne gehabt hätten, wären nach Rückkehr wieder auf einer adäquaten A13 Stelle "gelandet"...

...da die Kollegin zum Rückkehrzeitpunkt aber "nur" die Zugangsvoraussetzungen für den gD erfüllte, landete sie mit Rückehr eben auf einer A10 Stelle...

...das ist aus ihrer Sicht zwar höchst unbefriedigend, aber letzendlich wohl richtig...

...und apropos "Benachteiligung"...was würden wohl andere hD Bewerber sagen, wenn die Kollegin nun eine andere hD Stelle einfach mal so besetzen würde, nur weil sie aufgrund einer persönlichen Lebensplanungsentscheidung eine geforderte Voraussetzung erst nicht erfüllt und aufgrund einer weiteren persönlichen Entscheidung nun "hier bin ich wieder" ruft und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....

--- End quote ---

Sehe ich anders. Die Bewerberin hat sich erfolgreich auf ein Amt im höheren Dienst beworben und bekleidet es (Abstrakt-funktionelles Amt). Dieses Amt wird zunächst vorübergehend mit der Bewerberin besetzt, sobald sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und sich anschließend darauf bewährt hat erfolgt die Beförderung auf das statusrechtliche Amt als Rätin und die dauerhaufte Übertragung.

Wenn sich nunmehr die Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen aufgrund der Elternzeit verzögert sehe ich keinen Grund dafür, die Übertragung des Amts zu beenden. Allenfalls verlängert sich die Dauer des verbleibens im bisherigen statusrechtlichen Amt als Oberinspektorin.

was_guckst_du:
...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...

...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...

Unknown:
Ist die Elternzeit eigentlich unschädlich für die Erlangung der Laufbahnbefähigung oder wird diese durch die Elternzeit unterbrochen? Ob ja oder nein, gibt es dazu einen Paragraphen?
Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.

Organisator:

--- Zitat von: was_guckst_du am 10.08.2021 14:13 ---...Voraussetzung wäre aber eine freie A13 Stelle, die es aber wohl nicht gibt...die ehemalige A13 Stelle durfte unbefristet nachbesetzt werden, da bei der "abstrakt-funktionellen" Stelleninhaberin die Voraussetzungen für den hD nicht vorlagen...

--- End quote ---
Voraussetzung für die Besetzung des Amtes mit der Aufstiegsbeamtin ist - wie im übrigen auch - das Vorliegen einer entsprechenden Planstelle. Insoweit hat diese bereits zu Beginn des Besetzungsverfahren vorgelegen, bzw. wäre sie spätestens mit der Besetzbarkeit durch die Bewerberin bereitzustellen.



--- Zitat von: was_guckst_du am 10.08.2021 14:13 ---...einen generellen Anspruch auf Fortführung der ursprünglichen Qualifizieruing halte ich für ausgeschlossen...

--- End quote ---
Warum?

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