Autor Thema: [Allg] Rechtsstreit wegen Rückkehr aus Elternzeit/Welchen Fachanwalt brauche ich  (Read 6900 times)

Organisator

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Ist die Elternzeit eigentlich unschädlich für die Erlangung der Laufbahnbefähigung oder wird diese durch die Elternzeit unterbrochen? Ob ja oder nein, gibt es dazu einen Paragraphen?
Da eine hauptberufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird und diese der Natur nach nicht in der Elternzeit erbracht werden kann, wäre die Elternzeit schädlich. Vgl. § 21 BLV und § 17 BBG bzw. die landesrechtlichen Vorgaben.

Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.
Anderer Sachverhalt, anderes Ergebnis ;)

2strong

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Ich teile die Auffassung vom Organisator. Die Kollegin hat sich im Auswahlverfahren durchgesetzt, ihr wurde ein höherwertiger Dienstposten übertragen, lediglich die erforderliche Dauer bis zur statusrechtlichen Anpassung war noch nicht verstrichen. Nach der Eltern Zeit mag sie zwar keinen Anspruch auf Wahrnehmung Dieses einen, bereits zuvor ausgeübten Dienstpostens haben, jedenfalls aber Anspruch auf Übertragung EINES vergleichbaren Dienstpostens. Mit fehlenden Planstellen kann das Vorgehen nicht begründet werden, denn entweder wäre die Planstelle freizuhalten oder eine Ersatzplanstelle einzurichten gewesen.

Organisator

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Ganz vereinfacht gesagt: Es ist ein übliches Auswahlverfahren bei dem der Gewinner dauerhaft den neuen Dienstposten übernimmt. Bei Elternzeit kann es nach der Rückkehr ggf. einen anderen, gleichwertigen Dienstposten geben.
Zwei Besonderheiten
- Zusätzliche (laufbahnrechtliche) Bewährungsfrist
- Verbleib im bisherigen statusrechtlichen bis zur Erlangung der Laufbahnbefähigung

was_guckst_du

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...die TE wird sich ja anwaltlich beraten lassen bzw. vertreten lassen...ich bin auch gespannt auf ein Ergebnis...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

clarion

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... und verlangt, dort weiter zu machen, wo sie einst aufhörte?....

Das verlangt auch jeder Andere die oder der in Elternzeit geht. Ich schließe mich der Auffassung vom Organisator an. Ich bin eher verblüfft, dass sich jemand traut, einer jungen Mutter derartig Steine in den Weg zu legen. Ich würde auch darüber nachdenken, ob man die Aufsichtsbehörde fragt, ob das so rechtens sein kann, Beruf und Familie  derart unvereinbar zu machen

2strong

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Halte die Praxis aus für bemerkenswert. Wüsste ja gern, was das für ein Schuppen ist. So ne Praxis würde ich generell nur kleineren Kommunen zutrauen.

was_guckst_du

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Das verlangt auch jeder Andere die oder der in Elternzeit geht. Ich schließe mich der Auffassung vom Organisator an. Ich bin eher verblüfft, dass sich jemand traut, einer jungen Mutter derartig Steine in den Weg zu legen. Ich würde auch darüber nachdenken, ob man die Aufsichtsbehörde fragt, ob das so rechtens sein kann, Beruf und Familie  derart unvereinbar zu machen

...mit dem kleinem Unterschied, dass es sich hier nicht um einen Fall wie "jede/jeder Andere" handelt...
Gruß aus "Tief im Westen"

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mmp

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Elternzeit ist bei Beamter auf Probe ja unschädlich und man würde trotz drei Jahren Elternzeit danach Beamter auf Lebenszeit werden.
Das ist so nicht richtig. In BE gilt eine Mindestprobezeit von zwölf Monaten für Probezeitbeamte. Vgl. § 11 (6) LfbG Bln.
Grüße

Opa

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Ich bin auf das Ergebnis gespannt, würde aber nur auf einen A10 Dienstposten tippen.

Statusrechtlich auf jeden Fall. Abstrakt-funktionell war die TE erfolgreiche Bewerberin auf einen ausgeschriebenen Dienstposten. Mich würde - immernoch - interessieren, aus welchen Gründen man sie vom eingenommenen Dienstposten wieder entfernen kann (ohne Alternativen anzubieten).

Erstmal zu den von dir verwendeten Begrifflichkeiten: Abstrakt-funktionell ist die Zuweisung eines Aufgabengebiets bei einer bestimmten Behörde. Den zugewiesenen Dienstpostens hingegen bezeichnet man als konkret-funktionelles Amt.

Einen Rechtsanspruch hat der Beamte lediglich auf ein konkret-funktionelles Amt („Dienstposten“), das seinem statusrechtlichen Amt entspricht. Einen Rechtsanspruch auf einen höherwertigen Dienstposten hat der Beamte ebensowenig wie einen Rechtsanspruch auf eine Beförderung, die sich eventuell auf dem übertragenen Dienstposten irgendwann in der Zukunft ergeben könnte.
Die Übertragung eines anderen Dienstpostens, der dem statusrechtlichen Amt des Inhabers entspricht, steht dem Dienstherrn jederzeit frei.