Autor Thema: Ermittlungsverfahren Verleumdung Hinderungsgrund Einstellung?  (Read 7878 times)

Musidenn

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Hallo,

wenn gegen jemanden wegen Verleumdung nach § 187 StGB seitens der Staatsanwaltschaft ermittelt wird und man das in einer entsprechenden Erklärung zur Strafen und Disziplinarmaßnahmen sowie zu laufenden Verfahren zum Arbeitsvertrag angeben muss, ist das ein Hinderungsgrund für den AG den AV zu unterschreiben?

Dankeschön.

LG

Thiesi

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Diese Frage könnte vermutlich der potenzielle künftige AG besser beantworten als irgendjemand hier im Forum.
"We're with you all the way, mostly"

carriegross

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Diese unzulässige Frage wahrheitswidrig beantworten und sich auf den Job freuen.

Arbeitsgericht Bonn
Urteil vom 20. Mai 2020 - Az: 5 Ca 83/20

Mask

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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)

Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?

carriegross

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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)

Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?

Das Urteil nicht gelesen, oder!?

Musidenn

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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?

Opa

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Ja, aber mit dem abstrakten Risiko, dass es bei einer Verurteilung zur Kündigung kommen könnte:

Hat sich der Arbeitnehmer außerdienstlich strafbar gemacht, kann dies Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit begründen. Das außerdienstliche Verhalten kann – abhängig von seiner Funktion – dazu führen, dass dem Arbeitnehmer künftig die Eignung für die Erledigung seiner Aufgaben fehlt. Ob daraus ein in der Person liegender Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts und der konkreten Aufgabenstellung des Arbeitnehmers ab. So können außerdienstlich begangene Straftaten eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 20. Juni 2013 – 2 AZR 583/12 – Rn. 14; 10. September 2009 – 2 AZR 257/08 – Rn. 24, BAGE 132, 72). Das gilt grundsätzlich auch für ein Verhalten vor Begründung des Arbeitsverhältnisses, wenn es die Eignung des Arbeitnehmers tatsächlich (noch) berührt.
(BAG – 2 AZR 1071/12, Rn.58 aa)

BStromberg

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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können. Insofern tendiere ich vorliegend dazu, dass die Frage danach NICHT unzulässig ist und sie demnach wahrheitsgemäß beantwortet werden muss!

Gleichwohl haben wir hier ja bloß ein Ermittlungsverfahren und noch längst keine Verurteilung. Ob (im Falle eines justiziablen Fehlverhaltens) der AG zum Entschluss käme, den Bewerber kausal auf Grund dieser Sache NICHT einzustellen, steht auf einem anderen Blatt und kann von hier nicht beurteilt werden.

ICH würde die Frage jedenfalls nicht wissentlich falsch beantworten; das alleine dürfte nämlich die Auflösung des AV bzw. die Auflösung des BV rechtfertigen, wenn die Personalstelle daran ein Interesse haben sollte, was aus generalpräventiven Gründen (zumindest bei größeren Behörden) regelmäßig der Fall ist... belügen lässt man sich halt nicht gerne.

"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

Musidenn

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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können.

Die da wären?


Wdd3

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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?

Nein, das sollte man nicht.

...und hier ist ein Auszug aus dem von @carriegross angeführtem Urteil:

 Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29).

b) Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften.


Ich persönlich halte es objektiv betrachtet für relevant das die Bezugs-Empfänger vom Sachbearbeiter(?) nicht verleumdet werden.

BStromberg

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Verleumdung finde ich "schwierig", da sind regelmäßig zahlreiche Bezugspunkte zu allg. Arbeit in der Verwaltung gegeben, die berechtigte Zweifel am Bewerber aufkommen lassen können.

Die da wären?

Bei einem Beamten bsplsw. wären erkennbare Haltungsprobleme gegeben, die die Amtswürdigkeit im Allgemeinen in Frage stellen könnten auf Grund mangelhafter persönlicher Eignung, zumindest sofern sich der zu ermittelnde Vorwurf erhärtet.

Aber - wie gesagt - das kommt auf die Gesamtumstände im Einzelfall an.
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carriegross

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Wenn es also eine Stelle in der Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen geht, muss man wohl ein Ermittlungsverfahren wegen Verleumdung nicht angeben und darf lügen?

Nein, das sollte man nicht.

...und hier ist ein Auszug aus dem von @carriegross angeführtem Urteil:

 Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies "erfordert", dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29).

b) Auch die Frage nach noch anhängigen Straf- oder Ermittlungsverfahren kann zulässig sein, wenn solche Verfahren Zweifel an der persönlichen Eignung des Arbeitnehmers begründen können. Dem steht die in Art. 6 Abs. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese bindet unmittelbar nur den Richter, der über die Begründetheit der Anklage zu entscheiden hat. Daraus ergibt sich nicht, dass aus einem anhängigen Ermittlungs- oder Strafverfahren für den Beschuldigten überhaupt keine Nachteile entstehen dürften.


Ich persönlich halte es objektiv betrachtet für relevant das die Bezugs-Empfänger vom Sachbearbeiter(?) nicht verleumdet werden.

Wenn es hier um eine SB-Stelle gehen sollte und der SB sollte für die Bearbeitung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen zuständig sein, inwiefern soll eine (evtl. neue!?) Verleumdung (gegenüber Bezugsempfängern) diesbzgl. konkret hinderlich sein? Das ist aber sowas von weit hergeholt!

Mal abgesehen davon und falls es zu einem Urteil kommen sollte, Musidenn verurteilt werden sollte, was dann nicht zwangsläufig in einem Führungszeugnis stehen würde, auch nicht im Führungszeugnis Belegart O, das Musidenn wahrscheinlich schon vorlegen bzw. beantragen musste, steht davon ja auch noch nichts im aktuellen Führungszeugnis, der aktuelle AG wird von einer Verurteilung niemals erfahren. Es sei denn natürlich, Musidenn muss ins Gefängnis wegen der Verleumdung.

Wdd3

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Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen, in Bezug zu deinen Ausführungen. Wenn jemand ein Fahrrad stielt und keiner merkt es (weil der Eigentümer so viele Fahrräder besitzt das es nicht auffällt) war der Diebstahl dann legal?
Oder um mal ins philosophische zu gehen:
Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand ist dabei, hat der Baum dann ein Geräusch verursacht?

carriegross

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Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen, in Bezug zu deinen Ausführungen. Wenn jemand ein Fahrrad stielt und keiner merkt es (weil der Eigentümer so viele Fahrräder besitzt das es nicht auffällt) war der Diebstahl dann legal?
Oder um mal ins philosophische zu gehen:
Wenn im Wald ein Baum umfällt und niemand ist dabei, hat der Baum dann ein Geräusch verursacht?

Kirche ... Dorf ... Äppel ... Birnen ... Vergleich ... hinkt ...

Wenn Sie im Büro nach der Mittags-Kohlsuppe alleine sitzen und einen fahren lassen, stinkts dann oder nicht?

Wdd3

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Sehr gut, da hast du die Lösung gleich dabei. Im 1. wie im 2. Satz. Oder was glaubst du warum ich meine Ausführungen mit
Da möchte ich doch mal ein blödes Beispiel anführen
begonnen habe?