Autor Thema: Ermittlungsverfahren Verleumdung Hinderungsgrund Einstellung?  (Read 7969 times)

Musidenn

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Also ich lese aus dem von carrie zitierten Urteil:

"3. Unspezifische Fragen nach Ermittlungs- und Strafverfahren jedweder Art an einen Stellenbewerber stellen sich regelmäßig als unzulässig dar, weil sie das Geheimhaltungsinteresse des Bewerbers nicht berücksichtigen.    

4. Eine Pflicht zur ungefragten Offenbarung von Umständen (hier in Gestalt schwebender Verfahren) kommt nur in Betracht, wenn die Umstände dem Bewerber die Erfüllung seiner vorgesehenen vertraglichen Leistungspflicht von vornherein unmöglich machen oder seine Eignung für den in Aussicht genommenen Arbeits- oder Ausbildungsplatz [nicht etwa allgemein für "den öffentlichen Dienst"] entscheidend berühren."

In dem Fragebogen, der mir vorliegt, wird unspezifisch nach Ermittlungs- und Strafverfahren gefragt.

4. lese ich so: Selbstoffenbarung nur
a) wenn klar ist dass eine Verurteilung oder schon ein Ermittlungsverfahren den Job direkt betreffen: z. B. Veruntreuung (Verurteilung) und Arbeit als Kassierer oder Buchhalter
b) der Zusammenhang muss konkret auf die Stelle bezogen sein, nicht allgemein wie "für den ÖD".

Spid

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Zumeist lohnt die Rezeption von Urteilen des juristischen Katzentisches aber nur dann, wenn man sich erheitern möchte.

Mask

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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)

Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?

Das Urteil nicht gelesen, oder!?

Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.

Musidenn

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Der Arbeitgeber darf beim Arbeitnehmer bei der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses Informationen zu Vorstrafen einholen, wenn und soweit die Art des zu besetzenden Arbeitsplatzes dies „erfordert“, dh. bei objektiver Betrachtung berechtigt erscheinen lässt. Auch die Frage nach noch laufenden Straf- oder Ermittlungsverfahren kann - je nach den Umständen - zulässig sein (BAG 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 29)

Was machtdich so sicher, dass die Frage in diesem Fall unzulässig war ?

Das Urteil nicht gelesen, oder!?

Doch und da steht ganz klar, gestützt auf die obige Rechtsprechung des BAG, dass ich Fragen darf wenn der Arbeitsplatz dies erfordert. Ob der Arbeitsplatz des TE dies erfordert, geht aus den bisherigen Posts nicht hervor.

Erfordert und rechtfertigt der Arbeitsplatz bzgl. Berechnung ... von Bezügen diese unspezifische Frage nach abgelaufenen und, oder laufenden Ermittlungs- und Strafverfahren?

Opa

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Naja, wenn du verurteilt wirst, weil du in gleicher Position beim vorherigen Arbeitgeber wahrheitswidrig behauptet hast, dein Chef wäre laut Bezügeunterlagen für 4 Ex-Frauen unterhaltspflichtig, könnte ein böswilliger Korinthenkacker darin eine gewisse Relevanz für deine Nicht-Geeignetheit erkennen. :P

was_guckst_du

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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

carriegross

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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...

Ändert aber generell nichts daran, dass keine Schuld vorliegen muss. Da ich mich mit der Polizeiarbeit und der von der StA auskenne: da stellt jemand eine Anzeige, ob begründet oder nicht, vielleicht weil sich jemand nur an einem anderen "rächen" möchten ... whatever ..., der Anzeigenerstatter wird zur Zeugenaussage geladen, die andere Person auch, die aber keine Aussage machen muss, tut sie es, sagt nur ein falsches Wort, obwohl sie unschuldig ist ... oder sie macht von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, die unterbesetzte, überforderte Polizei meint, der TB des 187er StGB wäre erfüllt, was aber letztlich die StA entscheidet, leitet es an diese weiter und schon hat man ein Ermittlungsverfahren. In den meisten Fällen wird das wegen Geringfügigkeit oder wegen Mangel an Beweisen geschlossen. Oftmals schießt sich der Anzeigenerstatter mit der Anzeige ein Eigentor.

Will damit sagen: dass nicht unbedingt derjenige, der ein Ermittlungsverfahren am Allerwertesten hat, die schwierige Person sein muss!

Und, um auf die Frage von Musidenn zurückzukommen: Die unspezifische Frage nach abgelaufenen oder aktuellen Ermittlungs- und Strafverfahren bei einer Stelle als SB in der Bezügebearbeitung ist IMHO unzulässig und dürfte im Falle eines Falles auch von jedem Arbeitsgericht so gesehen werden.

Spid

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Tatsächliche Schuld ist aber für Einstellung - und sogar Kündigung - unbeachtlich.

Musidenn

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Tatsächliche Schuld ist aber für Einstellung - und sogar Kündigung - unbeachtlich.

Aber dann macht doch eine unspezifische Frage noch weniger Sinn!

Spid

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Inwiefern?

Musidenn

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Inwiefern?

Unspezifische Fragen werden gestellt und beantwortet, die rein gar nichts mit dem Job zu tun haben. Antworten werden vom AG gelesen, der sich denkt, dass der Bewerber schwierig ist und ob der nun schuldig ist oder nicht, stellen wir nicht ein.

Spid

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Dann hat die Frage doch offenkundig einen Sinn.

WasDennNun

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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Soso,
Unschuldsvermutung über Bord geworfen
durch Verleumdung anderen wird man in die schwierigen Charakter Ecke geschoben
und am besten wäre es dann noch, wenn derjenige der Lügen über einen verbreiten (lässt), dann den Job bekommt.

ach ja, wie schön es doch in einem Rechtsstaat ist.

Spid

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Im Arbeitsrecht gibt es keine Unschuldsvermutung.

Wdd3

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..ehrlich gesagt, bedeutet für mich ein Verleumdungsverfahren, zu dem die Staatsanwaltschaft bereits ermittelt (also eine strafbare Handlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist), mehr als ein Hinweis auf einen schwierigen Charakter, den ich besser nicht einstellen sollte...
Soso,
Unschuldsvermutung über Bord geworfen
durch Verleumdung anderen wird man in die schwierigen Charakter Ecke geschoben
und am besten wäre es dann noch, wenn derjenige der Lügen über einen verbreiten (lässt), dann den Job bekommt.

ach ja, wie schön es doch in einem Rechtsstaat ist.

Ich gebe dir vollkommen recht, aber im Arbeitsleben ist es leider die sehr häufige Realität.