Der Arbeitnehmer kann die Wartezeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anrechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar daran anschließt. Dabei kommt es nicht auf einen inneren Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen an, so HaKo-KSchG/Mayer, 5. Aufl. 2015, § 1 KSchG, Rz. 85. Da die Wartezeit im vorherigen Arbeitsverhältnis erfüllt war, ist sie es auch im neuen. Maßgeblich ist, daß es sich um denselben AG handelt.