Autor Thema: Definition § 1 KSchG  (Read 1183 times)

Mask

  • Gast
Definition § 1 KSchG
« am: 10.08.2021 14:53 »
Hallo in die Runde.

Wenn eine AN bei einer Behörde eines Bundeslandes beschäftigt ist (länger als sechs Monate) und dort nun selbst kündigt, um bei einer anderen Behörde desselben Bundeslandes (sogar selbes Ressort) neu zu beginnen, und zwischen Kündigung und neuem AV keine Unterbrechung liegt (Kündigung zum Monatsende, Neubeginn Monatsanfang) ist dann bei der neuen Behörde ab Tag 1 der Anwendungsbereich des KSchG eröffnet oder sind zwei Behörden eines BL nicht vergleichbar mit "demselben Betrieb oder Unternehmen" ?

Spid

  • Gast
Antw:Definition § 1 KSchG
« Antwort #1 am: 10.08.2021 15:06 »
Der Arbeitnehmer kann die Wartezeit aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anrechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis unmittelbar daran anschließt. Dabei kommt es nicht auf einen inneren Zusammenhang zwischen beiden Arbeitsverhältnissen an, so HaKo-KSchG/Mayer, 5. Aufl. 2015, § 1 KSchG, Rz. 85. Da die Wartezeit im vorherigen Arbeitsverhältnis erfüllt war, ist sie es auch im neuen. Maßgeblich ist, daß es sich um denselben AG handelt.

Mask

  • Gast
Antw:Definition § 1 KSchG
« Antwort #2 am: 10.08.2021 15:14 »
Super, vielen Dank !