Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung E9b zu E9c
Dust:
Hallo,
ich muss nochmal zum Verständnis einige Fragen aufbringen.
Vorab:
Ein Antrag auf E9c wurde damals nicht gestellt, da Stufenverlust. Nachfolgende Kollegen erhalten mittlerweile die E9c.
Ich habe mir nunmehr mal die Stellenpläne angeschaut. die tatsächliche Besetzung und Bewertung in 2017, 2018 und 2019. Die Bewertung erfolgte jeweils in E9b und tatsächliche Besetzung ebenfalls in E9b. Im Stellenplan 2020 ist hinterlegt, tatsächliche Besetzung E9b, im laufendenden Haushaltsjahr E9c. Als Bemerkung ist angegeben "Bewertung durch Bewertungskommission".
Mein Antrag von Ende 2019 auf Überprüfung meiner Eingruppierung wurde Anfang 2020 abgelehnt mit der Begründung " das der weitüberwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird, wenn auch vielleicht mit veränderten Zeitanteilen. Insoweit vertreten wir die Ansicht, dass hier keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden, die einen neuen Eingruppierungsvorgang auslösen würden."
Was bedeutet im Stellenplan eigentlich "Stellenumwandlung"?
Ein Antrag von 2013 auf Neubewertung wurde Ende 2018 beantwortet. Darin heißt es , "das meine Stelle der Verg. IVb Bat zuzuordnen ist, dies entspricht der E9c TVÖD . Eine Änderung in der Bewertung der von Ihnen besetzten Stelle ergibt sich nicht." Also weiterhin E9b.
Wie ist das nun mit dem Stellenplan? Da wurde ja erst E9b und in 2020 laut Bewertungskommission die E9c angegeben. Hätte ich denn nicht in die E9c kommen müssen auch ohne Antrag? Da dies ja erst in 2020 bewertet wurde?
Vielen Dank für eure Mühen.
Spid:
Stellen, Stellenplan und ausgeübte Tätigkeit sind tariflich unbeachtlich.
WasDennNun:
--- Zitat von: Dust am 12.08.2021 12:15 ---Mein Antrag von Ende 2019 auf Überprüfung meiner Eingruppierung wurde Anfang 2020 abgelehnt mit der Begründung " das der weitüberwiegende Teil der ursprünglichen Tätigkeit ausgeübt wird, wenn auch vielleicht mit veränderten Zeitanteilen.
--- End quote ---
Es wäre also hilfreich, wenn dein AG dir die Änderung der Zeitanteile schriftlich bestätigt/überträgt.
Denn dann wäre es eine Äanderung der auszuübenden tätigkeit und man müsste die entsprechend "neu" eingruppieren.
--- Zitat --- Insoweit vertreten wir die Ansicht, dass hier keine neuen Tätigkeiten übertragen wurden, die einen neuen Eingruppierungsvorgang auslösen würden."
--- End quote ---
Was so ja nicht stimmt. Denn Änderung der Zeitanteile zieht ein Überprüfung der Eingruppierung nach sich und muss natürlich anhand der aktuellen EGO durchgeführt werden.
(Auch wenn sie bei der alten keine Änderung der EG nach sich gezogen hätte)
-> EG9c
Dust:
--- Zitat ---Was so ja nicht stimmt. Denn Änderung der Zeitanteile zieht ein Überprüfung der Eingruppierung nach sich und muss natürlich anhand der aktuellen EGO durchgeführt werden.
(Auch wenn sie bei der alten keine Änderung der EG nach sich gezogen hätte)
-> EG9c
--- End quote ---
Die Zeitanteile haben sich von ursprünglich 95 % und 5 % auf nunmehr 50%, 44 % und 6 % geändert. So steht es im Antwortschreiben.
Steht das irgendwo mit der Überprüfung?
Spid:
Der Bestandsschutz für die Überleitungsentgeltgruppe bei nichterfolgter Antragstellung besteht nur für die
Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, §29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA. Mithin führt jede Änderung der auszuübenden Tätigkeit zur Eingruppierung entsprechend der auszuübenden Tätigkeit. Unverändert heißt unverändert, es gibt keinen Hinweis darauf, daß die TVP mit "unverändert" etwas anderes hätten vereinbaren wollen als unverändert. Maßgeblich ist jedoch die auszuübende Tätigkeit. Der AG hat sich jedoch nur zur ausgeübten Tätigkeit eingelassen.
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