Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit

(1/9) > >>

Günther Gyoza:
Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße


Bastel:
Ich kann dir leider deine Frage nicht beantworten, hätte aber selbst noch eine. Nach den rund 36 Monaten würdest du direkt von A10 auf A13 kommen?

Günther Gyoza:
Ja, nach den 36 Monaten komme ich sofort auf die A13. So ist zumindest die aktuelle Aussage der Personalabteilung.

Fragmon:
Im Freistaat Sachsen gibt es explizit eine Öffnung dafür (§ 27 Abs. 2 SächsBG). Für den Bereich des Bundes habe ich so eine Öffnungsklausel nicht gefunden.

BStromberg:

--- Zitat von: Günther Gyoza am 12.08.2021 12:49 ---Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße

--- End quote ---

Die speziellen Regelungen des § 24 BLV gehen in diesem Fall den allgemeinen Beförderungsmodalitäten des Bundeslaufbahnrechts vor, so dass ich hier den Standpunkt der Personalstelle teile, dass Sie in ihrem gegenwärtigen Statusamt verbleiben, bis die neue Laufbahnbefähigung festgestellt ist und Sie nach der sich anschließenden Bewährungszeit direkt nach A13_2_2 befördert werden können.

Komme aber nicht aus dem Bundesrecht und müsste mir ggf. mal die Gesetzesbegründung anschauen, um abschließend sicher zu sein.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version