Autor Thema: Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit  (Read 8216 times)

BStromberg

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Ein spannender Passus im Bundeslaufbahnrecht.

Ich stelle nach ein wenig Lektüre die These auf, dass die Personalstelle (unbeschadet der Tatsache, dass es überhaupt keinen Beförderungsanspruch im engeren Sinne gibt) im vorliegenden Fall richtig gehandelt hat!

Der für die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelassene Aspirant sitzt auf einem Dienstposten in der nächsthöheren Laufbahngruppe. In dieser muss er sich erst noch bewähren, bevor eine persönliche Beförderungsreife überhaupt eintritt. Das dürfte eigentlich selbsterklärend sein und auch allgemeine Akzeptanz hier finden, weil es quasi so dem Wortlaut der Verordnung entspricht.

Im Umkehrschluss der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Umstand, dass der Aspirant aber keinen Beförderungsdienstposten der gegenwärtigen Laufbahngruppe (LG 2.1) inne hat, so dass hieraus m.M.n. auch kein Beförderungsbegehren abgeleitet werden könnte!

Der angestellte Quervergleich mit anderen Laufbahnbewerbern des geh. Dienstes (LG 2.1) ist hier auch nicht statthaft, da sich der Aspirant durch die Regelungen des § 24 BLV (freiwillig) in eine nicht zu vergleichende Sonderstellung gebracht hat (lex specialis derogat legi generali).

Sobald die hauptberuflichen Tätigkeitszeiten für die Anerkennung der Laufbahnzulassung erfüllt sind, kann er dafür direkt ins Eingangsamt der LG 2.2 befördert werden (was von der Wirkung her einer Sprungbeförderung gleichkäme), die in gewisser Weise ein fiskalisch überkompensatorischer Ausgleich ggü. den angesprochenen Kollegen in der LG 2.1 darstellt.

Ich bin gespannt, wie die Sache ausgeht.

Nach meinem Empfinden wird weder nach A11, A12 oder A13_2_1 befördert, mangels Beförderungsdienstposten in der LG 2.1. Dieser kann auch nicht aus vermeintlichen Gleichbehandlungsgründen fiktiv konstruiert werden.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

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Da würde ich gerne nochmal nachhaken

§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.

§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).

Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.

Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.

BStromberg

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Da würde ich gerne nochmal nachhaken

§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.

§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).

Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.

Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.

Jetzt sind wir mittlerweile schon ganz tief drin in der Materie  ;) und ich kenne mich im Bundesrecht (insb. der praktischen Handhabe bei Postenbündelung) leider nicht so detailliert aus, weswegen mich auch der Ausgang des Verfahrens sehr interessiert.

Die Notwendigkeit zum Vorliegen eines Beförderungsdienstpostes ergibt sich m.M.n. aus dem Querbezug zum Haushaltsrecht, was in den Ländern und beim Bund aus dogmatischen Gründen eigentlich sehr ähnlich ausgestaltet sein müsste.

Für eine Beförderung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - 3 A 663/13) einer erforderlichen Planstelle in einem gültigen Stellenplan (als Anlage zum Haushaltsplan, der wiederum Bestandteil der Haushaltssatzung ist).

Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.

Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
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Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.

BStromberg

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Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird.

Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Zu den anderen Aspekten bei gebündelten Stellen kann ich mich mangels Praxisexpertise nicht äußern...
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Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.

Günther Gyoza

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Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.

Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.

Casiopeia1981

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Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.

Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.

Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:

Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.

Sorry, dass musste jetzt sein.

Günther Gyoza

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Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Haushalterische Erwägungen sollten jedoch nicht für den Ausschluss einzelner Beamter dienen. Vielmehr ist es eine Vermutung von dir, dass der Aspirant auf einer Planstelle des hD geführt wird. Genausogut kann er auch auf einer A 10 geführt werden. Insoweit kann er auch im Rahmen einer Beförderung erst zum entsprechenden Zeitpunkt auf eine höherwertige Planstelle eingewiesen werden (A11) und dann mit dem Laufbahnwechsel auf die A 13.
Konkret würde bei einer Dienstpostenbündelung doch geschaut werden, wie viele A11-Planstellen frei sind (bzw. durch Beförderungen auf A 12 frei werden), wie viele A10-er beförderungsreif sind, und die besten werden genommen, befördert und eingewiesen. Darunter kann auch unser Aspirant fallen.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.
Muss auch nicht sein, üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.

Mir ist bekannt, dass ich aktuell nicht auf einer Planstelle des hD geführt werde. Diese will man bis zum Wechsel in den hD anderweitig nutzen. So war zumindest die Aussage der Personalabteilung zu Beginn des Jahres. Die flexible Einweisung in Planstellen nach Bedarf war bisher gängige Praxis in der Behörde. Eine Beförderung aus haushalterischen Gründen zu versagen, halte ich daher für eher unwahrscheinlich.

Um nochmal zum Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht. 

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Die haushaltsrechtlichen Erwägungen sind nachrangig, da eine Planstellenbesetzung in der Konstellation auch unterwertig erfolgen kann und wahrscheinlich auch wird. Eine Beförderung wäre aus haushaltsrechtlicher Sicht möglich.

Problematischer ist die Frage der Vergleichbarkeit mit den Konkurrenzbewerbern. Eine Beurteilung dürfte in der Erprobungszeit nicht vergleichbar sein.

Und ehrlich: Mein Mitleid hält sich in Grenzen und wäre ich dein AL hättest du ein dickes Kreuz auf der Akte (geistig). Das ist eine schäbige Mitnahmementalität um es auf den Punkt zu bringen:

Du wirst mit A 13h relativ schnell mehr Geld in der Tasche haben.

Sorry, dass musste jetzt sein.

So verständlich Deine Aussage vom Ergebnis her ist
Aber ;)
Wenn man durch das Beamtenrecht verpflichtet ist, deutlich höherwertige Tätigkeiten für einen Zeitraum von 3 Jahren zu übernehmen, ohne ein höheres Einkommen zu erzielen hat der Dienstherr schon ordentlich gewonnen. Das Verhindern einer Beförderung (die im Übrigen den Aspiranten weiterhin unterhalb der eigentlichen Besoldung lässt) aufgrund fadenscheiniger Argumente wäre genauso schäbig seitens des Dienstherrn.

Kurzum - Recht ist Recht und das gilt für beide Seiten.

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Um nochmal zu Anfang zurückzukehren. Der mir genannte Versagungsgrund war ja ursprünglich, dass ich gem. §24 BLV in meinem bisherigen "Statusamt" verbleibe und der §24 BLV eine Beförderung während dieser Zeit verbietet.“ Der Begriff "Statusamt" ist im §24 BLV nicht zu finden und ein Beförderungsverbot ebenfalls nicht. 

So wäre auch meine Argumentation.

2strong

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... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.

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... üblicherweise schließen sich Beförderungsrunden den Beurteilungsrunden an.
Aus Sicht der Dienststelle ließe sich argumentieren, dass dem Beamten derzeit Aufgaben des höheren Dienstes übertragen seien und die Aufgaben dieser Laufbahngruppe mit denen des gehobenen Dienstes nicht vergleichbar seien, wodurch ein wertender Vergleich mit den Beamten des gleichen Statusamtes, denen Aufgaben des gehobenen Dienstes übertragen sind, verunmöglicht sei.

Das stimmt.
aber:
Nach meiner Erfahrung werden auch solche Aufstiegsbeamte im Rahmen der Regelbeurteilung beurteilt. Es muss also ein entsprechendes Verfahren - welches einen wertenden Vergleich sicherstellt - geben.
Insofern kommt es ggf. gar nicht auf die Tätigkeiten sondern nur auf das Statusamt innerhalb der Vergleichgruppe an.

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Wie gesagt, im Ergebnis sehe ich es wie Du: ein Beförderungsverbot schreibt § 24 BLV nicht vor, auch eine Beurteilung dürfte grds. möglich und auch geboten sein. Durchpeitschen würde ich es an dieser Stelle aber nicht bis zum Äußersten. Die Zeit geht vorbei und in der Regel dauert es ja dann auch nicht lange bis zur A 14. Trägt alles zur Charakterbildung bei ;-)

BStromberg

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Das steht für mich absolut außer Frage, dass eine Einweisung in die Planstelle erfolgt, für welche noch die Laufbahnbefähigung zu erwerben wäre. Alles andere macht keinen Sinn.

Natürlich, aber erst mit Erreichen der Laufbahnbefähigung und Ableisten der Erprobung. Also erst zum Schluss. Der Dienstherr kann bis dahin den Aspiranten auf einer Planstelle seines alten Amtes führen.

Jetzt stelle man sich vor, der Aspirant wechselt im Zuge einer erfolgreichen Bewerbung von Behörde A zu Behörde B und erhielte seine Einweisung bloß für eine Planstelle in der gegenwärtigen Besoldungsgruppe  :o... da würde ICH definitiv nicht mitmachen!

Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung ergibt sich ja gerade erst aus der Einweisung... und diese will ich doch zu Beginn haben und nicht erst am Ende des Verfahrens nach § 24 BLV.

ICH würde auf eine Einweisung in A13_2_2 bzw. auf einen entsprechend gebündelten Dienstposten A13/A14 bestehen (meinetwegen unter Wegfall eines gewissen Vorbehalt, sobald die Laufbahnbefähigung bzw. Bewährung festgestellt worden ist).
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