Autor Thema: Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit  (Read 8220 times)

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Nach meinen Erfahrungen wird die Einweisung erst mit Ernennung gemacht. Die Übernahme der entsprechenden Beschäftigung erfolgt durch Übertragung nach erfolgreichem Auswahlverfahren, insoweit ist die amtsangemessene Beschäftigung sichergestellt. Auch bei Behördenwechsel.

Aus meiner Sicht ist daher die Einweisung vorab nicht notwendig.

BStromberg

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Nach meinen Erfahrungen wird die Einweisung erst mit Ernennung gemacht. Die Übernahme der entsprechenden Beschäftigung erfolgt durch Übertragung nach erfolgreichem Auswahlverfahren, insoweit ist die amtsangemessene Beschäftigung sichergestellt. Auch bei Behördenwechsel.

Aus meiner Sicht ist daher die Einweisung vorab nicht notwendig.

Verrückt, wie unterschiedlich das dann praktisch gehandhabt wird.

Ich habe spaßeshalber mal meine eigenen Akten gezogen...

Bspl. Wechsel auf Beförderungsposten mit Wirkung zum 01.06.2016:
  • Einweisungsschreiben aus 05/2016 mit Zuweisung in den neuen Bereich
  • unter Hinweis, auf eine Tätigkeit in einem Aufgabengebiet mit höherwertiger Besoldungsgruppe
  • und der "Zusage", dass bei Vorliegen der laufbahnrechtlichen sowie haushaltsrechtlichen Voraussetzungen eine entsprechende Beförderung vollzogen wird

Sollseitig werden diese Fälle im Personalsystem selbstverständlich datumsidentisch entsprechend abgebildet unter Führung der Personen auf ihren tatsächlichen Einsatz-Dienstposten.
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Möglicherweise liegt das daran, dass ihr eine spitze Dienstpostenbewertung habt?

BStromberg

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Möglicherweise liegt das daran, dass ihr eine spitze Dienstpostenbewertung habt?

Yes well.

Ich komme aus dem Kommunalbereich und kenne mich - wie vorstehend mehrfach zum Ausdruck gebracht - LEIDER nicht mit den praktischen Fallstricken rund um das Privilegien-Thema der Dienstpostenbündelung aus :D.

Aber selbst dort müsste man doch zu Beginn eines Einsatz- bzw. Versetzungszeitpunktes glasklar die Einweisung in ein höherwertiges Aufgabengebiet protokollieren?
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Spitze Dienstpostenbewertung hat durchaus viele Vorteile. Aber das ist ein anderes Thema.

Vielleicht fehlt mir das Personalisten-Spezialwissen hinsichtlich der Einweisung, insbesondere da Beförderungen bei gebündelten Dienstposten ohne die Übertragung höherwertiger Aufgabengebiete stattfindet.

Hier, im 24er-Fall, wird doch die Übertragung der höherwertigen Tätigkeit dadurch dokumentiert, dass der Aspirant über den für ihn erfolgreichen Ausgang des Auswahlverfahrens informiert wird und ihm damit auch die neuen Tätigkeiten übertragen werden. Bedarf es dazu einer Einweisung in die Planstelle?

BStromberg

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Spitze Dienstpostenbewertung hat durchaus viele Vorteile. Aber das ist ein anderes Thema.

(...) Bedarf es dazu einer Einweisung in die Planstelle?

M.M.n. JA (zumindest bei spitzer-Dienstpostenabgrenzung!), weil Aufgabe und Amt nicht auseinanderfallen dürfen!

Technisch ausgedrückt könnte er/sie (Beispiel bei in einer Kommunalverwaltung) keine hauptberuflichen Tätigkeitszeiten im h.D. sammeln, wenn man ihn/sie stellenmäßig weiter auf einem Posten im g.D. beließe.

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Aber Aufgabe und Amt fallen doch auseinander, wenn man höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt aber im alten Amt solange verbleibt. Ist ja Ziel der Übung.

§ 24 BVL iVm § 17 BBG verweist auf eine hauptberufliche Tätigkeit. Aus meiner Sicht kommt es nur darauf an, dass diese hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Auf welcher Planstelle sollte dabei egal sein. Zumal auch Tarifbeschäftigte darüber die Laufbahnbefähigung darüber erreichen können, ohne überhaupt auf Planstellen geführt zu werden.

BStromberg

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Aber Aufgabe und Amt fallen doch auseinander, wenn man höherwertige Tätigkeiten übertragen bekommt aber im alten Amt solange verbleibt. Ist ja Ziel der Übung.

Eben... deshalb kann/darf das m.M.n. ja auch nicht sein. Der Beamte wird unter dem Vorbehalt der endgültigen Bewährung deswegen (entsprechend der höherwertigen Aufgaben) auf dem höherwertigen Dienstposten geführt und eingewiesen (sollseitig) und kann/wird bei Erlangen der persönlichen Voraussetzungen (z.B. § 24 BLV) istseitig befördert.

Jetzt schließt sich mit deiner Argumentation der Kreis für meine aufgestellte These, andererseits kann ich deinen Argumenten auch sehr viel abgewinnen, wenn man wirklich sagen kann, dass mit der reinen Aufgabenübertragung schon rechtlich alles unter Dach und Fach gebracht werden kann beim Bund?!

In der Kommune gilt der Grundsatz, dass nur die Einweisung maßgeblich und alles andere nichtsbedeutend ist.
« Last Edit: 16.08.2021 11:19 von BStromberg »
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Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

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Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

So wirds auch in meiner Behörde gemacht. Insbesondere auch der letzte Absatz. Ich wüsste auch nicht, was dagegen spräche, solange das Statusamt gleich oder niedriger als die Planstelle ist.

lexus

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Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt.

Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?

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Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?

Zutreffend. Die Ausübung reicht. Daher anschließend auch der Bewährungszeitraum.

BStromberg

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Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?
 
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Das ganze Verfahren des § 24 BLV zielt darauf ab, eine Funktion des höheren Dienstes zu übertragen und eine Ernennung im entsprechenden Eingangsamt zu bewirken. Insbesondere deshalb ist auch eine freie uns besetzbare Planstelle Voraussetzung, um das Verfahren überhaupt durchführen zu können. Der anschließenden Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe steht allein entgegen, dass der Beamte a) das Verfahren abbricht (z. B. A durch Entlassung aus dem Dienst) oder in der anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeit die Bewährung nicht festgestellt wird (das würde einem regelmäßig aber bereits deutlich vorher signalisiert).

Organisator

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Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?

Wozu? Zum einen ist die Übertragung eines Amtes in der höheren Laufbahn Ziel der ganzen Übung, daher macht die Behörde das ganze Verfahren. Weiterhin ergibt sich das unmittelbar aus dem Verordnungstext (§ 24 Abs.3 Satz 1 BLV).