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Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit

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lexus:

--- Zitat von: 2strong am 16.08.2021 12:13 ---Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt.

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Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?

Organisator:

--- Zitat von: lexus am 15.09.2021 14:29 ---
Wo steht das (bereits) nach 2,5 Jahren eine positive Beurteilung der Befähigungszeit erforderlich ist? Festgestellt wird doch lediglich, dass eine hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Beurteilung/Feststellung ist m.E. zum Ende der an die Befähigungszeit anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeitraum durchzuführen (§ 24 Abs. 2 Nr. 2 BLV). Oder?

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Zutreffend. Die Ausübung reicht. Daher anschließend auch der Bewährungszeitraum.

BStromberg:

--- Zitat von: 2strong am 16.08.2021 12:13 ---Beim Eintritt in ein Verfahren nach § 24 BLV erfolgt - nach erfolgreicher Bewerbung - eine Übertragung einer Tätigkeit der höheren Laufbahngruppe (bezogen auf den hier diskutierten Fall dürfte das regelmäßig die Übertragung der Funktion eines Referenten sein). Nach 2,5 Jahren wird, positive Beurteilung vorausgesetzt, die Befähigung für die höhere Laufbahngruppe festgestellt. Nach weiteren sechs Monaten der Bewährung erfolgen Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe sowie Einweisung in eine entsprechende Planstelle. Letztere muss m. E. auch erst zum Zeitpunkt der Beförderung erfolgen. Vorher dürfte es genügen, den Beamten auf einer dem Statusamt entsprechenden Planstelle zu führen.

In Behörden mit gebündelter Dienstpostenbewertung ist es meiner Erfahrung nach auch nicht unüblich, dass ein und derselbe Beamte auf personalwirtschaftlichen Gründen mehrfach auf wechselnden Planstellen geführt wird, selbst wenn sein Statusamt unverändert bleibt.

--- End quote ---

Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?
 

2strong:
Das ganze Verfahren des § 24 BLV zielt darauf ab, eine Funktion des höheren Dienstes zu übertragen und eine Ernennung im entsprechenden Eingangsamt zu bewirken. Insbesondere deshalb ist auch eine freie uns besetzbare Planstelle Voraussetzung, um das Verfahren überhaupt durchführen zu können. Der anschließenden Ernennung im Eingangsamt der höheren Laufbahngruppe steht allein entgegen, dass der Beamte a) das Verfahren abbricht (z. B. A durch Entlassung aus dem Dienst) oder in der anschließenden sechsmonatigen Bewährungszeit die Bewährung nicht festgestellt wird (das würde einem regelmäßig aber bereits deutlich vorher signalisiert).

Organisator:

--- Zitat von: BStromberg am 16.09.2021 07:38 ---Danke für die Ausführungen, das klingt alles sauber und plausibel.

Aber bei einem solchen Verfahren bekommt der erfolgreiche Bewerber doch zumindest in irgendeiner Form schriftlich den Hinweis der Behörde, dass diese nach Abschluss des Verfahrens § 24 BLV (Laufbahnbefähigung  und anschließende Bewährung) eine Beförderung erfolgt?

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Wozu? Zum einen ist die Übertragung eines Amtes in der höheren Laufbahn Ziel der ganzen Übung, daher macht die Behörde das ganze Verfahren. Weiterhin ergibt sich das unmittelbar aus dem Verordnungstext (§ 24 Abs.3 Satz 1 BLV).

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