Autor Thema: Beförderungsverbot nach §24 BLV während der Befähigungzeit  (Read 8218 times)

Günther Gyoza

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Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße



Bastel

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Ich kann dir leider deine Frage nicht beantworten, hätte aber selbst noch eine. Nach den rund 36 Monaten würdest du direkt von A10 auf A13 kommen?

Günther Gyoza

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Ja, nach den 36 Monaten komme ich sofort auf die A13. So ist zumindest die aktuelle Aussage der Personalabteilung.

Fragmon

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Im Freistaat Sachsen gibt es explizit eine Öffnung dafür (§ 27 Abs. 2 SächsBG). Für den Bereich des Bundes habe ich so eine Öffnungsklausel nicht gefunden.

BStromberg

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Hallo Community.

Weiß jemand Rat zu folgendem Sachverhalt?

Ich bin aktuell Beamter A10 in einer Bundesbehörde und habe im letzten Jahr erfolgreich am Auswahlverfahren eines Dienstpostens des höheren Dienstes teilgenommen. Seit 09/20 nehme ich die Aufgaben der besagten Stelle wahr. Gem. §24 BLV kann ich erst nach 2,5 Jahren Laufbahnfefähigung und weiteren 6 Monaten Bewährungszeit auf die A13 befördert werden und verbleibe bis dahin in meinem beamtenrechtlichen Status. Soweit so gut.

In der Personalabteilung wird der Passus "Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status..." so verstanden/ausgelegt, dass sich daraus ein Beförderungsverbot ableiten lässt und die aktuelle Besoldungsstufe für die Zeit der Bewährung eingefroren wird. In meinem Fall würde dies bedeuten, dass ich 3 Jahre lang nach A10 besoldet werden würde, statt in den Genuss einer möglichen Beförderung auf A11 und ggf. später auf A12 zu kommen. (P.S.: Mir ist bewusst, dass ich grds. keinen Anspruch auf eine Beförderung habe und hier Eignung, Leistun und Befähigung ausschlaggebend sind. Es geht mir hier um die Aussage bezüglich des Verbots der Beförderung und um die Nachteile gegenüber Kollegen)

Einen Hinweis auf ein mögliches Beförderungsverbot kann ich aus dem Gesetz jedoch nicht entnehmen. M.E.  erfülle ich die nach §32 BLV geforderten Voraussetzungen der Beförderung. Der in §24 (2) BLV schließt eine Beförderung m.E. zudem nicht aus, da der beamtenrechtliche Status bei einer Beförderung unverändert bleibt.

Kann mir jemand Auskunft zu diesem Thema geben?

Vielen Dank und beste Grüße

Die speziellen Regelungen des § 24 BLV gehen in diesem Fall den allgemeinen Beförderungsmodalitäten des Bundeslaufbahnrechts vor, so dass ich hier den Standpunkt der Personalstelle teile, dass Sie in ihrem gegenwärtigen Statusamt verbleiben, bis die neue Laufbahnbefähigung festgestellt ist und Sie nach der sich anschließenden Bewährungszeit direkt nach A13_2_2 befördert werden können.

Komme aber nicht aus dem Bundesrecht und müsste mir ggf. mal die Gesetzesbegründung anschauen, um abschließend sicher zu sein.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

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Während der Bewährungszeit verbleibt man nicht im gegenwärtigen Statusamt, sondern im bisherigen beamtenrechtlichen Status. Dies ist so zu interpretieren, dass die Laufbahn unverändert bleibt und auch z.B. der Status als Beamter auf Lebenszeit.

Eine Beförderung von A 10 nach A 11 (und später nach A 12 und A13g) ist demzufolge möglich.

Und ja, die Beförderung erfolgt direkt nach A 13, egal wie viel niedriger das aktuelle Statusamt ist.

Günther Gyoza

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"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?

M.E. ist doch auch der Sinn des §24 BLV völlig verfehlt, wenn man auf der einen Seite die Laufbahn für qualifizierte Beamte öffnet aber sie dann mit einem Beförderungsverbot innerhalb der Laufbahn, in der sie bis zum Wechsel in den H-Dienst verbleiben, abstraft. Konkurrierende Kolleginnen und Kollegen im G-Dienst würden bei weniger Eignung, Leistung und Befähigung, bei Beförderungen an einem vorbeiziehen. Das kann eigentlich bei Schaffung des §24 BLV vom Gesetzgeber so nicht beabsichtigt gewesen sein. In meinem Fall ist zudem eine finanzielle Einbuße von >10K zu erwarten.
« Last Edit: 12.08.2021 14:32 von Günther Gyoza »

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Ein Beförderungsverbot sehe ich darin auch nicht, allerdings ist mir lediglich ein Ressort bekannt, dass während der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Beförderungen ausspricht. Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Verbeiß Dich darin nicht. In drei Jahren kannst Du darüber schmunzeln.

Organisator

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"Beamtenrechtlicher Status" und "beamtenrechtliches Statusamt" sind m.E. doch auch zwei völlig unterschiedliche Begrifflichkeiten. Den Begriff "Statusamt" konnte ich z.B. zudem bisher auch in keinem Gesetz in diesem Zusammenhang finden. Im §24 BLV ist ganz klar vom "beamtrechtlichen Status" die Rede. Wo kann man diese Begrifflichkeit im BLV finden?

Statusamt ist eine mir nicht bekannte Wortschöpfung, die vermutlich vom Begriff "Statusrechtliches Amt" herrührt.

Das statusrechtliche Amt ist das Amt, welches Dir mit der Ernennungsurkunde übertragen wurde (Oberinspektor). Das abstrakt-funktionelle Amt ist die Tätigkeit, die dir vom Dienstherrn übertragen wurde (z.B. Sachbearbeiter Personal).

Der "beamtenrechtliche Status" wird in der BLV nicht weiter definiert, hier würde ich einfach mal in der Personalabteilung fragen, wie die dort auf ihre Einschätzung kommen. Alternativ mal ein wenig in die Literatur schauen :)

Organisator

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Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))

Günther Gyoza

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Ein Beförderungsverbot sehe ich darin auch nicht, allerdings ist mir lediglich ein Ressort bekannt, dass während der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit Beförderungen ausspricht. Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Verbeiß Dich darin nicht. In drei Jahren kannst Du darüber schmunzeln.

Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.

Da es offensichtlich kein Beförderungsverbot in meinem Fall gibt, kann ich keinen Grund erkennen, weshalb ich nicht weiterhin mit Konkurrenten im G-Dienst verglichen werden sollte. Dieser Vergleich innerhalb der Laufbahn sollte ja grds. für die Festlegung einer Reihenfolge der auszuprechenden Beförderungen innerhalb der Behörde erfolgen, soweit ich weiß. 

Günther Gyoza

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Die übrigen mir Bekannten tun dies aus grundsätzlichen Erwägungen nicht.

Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))

Das ist genau das was ich meine!

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Da stellt sich mir die Frage, wie man begründet, beförderungsreife Beamte im Rahmen der Bestenauswahl zu übergehen. Da freue ich mich fast schon über die Konkurrentenklage :)))
Im Zweifel sieht die jeweilige Beurteilungsrichtlinie für diesen Personenkreis keine Beurteilung mehr vor, die unmittelbar zur Grundlage einer Beförderungsauswahl gemacht werden könnte. Auch diese Praxis halte ich - da bin ich ganz bei Dir - für fragwürdig, aber die Klagen verkneifen sich die Kollegen in der Praxis offenkundig, wohl auch, weil der Laufbahngruppenwechsel so absehbar ist und man sich die Entwicklungschancen im h. D. nicht verspielen will.

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Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.
Ach Quatsch, die und mehr hast Du danach jedes Jahr zusätzlich raus. Klar möchte man im ersten Moment kotzen, zumal wenn einem gute und sehr gute Leistungen attestiert werden. Aber selbst wenn Du Dich auf den Kopf stellst, einen Anspruch auf Beförderung hast Du nicht und das Verfahren insgesamt anzugreifen, würde ich mir angesichts Deiner Perspektiven 2x überlegen.

Günther Gyoza

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Bei >10K weniger Verdienst in diesen drei Jahren kann ich mir nicht vorstellen, dass ich darüber schmunzeln werde.
Ach Quatsch, die und mehr hast Du danach jedes Jahr zusätzlich raus. Klar möchte man im ersten Moment kotzen, zumal wenn einem gute und sehr gute Leistungen attestiert werden. Aber selbst wenn Du Dich auf den Kopf stellst, einen Anspruch auf Beförderung hast Du nicht und das Verfahren insgesamt anzugreifen, würde ich mir angesichts Deiner Perspektiven 2x überlegen.

Eine Klage sollte natürlich die letzte Option sein. Da bin ich voll bei dir. Ich bin ja ansonsten grds. auch sehr zufrieden mit meinem Arbeitgeber. Das soll am besten auch so bleiben ;-)

Ich hoffe aktuell einfach darauf, dass die Personalabteilung die Rechtslage erneut prüft und sich dann herausstellt, dass in meinem Fall tatsächlich kein Beförderungsverbot besteht und ich in die reguläre Reihung der Beförderungen aufgenommen werden kann. Insbesondere hoffe ich natürlich auch darauf, dass die Begrifflichkeiten  "beamtenrechtlicher Status" und beamtenrechtliches Statusamt" hier nicht irgendwie miteinader vermischt oder gar verwechselt werden. Der Begriff "Statusamt" findet ja offenkundig im §24 BLV keine Erwähung.  ...  Recht haben und Recht bekommen sind bekanntermaßen leider oft zweierlei paar Schuhe. Es bleibt also sicher spannend.
« Last Edit: 13.08.2021 09:34 von Günther Gyoza »