Da würde ich gerne nochmal nachhaken
§22 BBG verweist bei der Auswahl der zu befördernden Beamten auf § 9 BBG, also Eignung, Leistung und Befähigung.
§32ff. BLV konkretisiert als Auswahlkriterium die dienstlichen Beurteilungen (§33 Abs. 1 aaO).
Insofern findet sich in Regelungen keine Hinweise darauf, ob bestimmte Beförderungsdienstposten einer bestimmten Laufbahngruppe vorliegen müssen, vielmehr wird grundsätzlich auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abgestellt.
Insoweit würde es mich interessieren, warum es einen Beförderungsdienstposten und Beförderungsreife geben muss; dies wäre bei einer Dienstpostenbündelung aus meiner Sicht nicht erforderlich.
Jetzt sind wir mittlerweile schon ganz tief drin in der Materie
und ich kenne mich im Bundesrecht (insb. der praktischen Handhabe bei Postenbündelung) leider nicht so detailliert aus, weswegen mich auch der Ausgang des Verfahrens sehr interessiert.
Die
Notwendigkeit zum Vorliegen eines Beförderungsdienstpostes ergibt sich m.M.n. aus dem Querbezug zum Haushaltsrecht, was in den Ländern und beim Bund aus dogmatischen Gründen eigentlich sehr ähnlich ausgestaltet sein müsste.
Für eine Beförderung bedarf es nach ständiger Rechtsprechung (siehe u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.12.2013 - 3 A 663/13) einer erforderlichen
Planstelle in einem gültigen Stellenplan (als Anlage zum Haushaltsplan, der wiederum Bestandteil der Haushaltssatzung ist).
Der von mir erwähnte Aspirant wird vorliegend auf einer
Planstelle in der LG 2.2 geführt und könnte hier dem Grunde nach - gem. der geltenden Verordnungsregeln - befördert werden, sobald die Voraussetzungen des § 24 BLV u.a. erfüllt sind. Es liegt aber eben
keine Planstelle der LG 2.1 vor, so dass der skizzierte Beförderungsautomatismus für die LG 2.1 m.M.n. eben nicht greift; dieser temporäre Nachteil wird dadurch aufgewogen, dass zum Zeitpunkt x direkt ins Eingangsamt A13 hD befördert wird.
Offen bleibt darüber hinaus die Frage, ob die Behörde überhaupt eine Beurteilung zum Zwecke der Feststellung der Beförderungsmöglichkeit anfertigt, oder nicht.