Autor Thema: Beitragserstattung  (Read 2937 times)

Jens

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Beitragserstattung
« am: 14.08.2021 15:12 »
Hallo zusammen,

ich habe die letzten beiden Jahre befristet im öffentlichen Dienst gearbeitet. Tarifgebiet Ost.
Nun möchte ich mir gern meine Beiträge auszahlen lassen. Alles was meine Recherche bislang ergeben hat, weist allerdings darauf hin, das dies aufgrund des Kapitaldeckungsverfahrens nicht möglich ist!
Kann mir jemand weiterhelfen bzw. weiß hier jemand wie sich das genau verhält?

Vielen Dank

Gruß Jens

Jens

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #1 am: 14.08.2021 15:19 »
Kleine Ergänzung noch. Es geht um die VBL Beiträge

Talion

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #2 am: 16.08.2021 15:34 »
Im Gegensatz zur VBL-West ist eine Auszahlung bei der VBL-Ost nicht möglich. Steht auch so in der Satzung / den Bedingungen. Freue Dich also über 6,73 Euro VBL-Rente irgendwann  ;)

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #3 am: 16.08.2021 15:35 »
Hat man dann in der VBL-Ost einen Betriebsrentenanspruch ohne Mindestversicherungszeit?

Talion

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #4 am: 16.08.2021 15:57 »
Die Arbeitnehmerbeiträge zum Kapitaldeckungsverfahren im Tarifgebiet Ost sind nach dem Betriebsrentengesetz sofort unverfallbar. Die Beiträge können also nicht erstattet werden.

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #5 am: 16.08.2021 16:15 »
Das unterstreicht nochmal deinen Post von 15:34 Uhr. Hättest du auch noch eine Antwort zu meiner Frage?

Talion

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #6 am: 16.08.2021 16:26 »
Das unterstreicht nochmal deinen Post von 15:34 Uhr. Hättest du auch noch eine Antwort zu meiner Frage?

Nein, leider nicht.  :-X

Isie

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #7 am: 16.08.2021 16:49 »
"Durch Beiträge des Arbeitnehmers zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost entstehen sofort unverfallbare Anwartschaften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz). Für die Erfüllung der Wartezeit von 60 Monaten gilt für diesen Teil der Anwartschaft folgende Besonderheit: Bei der Wartezeit werden auch Kalendermonate ohne Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung berücksichtigt. Die Wartezeit kann bezüglich der sofort unverfallbaren Anwartschaft also auch durch bloßen Zeitablauf erreicht werden." Quelle: https://www.vbl.de/de/leistungen1
Da man nur dann versicherungspflichtig ist, wenn man die Wartezeit noch erfüllen kann, besteht unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Versicherungszeit ein Rentenanspruch.

Organisator

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #8 am: 16.08.2021 17:08 »
Alles klar, danke Isie!

cyrix42

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Antw:Beitragserstattung
« Antwort #9 am: 16.08.2021 23:07 »
Im Gegensatz zur VBL-West ist eine Auszahlung bei der VBL-Ost nicht möglich. Steht auch so in der Satzung / den Bedingungen. Freue Dich also über 6,73 Euro VBL-Rente irgendwann  ;)

Allerdings dürfte ein solcher Betrag aufgrund Geringfügigkeit bei Rentenbeantragung mit einem Einmalbetrag abgegolten werden.