Autor Thema: Kündigungsfrist bei befristetem Arbeitsverhöltnis (TV-L)  (Read 1663 times)

johndoe

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Hallo, es gibt aktuell eine Stellenausschreibung, welche sich nach dem TV-L richtet. Die Stelle selber ist auf 3 Jahre befristet.
Ich habe nun bezüglich Kündigungsfristen folgendes gefunden: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html

In der freien Wirtschaft sind befristete Arbeitsverhältnisse immer "problematisch" was die ordentliche Kündigung angeht. Nehmen wir an, ich sage diesem Angebot zu und bekomme, ob nun während oder nach der Probezeit, ein besseres Jobangebot, gelten dann die Kündigungsfristen unter dem oben stehenden Link?

"nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens 12 Monate beträgt." -> dies trifft auf den Vertrag zu, da dieser auf 3 Jahre befristet ist, korrekt?

"bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse." -> Was ist mit "Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse" genau gemeint?

Spid

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Es gelten die Kündigungsfristen, die sich aus dem TV-L ergeben.

Ja.

Jene in §34 TV-L.

McOldie

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§ 30 TV-L Auszug

1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.
(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit be-trägt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeits-verhältnissen bei demselben Arbeitgeber
von insgesamt mehr als sechs Monaten vier Wochen,
von insgesamt mehr als einem Jahr sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
von insgesamt mehr als zwei Jahren drei Monate,
von insgesamt mehr als drei Jahren vier Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Spid

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Sofern der Anwendungsbereich des §30 TV-L überhaupt eröffnet ist.

johndoe

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Ok, also kurzum ist die verlinkte Tabelle anwendbar. Kann man mir bitte das hier noch erklären?

"bei befristeten Arbeitsverhältnissen von akademischen Mitarbeitern oder von Arbeitern gelten u.U. die Kündigungsfristen der unbefristeten Arbeitsverhältnisse."

Spid

  • Gast
Ich habe - was auch immer verlinkt ist - mir nicht angesehen. Wozu auch? Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen. Wann die Kündigungsfristen des §30 TV-L gelten, steht in §30 Abs. 1 TV-L. Ansonsten gelten jene aus §34 TV-L.