Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge

Abwesenheitsvertretung

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AddyKane:
Guten Tag,

ich bin ein wenig mit meinem Latein am Ende und hoffe, dass ich hier zu neuen Argumentationsgrundlagen kommen kann.

Inwieweit ist es für den Arbeitgeber möglich Tarifangestellte (BG-AT) der Entgeltgruppe E8/E9a zur Abwesenheitsvertretung einer E11 Stelle zu zwingen? Das Stellenprofil der E11 Stelle setzt Qualifikationen voraus, die in der E8/E9a nicht benötigt werden. Bei einem Bewerbungsverfahren würde man auf Grund der fehlenden Qualifikation (Abschluss) von vornherein ausgeschlossen werden. Mir erschließt es sich nicht, wieso jedoch eine Abwesenheitsvertretung verlangt werden kann obwohl offiziell die Qualifikationen für diese Stelle fehlen.

Der Arbeitgeber bleibt auf dem Standpunkt, dass die E11 Stelle bei Abwesenheit durch die E8/E9a vertreten werden soll. Im Internet finde ich wenig Informationen zu solchen Fällen. Vielleicht kann hier jemand weiterhelfen?

Herzliche Grüße

Organisator:
Nicht eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen können vom Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts vorgenommen werden.

AddyKane:
Der Arbeitgeber kann doch aber nicht innerhalb seines Direktionsrechtes willkürlich Vertretungsregelungen für höherwertige Stellen vornehmen für die gemäß offiziellem Stellenprofil die Qualifikationen fehlen. Wir reden von einem Unterschied zwischen E8 und E11, was 5 Entgeltgruppen ausmacht.

Die E8 Stelle hat ein Stelleprofil für welches der Arbeitnehmer eingestellt wurde. In diesem Stellenprofil ist keine Vertretung festgelegt. Abwesenheitsvertretungen innerhalb der Entgeltgruppe sind plausibel und nachvollziehbar, aber nicht für deutlich höherwertigere Stellen. Dies erscheint in keinster Weise sinnig.

Organisator:
Warum sollte der Arbeitgeber das nicht können? Wenn er der Meinung ist, dass eine bestimmte Person bestimmte andere Aufgaben übernehmen soll, dann kann er das tun. Tariflich ist erst die Zustimmung des Mitarbeiter einzuholen, wenn es eingruppierungsrelevant wird.

AddyKane:
"Warum sollte der Arbeitgeber das nicht können?" - aus einem einfachen Grund: es wurde ein Arbeitsvertrag für eine bestimmte Stelle unterschrieben. Dafür muss die Leistung erbracht werden. Stellen wir die Frage mal umgekehrt: "Warum sollte ein Arbeitnehmer Aufgaben erledigen, für die er nicht qualifiziert genug ist und für die er nie einen Arbeitsvertrag unterschrieben hat?" Wozu gibt es Stellenprofile und Voraussetzungen, wenn am Ende der Arbeitgeber durch sein Direktionsrecht machen kann was er will? Das ergibt keinen Sinn. Dann bräuchte es auch keine Stellenprofile. Warum werden dann Arbeitnehmer in Bewerbungsverfahren für derartige hohe Stellen ausgeschlossen, weil sie die Qualifikation nicht besitzen? Wo ist der Sinn, dass der Arbeitgeber einen im Bewerbungsverfahren als nicht qualifiziert deklarieren kann, aber man als Abwesenheitsvertretung auf einmal qualifiziert genug zu sein scheint die Aufgaben auszuführen?

Nicht zu vergessen, dass bei der Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeber nach billigem Ermessen handeln muss. Es gibt weitere E11/A11 Stellen. Warum sollte eine E8 Stelle, E11 vertreten? Es sind schlichtweg komplett anderen Eingruppierungen mit anderen formalen Voraussetzungen. Aufgabenveränderungen können nur innerhalb der eigenen Eingruppierung vorgenommen werden. Aufgaben anderer (höherer) Eingruppierungen sind ja bewusst DORT eingruppiert: Weil sie höherer Anforderung an den Ausführenden stellen.

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