Autor Thema: Abwesenheitsvertretung  (Read 5323 times)

AddyKane

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #15 am: 17.08.2021 12:58 »
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #16 am: 17.08.2021 13:23 »
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!

Die Übertragung anderer Aufgaben ist wie schon beschrieben möglich, solange sich deine Eingruppierung nicht ändert. Das kann auch zur Übertragung höherwertiger Aufgaben - wie z.B. nach E11 eingruppierte Aufgaben - beinhalten. Insoweit mag deine Argumentation zwar menschlich verständlich sein, ist aber arbeitsrechtlich nicht gedeckt.

Spid

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #17 am: 17.08.2021 13:25 »
Wow, wie überheblich bist du eigentlich Spid? Es ist unfassbar, dass du mir hier die Suche von professioneller Hilfe empfiehlst, nur weil ich eine Frage gestellt habe. Das zeigt sehr deutlich welche Art Mensch du bist. Wahrscheinlich bist du ein AG der selbst seine AN wie Mist behandelt.

Bevor du andere Menschen schlecht machst und mit deiner Überheblichkeit versucht eine Kommunikation zu führen, solltest du dich eventuell mal näher mit dem Direktionsrecht des AG beschäftigen. Dies hat nämlich Grenzen. Ganz besonders dann, wenn die Aufgaben durch den Arbeitsvertrag geregelt sind. Mein Vertrag sagt auch konkret, dass nur Aufgaben innerhalb meiner Entgeltgruppe zugeordnet werden können. Das ist keine Illusion, sondern steht schwarz auf weiß im Vertrag. PUNKT!
Bevor Du es überhaupt wagst zu widersprechen, solltest Du Dich hinreichend mit dem Direktionsrecht des AG sowie dem Regelungsgehalt des Arbeitsvertrages auseinandersetzen. Letzterer beinhaltet weder eine konkrete Tätigkeit, da sie eben nicht im Arbeitsvertrag geregelt ist, sondern ausweislich Deiner Schilderung lediglich eine Stellenbetitelung. Ein "Stellenprofil", das konkrete Arbeitsinhalte enthält, ist lediglich Anlage zum Arbeitsvertrag. Ohne expliziten Hinweis, daß diese Anlage einen arbeitsvertraglichen Regelungsgehalt haben soll, ist sie lediglich Nachweis i.S.d. § 2 NachwG. Auch die Vorbringung hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben innerhalb der Entgeltgruppe offenbart eher eine Lese- und Verständnisschwäche, denn ausweislich der Schilderung enthält der Arbeitsvertrag die Formulierung, daß "aus dienstlichen Gründen eine andere Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe" zugewiesen werden könne. Solange die Eingruppierung also nicht berührt wird, wird das Direktionsrecht des AG auch nicht eingeschränkt. Es wird nämlich nicht auf einzelne Teiltätigkeiten oder Aufgaben abgehoben, sondern auf die Tätigkeit. Schließlich sei auf die Rechtsprechung des BAG zur Reichweite des Direktionsrechts des AG im öD verwiesen, so BAG Urteil v. 12.04.1973 - 2 AZR 291/72, Urteil v. 29.10.1997 - 5 AZR 573/96 und Urteil v. 26.06.2002, 6 AZR 50/00, das feststellt, "daß Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Einen eingeschränkten Umfang hat das Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers nur dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird. Auch dabei muß außerdem feststehen, daß auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Dazu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen." An solchen fehlt es ebenso wie an der konkreten Bestimmung der Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach.

Schokobon

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #18 am: 17.08.2021 14:01 »
Ich würde eine vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ggfls. unter Hinweis auf das Nichtvorhandsein der dafür notwendigen Qualifikationen annehmen aber unbedingt darauf achten, dass die Aufgaben schriftlich übertragen werden. Es könnte - je nach Tarifvertrag - ein Anspruch auf eine Zulage entstehen und die hängt nicht vom Erfolg oder Misserfolg der übertragenen Aufgaben ab.

Spid

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #19 am: 17.08.2021 14:25 »
Die vorübergehende Übertragung wäre ohnehin auch im Tarifregime des BG-AT vom Direktionsrecht des AG gedeckt, da dort eine zu den übrigen Tarifregimen des öD wirkungsgleiche Erweiterung des Direktionsrecht des AG enthalten ist. Eine solche hatte der TE aber überhaupt nicht geschildert. Er soll die Abwesenheitsvertretung des anderen Beschäftigten sein. Das wäre im zu ermittelnden Umfang (zumeist etwa 13%) Bestandteil der auszuübenden Tätigkeit.

BTW ist das Schneeflöckchen bereits geschmolzen.

Admin2

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Antw:Abwesenheitsvertretung
« Antwort #20 am: 20.08.2021 14:01 »
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