Hallo,
ich war von 2018 - 2021 Anwärter beim Land NRW. Ich spiele nun mit dem Gedanken einen zweiten
Bachelor zu absolvieren. Ich habe 2018 die Auflage unterschrieben, dass die Anwärterbezüge ggf.
zurückgefordert werden. Das Studium kann als verwaltungsnah interpretiert werden (ich kann mir einiges anrechnen lassen).
Deswegen habe ich mehrere Fragen:
1. Gibt es hier Leute die Erfahrungen mit einem zweiten Bachelor haben? Gibt es diese Ausnahme des verwaltungsnahem Studium (für Jura ist es mir irgendwie klar, aber selbst da gibt es widerstreitende Urteile zu - allerdings nicht wirklich aktuell).
2. Wie hoch ist überhaupt dieser Rückzahlungsbetrag? Ich lese überall andere Zahlen und andere Vergleiche. Ich finde keine Urteile in NRW, die sich auf Ausbildungsverhältnisse nach 2015 beziehen.
Ich wäre für eure Hilfe so unfassbar dankbar. Ich werde natürlich auch noch einen Anwalt zu Rate ziehen, allerdings ist das Thema so speziell, dass ich mir irgendwie wenig Hoffnung mache eine konkrete Antwort zu erhalten. Ich habe auch schon überlegt das LBV zu kontaktieren, kann mir aber nicht vorstellen, dass die diesbezüglich Aussagen treffen.
Ich komme in diesem Forum noch nicht so zu Recht (wenn es dazu schon einen Threat gibt - dann entschuldigt bitte und helft mir gerne weiter).
Grüße
