Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion

Ablauf Raubernennung

<< < (4/5) > >>

Hain:

--- Zitat von: Spid am 28.08.2021 09:52 ---Die Ausführungen lassen natürlich tief blicken und zeigen deutlich das Verkennen der Natur des besonderen gegenseitigen Treueverhältnisses wie auch eine grundsätzliche charakterliche Nichteignung. Da hat der Dienstherr wohl bei der Personalauswahl versagt.

--- End quote ---

Dem stimme ich vollständig zu!

Kassiopeia91:

--- Zitat von: Hain am 30.08.2021 09:42 ---
--- Zitat von: Spid am 28.08.2021 09:52 ---Die Ausführungen lassen natürlich tief blicken und zeigen deutlich das Verkennen der Natur des besonderen gegenseitigen Treueverhältnisses wie auch eine grundsätzliche charakterliche Nichteignung. Da hat der Dienstherr wohl bei der Personalauswahl versagt.

--- End quote ---

Dem stimme ich vollständig zu!

--- End quote ---

Tief blicken lässt, wenn man einer unbekannte Person eine charakterliche Eignung aufgrund eines Forumseintags abspricht. Nur weil sich diese beruflich verbessern will. Typisch deutsche Neidkultur und Stammtischparolen, die hier aber niemanden interessieren.

Kassiopeia91:

--- Zitat von: 2strong am 28.08.2021 10:06 ---Beschluss vom 27.04.2021 - BVerwG 2 VR 3.21 ;)

--- End quote ---

Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.

Spid:
Der Forumseintrag genügt völlig für meine diesbezügliche Meinungsbildung und wird durch die neuerlichen Vorbringungen nur noch weiter unterstrichen. Davon ab hat niemand mit A-Besoldung irgendwas beeindruckendes erreicht, als daß Neid auch nur infrage käme.

2strong:

--- Zitat von: Kassiopeia91 am 02.09.2021 22:32 ---Das Urteil ist mir bekannt, aber nicht einschlägig. Die Raubernennung setzt logischerweise voraus, dass es vorher schon nicht zur Versetzung bzw. Abordnung mit dem Ziel der Versetzung kam.

--- End quote ---
Das Urteil ist durchaus einschlägig. Es legt dar, dass es - entgegen Deines Rechtsempfindens - keinen Anspruch auf Abordnung bzw. Versetzung gibt. Die Möglichkeit einer Ernennung durch einen anderen Dienstherrn und die damit Verbundene Entlassung per Gesetz aus einem bestehenden Beamtenverhältnis wurde ja zuvor bereits aufgezeigt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version