Hallo liebes Forum,
ich möchte gerne von euch (insbesondere auch von Spid) eine Einschätzung zur korrekten Eingruppierung von "Mikrotechnologen" einholen.
Die Beschäftigten sind an einem Forschungsinstitut angestellt, das den TVöD Bund anwendet.
Mikrotechnologen arbeiten hier entweder im Reinraum und prozessieren Halbleiter, "verarbeiten" diese in der Aufbau- und Verbindungstechnik weiter oder verwenden diese im Laserlabor und führen elektrooptische Messungen/Experimente etc. durch.
Das Aufgabenspektrum umfasst aus meiner Sicht also die branchentypischen Einsatzgebiete für Leute mit dieser Ausbildung. (
https://de.wikipedia.org/wiki/Mikrotechnologe)
Schaut man sich nun den 
Teil III der
 EntgO Bund für 
Besondere Beschäftigungsgruppen genauer an, kommen grundsätzlich wohl folgende Abschnitte in Betracht (je nach dem, welche Tätigkeiten der einzelne Beschäftigte auszuüben hat):
- Abschnitt 12 - Beschäftigte in der Forschung
- Abschnitt 25 - Ingenieurinnen und Ingenieure
- Abschnitt 30 - Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer
- Abschnitt 41 - Technikerinnen und Techniker
- Abschnitt 42 - Technische Assistentinnen und Assistenten
Die bisherige Eingruppierung von Beschäftigten mit der Ausbildung "Mikrotechnologe" erfolgt bisher grundsätzlich in den 
Teil III EntgO Bund, Abschnitt 30 - 
Laborantinnen und Laboranten sowie Werkstoffprüferinnen und -prüfer.
Nach Ansicht des Betriebsrates ist diese Eingruppierung problematisch (und diese Ansicht teile ich ebenfalls), da Mikrotechnologen keine ausgebildeten "Laboranten" sind und hier die Öffnung für "Sonstige Beschäftigte" fehlt.
Meiner bescheidenen Meinung (als Laie und ohne echte Erfahrung in Eingruppierungsfragen) würde der 
Abschnitt 42 - 
Technische Assistentinnen und Assistenten im Allgemeinen besser passen.
Denn in den 
Durchführungshinweisen zum TV EntgO Bund steht unter  
4.3.42 Technische Assistentinnen und Assistenten folgendes:
Den Tätigkeitsmerkmalen für Technische Assistentinnen und Assistenten in Teil III Abschnitt 42 liegen die Tätigkeitsmerkmale des 
Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT zugrunde. Durch die Vorbemerkung wird klargestellt, dass 
hierunter z. B. chemisch-technische, physikalisch-technische oder landwirtschaftlich technische Assistentinnen und Assistenten, 
jeweils mit staatlicher Anerkennung fallen. Durch den Hinweis „z. B.“ wird deutlich, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist 
und diese Tätigkeitsmerkmale einer künftigen fachlichen Fortentwicklung oder Etablierung ähnlicher Ausbildungsberufe gerecht werden können. 
Inhaltlich entspricht die Vorbemerkung dem früheren Klammerzusatz, der in den alten Tätigkeitsmerkmalen enthalten war.  
(…)
In allen Tätigkeitsmerkmalen dieses Abschnitts wurde durchgängig die Möglichkeit 
des sog. „sonstigen Beschäftigten“ aufgenommen. Hierdurch wurde die Sonderregelung für Laboranten, 
wie sie im Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 3 des Teils II Abschnitt L Unterabschnitt II der Anlage 1a zum BAT enthalten 
war, überflüssig.Schaut man sich nun das Berufsbild für 
„Physikalisch-technische Assistenten“ an, dann deckt sich das ganz klar mit den Tätigkeiten der Beschäftigten in den Laserlaboren:
Physikalisch-technische Assistenten und Assistentinnen unterstützen Physiker/innen sowie Ingenieure und Ingenieurinnen 
bei der Durchführung und Auswertung physikalisch-technischer Untersuchungen.
Physikalisch-technische Assistenten und Assistentinnen finden Beschäftigung
-   in Forschungseinrichtungen für angewandte Physik
-   bei Materialprüfungsämtern
-   in Entwicklungsabteilungen von Unternehmen z.B. der Maschinenbau- oder ElektrotechnikDa in den Durchführungshinweisen unter 
4.3.42 Technische Assistentinnen und Assistenten explizit erwähnt wird, dass die Liste der aufgezählten Berufsbilder nicht abschließend sei und erweitert werden kann, denke ich, dass nicht nur die Eingruppierung der Mikrotechnologen in den 
Abschnitt 42, die im Laserlabor tätig sind, zutreffend wäre, sondern auch die beschäftigten Mikrotechnologen im Reinraum und der AVT in den 
Abschnitt 42 eingruppiert werden können.
Nun kommt der ein oder andere sogar noch zu einer ganz anderen Einschätzung und Bewertung der Lage.
Und zwar gibt es auch die Meinung, dass der 
Teil III der 
EntgO Bund gar nicht angewendet werden kann, da die entsprechenden Tätigkeiten der Mikrotechnologen im 
Teil III nicht korrekt abgebildet werden.
Deshalb wäre nur noch der 
Teil I - Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst zutreffend.
Da hier aber ein Mikrotechnologe keine Verwaltungsdiensttätigkeiten ausübt, ist das aus meiner Sicht absolut abwegig und kann nicht richtig sein....?!
Ich bedanke mich schon mal recht herzlich für eure Rückmeldungen.