Autor Thema: Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?  (Read 8912 times)

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #15 am: 24.08.2021 07:30 »
Und insbesondere bei Güteterminen, die eng getaktet sind, sitzen die wartenden Parteien der nächsten Termine als Publikum im Saal. Wer den jeweiligen Richter noch nicht selbst kennt, will sich ggfs. auch vor seinem Termin ein Bild machen. Gütetermine sind zudem auch sehr witzig.

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #16 am: 24.08.2021 07:53 »
...gegen den Datenschutz hat allenfalls die Person verstoßen, die der "Chefin" solche Informationen hat zukommen lassen (und dann auch nur, wenn die Informationen nicht öffwentlich zugänglich gewesen wären)...

Danke Euch allen bis hierhin schonmal für das rege Interesse und euren Antworten.

Die Informationen bei öffentlichen Sitzungen in Arbeitsgerichtsangelegenheiten sind aber meines Wissens nur insofern öffentlich zugänglich, dass solche Verfahren, Termine doch nur im Arbeitsgericht selbst und dann auch nur vor dem jeweiligen Sitzungszimmer ausgehangen werden. Oder werden solche öffentlichen Termine noch woanders veröffentlicht? Ich habe jetzt mal online bei mehreren Arbeitsgerichten nach Terminen gesucht und nirgendwo etwas gefunden. Auch gibt es keine Infos in irgendwelchen Anzeigern ...
Wenn man denjenigen fragt, ob der die Aushänge sich ansieht (z.B. weil er sich aufhängt), ob er sich an einem Namen erinnern kann und wie oft er einen solchen Aushang mit einem solchen Namen öffentlich aufgehangen gesehene hat, dann ist das für dich also eine "Verstoß Datenschutz und Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte"?

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #17 am: 24.08.2021 08:04 »
Nicht mal das braucht es. Es genügt doch, in einem Gütetermin als Zuschauer gesessen zu haben, in dem derlei vorgetragen worden ist. Das ist doch immer mal wieder der Fall.

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #18 am: 24.08.2021 08:30 »
Nicht mal das braucht es. Es genügt doch, in einem Gütetermin als Zuschauer gesessen zu haben, in dem derlei vorgetragen worden ist. Das ist doch immer mal wieder der Fall.
Du meinst, dass im Gütetermin wird vorgetragen wird, dass mehrere weitere Verfahren anhängig sind, richtig?

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #19 am: 24.08.2021 08:34 »
Ja. Es handelt sich ja um den üblichen Parteivortrag bei solchen Fällen.

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #20 am: 24.08.2021 11:02 »
Ich hoffe, Carrie hält uns auf dem Laufenden. Wenn die Bewerberin eine Klage einreicht, wird es wohl sehr schnell, idR in den nächsten vier Wochen einen Gütetermin geben. Ich glaube, da werden dann Dinge aufgedeckt oder bekanntgegeben, die wir hier noch nicht ahnen können und somit nicht wissen können. Wenn dem aber so ist, wie es eingangs geschildert wurde, dann sehe ich auch eine gewisse Erklärungsnot bei der Chefin.

Allerdings interessiert mich der Ansatz mit der Kommunalversicherung. Ich denke, dass alle (?) hier eine entsprechende Versicherung haben werden, u. a. für solche Fälle, aber natürlich nicht nur.

Jetzt stellt sich für mich die Frage, wenn die Kommunalversicherung tatsächlich eine Rundmail an alle AG geschickt hat, dass man bei der Bewerberin X besser aufpassen sollte und sicherheitshalber immer einladen sollte, da diese wegen AGG-Verfahren bekannt ist. Das wäre doch ganz sicher ein Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht!?

Und wie wäre es, wenn es um z. B. eine Landesbehörde geht, die keine Versicherung hat und die dann zufälligerweise denselben Anwalt nehmen würde, wie ein anderer AG aus einem anderen Verfahren. Dieser Anwalt würde doch gegen seine anwaltliche Schweigepflicht verstoßen!?

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #21 am: 24.08.2021 11:25 »
Das wäre doch ganz sicher ein Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht!?
Warum?
Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.
[/quote]
 Dieser Anwalt würde doch gegen seine anwaltliche Schweigepflicht verstoßen!?
[/quote]Aber doch nur, wenn er etwas verbreitet, was er nur in Ausübung seiner Tätigkeit erfahren haben kann, oder?
Wenn er den Inhalt von öffentliche Aushänge sich merkt und dies verwendet, dann ....

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #22 am: 24.08.2021 11:31 »
Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.

Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #23 am: 24.08.2021 11:36 »
Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.

Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?
Die Datenverarbeitung ist bei berechtigten Interesse erlaubt. Und wenn ich jemanden Hausverbot erteilt habe, dann darf ich eine Liste über diese Menschen führen, damit mein Pförtner diese abweisen kann.
und anonyme Listen sind nicht Schwarze Listen sondern geschwärzte Listen

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #24 am: 24.08.2021 11:52 »
Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.

Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?
Die Datenverarbeitung ist bei berechtigten Interesse erlaubt. Und wenn ich jemanden Hausverbot erteilt habe, dann darf ich eine Liste über diese Menschen führen, damit mein Pförtner diese abweisen kann.
und anonyme Listen sind nicht Schwarze Listen sondern geschwärzte Listen

Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #25 am: 24.08.2021 11:55 »
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #26 am: 24.08.2021 12:08 »
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?

Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?
« Last Edit: 24.08.2021 12:19 von kraemerchen »

maiklewa

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #27 am: 24.08.2021 12:27 »
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?

Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?

Genau das ist das Problem solcher schwarzen Listen, sofern vorhanden.

Nicht umsonst liegt die Beweislast beim AG, mind. Indizien heranzuführen, um eine Bewerbung als unglaubhaft darzustellen. Und diese Hürden sind riesig hoch. Selbst eine Vielzahl von entsprechenden Gerichtsverfahren, ob nun parallel aktuell oder in der Vergangenheit, sind lt. Rechtsprechung kein Indiz fürs AGG-Hopping. Wenn es eine solche Liste geben sollte, dann sollte sich der Listeneigentümer sehr gut überlegen, ob er damit hausieren geht und dann dummerweise auch noch vor Gericht rumfuchtelt.

Witzig wäre es ja, wenn die Chefin sagt, sie hätte die Info von Versicherung XYZ und die sagt dann, dass das nicht stimmen würde.

Und wenn die Chefin tatsächlich mal bei einem Verfahren als Zuschauerin dabei gewesen sein sollte oder mal auf dem Flur gesessen haben möchte, als es ein Verfahren der Bewerberin gegeben haben soll ... alles sehr sehr dünnes Eis!

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #28 am: 24.08.2021 12:34 »
Es ist ja auch überhaupt nicht gesichert, daß sie derlei überhaupt erfahren hat. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist mithin weder geboten noch klug, ausschließlich wahre Behauptungen zu erheben.

was_guckst_du

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #29 am: 24.08.2021 12:37 »
...im Zivilrecht darf gelogen werden, bis sich die Dielen vor dem Richtertisch biegen... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen