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Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
kraemerchen:
Ich hoffe, Carrie hält uns auf dem Laufenden. Wenn die Bewerberin eine Klage einreicht, wird es wohl sehr schnell, idR in den nächsten vier Wochen einen Gütetermin geben. Ich glaube, da werden dann Dinge aufgedeckt oder bekanntgegeben, die wir hier noch nicht ahnen können und somit nicht wissen können. Wenn dem aber so ist, wie es eingangs geschildert wurde, dann sehe ich auch eine gewisse Erklärungsnot bei der Chefin.
Allerdings interessiert mich der Ansatz mit der Kommunalversicherung. Ich denke, dass alle (?) hier eine entsprechende Versicherung haben werden, u. a. für solche Fälle, aber natürlich nicht nur.
Jetzt stellt sich für mich die Frage, wenn die Kommunalversicherung tatsächlich eine Rundmail an alle AG geschickt hat, dass man bei der Bewerberin X besser aufpassen sollte und sicherheitshalber immer einladen sollte, da diese wegen AGG-Verfahren bekannt ist. Das wäre doch ganz sicher ein Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht!?
Und wie wäre es, wenn es um z. B. eine Landesbehörde geht, die keine Versicherung hat und die dann zufälligerweise denselben Anwalt nehmen würde, wie ein anderer AG aus einem anderen Verfahren. Dieser Anwalt würde doch gegen seine anwaltliche Schweigepflicht verstoßen!?
WasDennNun:
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:02 --- Das wäre doch ganz sicher ein Verstoß gegen den Datenschutz und gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht!?
--- End quote ---
Warum?
Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.
[/quote]
Dieser Anwalt würde doch gegen seine anwaltliche Schweigepflicht verstoßen!?
[/quote]Aber doch nur, wenn er etwas verbreitet, was er nur in Ausübung seiner Tätigkeit erfahren haben kann, oder?
Wenn er den Inhalt von öffentliche Aushänge sich merkt und dies verwendet, dann ....
kraemerchen:
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:25 ---Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.
--- End quote ---
Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?
WasDennNun:
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:31 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:25 ---Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.
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Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?
--- End quote ---
Die Datenverarbeitung ist bei berechtigten Interesse erlaubt. Und wenn ich jemanden Hausverbot erteilt habe, dann darf ich eine Liste über diese Menschen führen, damit mein Pförtner diese abweisen kann.
und anonyme Listen sind nicht Schwarze Listen sondern geschwärzte Listen
kraemerchen:
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:36 ---
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:31 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:25 ---Schwarze Listen zu führen kann datenschutzrechtlich erlaubt sein.
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Beispiele? Und solche schwarze Listen dürfen nicht anonymisiert geführt und verbreitet werden?
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Die Datenverarbeitung ist bei berechtigten Interesse erlaubt. Und wenn ich jemanden Hausverbot erteilt habe, dann darf ich eine Liste über diese Menschen führen, damit mein Pförtner diese abweisen kann.
und anonyme Listen sind nicht Schwarze Listen sondern geschwärzte Listen
--- End quote ---
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
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