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Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
WasDennNun:
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:52 ---Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
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Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?
kraemerchen:
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:55 ---
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:52 ---Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
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Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?
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Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?
maiklewa:
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 12:08 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 24.08.2021 11:55 ---
--- Zitat von: kraemerchen am 24.08.2021 11:52 ---Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
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Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?
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Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?
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Genau das ist das Problem solcher schwarzen Listen, sofern vorhanden.
Nicht umsonst liegt die Beweislast beim AG, mind. Indizien heranzuführen, um eine Bewerbung als unglaubhaft darzustellen. Und diese Hürden sind riesig hoch. Selbst eine Vielzahl von entsprechenden Gerichtsverfahren, ob nun parallel aktuell oder in der Vergangenheit, sind lt. Rechtsprechung kein Indiz fürs AGG-Hopping. Wenn es eine solche Liste geben sollte, dann sollte sich der Listeneigentümer sehr gut überlegen, ob er damit hausieren geht und dann dummerweise auch noch vor Gericht rumfuchtelt.
Witzig wäre es ja, wenn die Chefin sagt, sie hätte die Info von Versicherung XYZ und die sagt dann, dass das nicht stimmen würde.
Und wenn die Chefin tatsächlich mal bei einem Verfahren als Zuschauerin dabei gewesen sein sollte oder mal auf dem Flur gesessen haben möchte, als es ein Verfahren der Bewerberin gegeben haben soll ... alles sehr sehr dünnes Eis!
Spid:
Es ist ja auch überhaupt nicht gesichert, daß sie derlei überhaupt erfahren hat. Es handelt sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Es ist mithin weder geboten noch klug, ausschließlich wahre Behauptungen zu erheben.
was_guckst_du:
...im Zivilrecht darf gelogen werden, bis sich die Dielen vor dem Richtertisch biegen... 8)
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