Autor Thema: Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?  (Read 8928 times)

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #30 am: 24.08.2021 12:39 »
Und das war noch nicht einmal vor einem Richtertisch, sondern einfach nur ein Schreiben an die gegnerische Partei.

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #31 am: 24.08.2021 13:03 »
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?

Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?
In diesem Fall werden die Menschen auf der Schwarzen Liste ja auf alle Fälle eingeladen, ohne das man sich Gedanken darüber macht, ob sie auch im entferntesten geeignet wären und abgearbeitet.
Also wo ist das Problem?

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #32 am: 24.08.2021 13:08 »
Oh, dieses berechtigte Interesse ist aber in dem geschilderten Fall wohl bei niemanden vorhanden!
Du siehst also keine Berechtigtes Interesse das AG Kenntnis davon zu haben, dass er gewissen Menschen die nicht 1000%ig ungeeignet sind, sondern nur 100%ig , zum Gespräch einzuladen, damit sie nicht 3 Gehälter abzocken, weil das ihre Geschäftsmodell ist?

Dann dürfen auf diesen schwarzen Listen auch tatsächlich nur Namen stehen, die das erfüllen? Und was ist mit allen anderen, die 100 %ig offensichtlich nicht ungeeignet sind und sehr wohl wiederum ein berechtigtes Interesse an Gesprächen haben, da sie arbeitslos oder Arbeit suchend sind, bereits auch Gespräche bei anderen geführt haben, dieses auch belegen können und eben vielleicht doch mal von ihrem Recht Gebrauch genommen haben, Entschädigungen einzuklagen, weil sie eben doch mal nicht eingeladen worden sind, obwohl man sie hätte einladen müssen?
In diesem Fall werden die Menschen auf der Schwarzen Liste ja auf alle Fälle eingeladen, ohne das man sich Gedanken darüber macht, ob sie auch im entferntesten geeignet wären und abgearbeitet.
Also wo ist das Problem?

Ich sehe insofern ein Problem darin, dass ein solcher Name, der dann auf einer solchen genannten Schwarzen Liste zu Unrecht landet, eine Diskriminierung darstellt.

Würden Sie auf einer solchen Schwarzen Liste stehen wollen, weil Sie nur Ihre Rechte eingeklagt haben, aber der Definition nach kein, in dem Fall, möglicher AGG-Hopper sind?

was_guckst_du

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #33 am: 24.08.2021 13:11 »
..es gibt überall "schwarze Listen"...bei den Banken und Versicherungen, bei Amazon und Co., bei den Energieversorgern (hier die ständig Wechsler) etc...

...letzten Endes bestimmt eigenes Verhalten, ob und auf welcher Liste man steht...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #34 am: 24.08.2021 13:17 »
Wenn jemand zu Einladungen nicht fährt und bei Nichteinladung klagt? Dann landet der zu unrecht auf der Liste?

Ich sehe insofern ein Problem darin, dass ein solcher Name, der dann auf einer solchen genannten Schwarzen Liste zu Unrecht landet, eine Diskriminierung darstellt.
Ja, hast Recht: Man darf nie irgendeine Liste führen, die von Belang ist, da ja die Liste fehlerhaft sein könnte!

Zitat
Würden Sie auf einer solchen Schwarzen Liste stehen wollen, weil Sie nur Ihre Rechte eingeklagt haben, aber der Definition nach kein, in dem Fall, möglicher AGG-Hopper sind?
Dann würde ich nicht auf der Liste stehen, weil ich ja kein AGG-Hopper wäre.
s.o.

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #35 am: 24.08.2021 13:50 »
Wenn jemand zu Einladungen nicht fährt und bei Nichteinladung klagt? Dann landet der zu unrecht auf der Liste?

Ist das nicht zu einfach und zu pauschal?

Ja, hast Recht: Man darf nie irgendeine Liste führen, die von Belang ist, da ja die Liste fehlerhaft sein könnte!

Danke.

Dann würde ich nicht auf der Liste stehen, weil ich ja kein AGG-Hopper wäre.
s.o.

Genau! Und so gehts der Bewerberin vielleicht auch.

xap

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #36 am: 24.08.2021 16:49 »
..es gibt überall "schwarze Listen"...bei den Banken und Versicherungen, bei Amazon und Co., bei den Energieversorgern (hier die ständig Wechsler) etc...

...letzten Endes bestimmt eigenes Verhalten, ob und auf welcher Liste man steht...

Und inwiefern rechtfertigt ein ggf. rechtskonformes Verhalten das Speichern meiner personenbezogenen Daten in irgendwelchen Listen? Insbesondere wenn es keine Zustimmung oder vertragliche Grundlage zu geben scheint? Riecht doch stark nach einer nicht durch die DSGVO gestützte Speicherung eben jener Daten. Und das kann teuer werden.


maiklewa

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #37 am: 24.08.2021 16:53 »
Wenn Deine Chefin natürlich pokert (vielleicht auch solche Infos hat, aber nicht belegen kann) und Unwahrheiten in einem öffentlichen Verfahren über die Bewerberin verbreitet, dann kann Deiner Chefin auch schnell das StGB drohen. Einerseits wäre zu überprüfen, ob man von übler Nachrede oder von Verleumdung sprechen müsste und andererseits ob man hier sogar von Prozessbetrug sprechen muss!? Das wäre dann zwar losgelöst vom Arbeitsgerichtsverfahren, aber besser macht es das nicht. Ob die Bewerberin jetzt eine Rechtsschutzversicherung hat oder nicht, ich denke so oder so wird es eine sehr teure und vielleicht auch mediale unwirksame Aufmerksamkeit für Deinen AG haben (bei einem Gütetermin sitzen auch mal gerne welche von der regionalen Tagespresse) und Deine Chefin muss vielleicht sogar personelle Konsequenzen tragen, denn auch Deine Chefin muss ich irgendjemanden erklären ...

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #38 am: 24.08.2021 17:14 »
Und wo genau wäre derlei geschildert worden oder sei anzunehmen?

karlchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #39 am: 24.08.2021 17:49 »
Wenn Deine Chefin natürlich pokert (vielleicht auch solche Infos hat, aber nicht belegen kann) und Unwahrheiten in einem öffentlichen Verfahren über die Bewerberin verbreitet, dann kann Deiner Chefin auch schnell das StGB drohen. Einerseits wäre zu überprüfen, ob man von übler Nachrede oder von Verleumdung sprechen müsste und andererseits ob man hier sogar von Prozessbetrug sprechen muss!? Das wäre dann zwar losgelöst vom Arbeitsgerichtsverfahren, aber besser macht es das nicht. Ob die Bewerberin jetzt eine Rechtsschutzversicherung hat oder nicht, ich denke so oder so wird es eine sehr teure und vielleicht auch mediale unwirksame Aufmerksamkeit für Deinen AG haben (bei einem Gütetermin sitzen auch mal gerne welche von der regionalen Tagespresse) und Deine Chefin muss vielleicht sogar personelle Konsequenzen tragen, denn auch Deine Chefin muss ich irgendjemanden erklären ...

Sicherlich Vieles hier ins Blaue hinein, aber dennoch Punkte, die man bedenken kann, können sollte, sollte!?

Ich finde es gut hier im Forum, dass es auch User gibt, die über den Horizont schauen und gewisse Konjunktive erwähnen. Bin zwar selbst kein Freund von was-wäre-wenn oder hätte-hätte, aber das ein oder andere links und rechts an Gedanken mitnehmen schadet ja auch nicht. ;-)

karla

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #40 am: 24.08.2021 18:50 »
Ich saß dem einen oder anderen Arbeitsgerichtsverfahren als Zuschauer bei. Ich denke, dass alle hier wissen, dass jedes Verfahren anders ausgehen kann. Tendentiell merkt man ja schon im Gütetermin, für wen die vorsitzende Person eher ist. D. h., ob diese der Beklagten signalisiert, ob diese sich besser gütlich einigen sollte, evtl. auch mit mehr, als diese wollte. Und, ganz ehrlich, 0,5 - 1 Bruttogehälter sind eher ein Zeichen, als ein ernstgemeintes Angebot. Ich tendiere hier tatsächlich zu mind. 1,5, eher 2 Bruttogehälter. Ich saß schon bei einigen Verfahren bzgl. AGG, Entschädigung ... in den Reihen und da hat so mancher Kläger bei weitaus unklareren Verhältnissen verhältnismäßig mehr bekommen (GDB stand so nur versteckt im Lebenslauf, es wurde mit Wortspielen am Ende des Anschreibens gespielt, es gab Angaben unterhalb des Fließtextes, es gab (bewusste?) Schreibfehler (schwer behindert, Schwärbehinderung, Behinnderungsgrat, Grat ..., Prozent x ...), damit die AGs die Angaben schwer bis gar nicht finden konnten und sollten.

Wenn aber das Wort "Schwerbehinderung" im Fließtext, vielleicht sogar relativ weit oben, steht, und die Bewerberin nicht offensichtlich ungeeignet ist, dann ... ja ... schlechte Karten für den AG.

Und das andere, wenn das alles so sein sollte usw. usf., dann gehts halt vors Amtsgericht und dann könnte es noch teurer werden. Datenschutzverstöße und Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht, werden hart bestraft. Ob dann nun ein möglicher Prozessbetrug i. V. m. Verleumdung und/oder übler Nachrede eingeklagt wird. Na ja, ich sehe für die Chefin irgendwie sehr schwarzes Schwarz!

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #41 am: 24.08.2021 18:54 »
Und wo genau kämen im Sachverhalt Datenschutzverstöße und Verstöße gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor?

WasDennNun

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #42 am: 24.08.2021 21:00 »
Wenn jemand zu Einladungen nicht fährt und bei Nichteinladung klagt? Dann landet der zu unrecht auf der Liste?

Ist das nicht zu einfach und zu pauschal?

Nein, bei mehr als 5 Vorfälle sehe ich da ein klares Muster. Und bin bereit mich auch irren zu können.
Zitat
Ja, hast Recht: Man darf nie irgendeine Liste führen, die von Belang ist, da ja die Liste fehlerhaft sein könnte!

Danke.
Bitte, ich werde aber trotzdem sinnvolle und validierte Listen führen für ein menge Dinge im Leben. Und wennda mal 1% Fehlerhafte  "Diskriminierung" bei passiert, dann nenne ich es beiderseitiges Lebensrisiko.
Zitat
Dann würde ich nicht auf der Liste stehen, weil ich ja kein AGG-Hopper wäre.
s.o.

Genau! Und so gehts der Bewerberin vielleicht auch.
Ja, vielleicht auch nicht und ich wende Schaden ab.
Insbesondere, da durch einer solchen Liste, ja dem AGG Hopper und den Unschuldigen kein Schaden zugefügt wird.
Der AGG Hopper kommt ja eh nicht zu dem 7:00 Termin, der, die das andere schon und kann dann ja brillieren und mich überzeugen, obwohl er eigentlich ungeeignet erschien und nur weil er SB ist eingeladen wurde.

was_guckst_du

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #43 am: 25.08.2021 06:45 »
...hier entwickeln sich selbständig Nebenkriegsschauplätze, die mit dem eigentlichen Sachverhalt nicht mehr viel zu tun hat...

...Fakt ist, dass die Bewerberin erkennbar schwerbehindert ist und nicht eingeladen wurde (ob sie aufgrund ihrer Bewerbung erkennbar ungeeignet war und nicht eingelden werden musste, wissen wir nicht)

...die Bewerberin kann daraufhin ein arbeitsgerichtliches Verfahren anstrengen und eine Entschädigung von drei Bruttogehältern erwarten...

...ob auch dem Arbeitsgericht Erkenntnisse über AGG-Hopping vorliegen und wie dieses damit umgeht, steht ebenso in den Sternen, wie die Frage, ob die Bewerberin das Angebot des AG annimmt und auf ein Gerichtsverfahren verzichtet...

....alle anderen Spekulationen sind Bullshit...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Spid

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« Antwort #44 am: 25.08.2021 07:00 »
Und wir wissen, daß sie der „Bewerberin“ vorgehalten hat, sich rechtsmißbräuchlich zu verhalten. Sie hat behauptet, Erkenntnisse dazu zu haben. Was ein AGG-Hopper gar nicht möchte, ist ein Urteil, das ihn als solchen entlarvt. Deshalb sollte man jeden, der entsprechende Vorwürfe erhebt, wie einen solchen behandeln. Ist er keiner, wird’s auch nicht teurer. Ist er einer, ist man ihn günstig losgeworden.