Autor Thema: Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?  (Read 8899 times)

yamato

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #45 am: 25.08.2021 07:12 »
...im Zivilrecht darf gelogen werden, bis sich die Dielen vor dem Richtertisch biegen... 8)

Im Zivilprozeß wird zwar viel gelogen, erlaubt ist es aber zumindest laut ZPO nicht
https://www.juraforum.de/gesetze/zpo/138-erklaerungspflicht-ueber-tatsachen-wahrheitspflicht


Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #46 am: 25.08.2021 07:23 »
Was aber nur für den Zivilprozeß gilt - nicht für den vorgerichtlichen Schriftwechsel der Parteien.

kraemerchen

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #47 am: 25.08.2021 08:00 »
Eine Wahrheitspflicht gibts lt. Gesetz in Arbeitsgerichtsprozessen nicht?

Wenn auch selten, kann der/die Vorsitzende jemanden unter Eid aussagen lassen. Auch wenn da viel Spekulatius geknabbert werden, mal angenommen, die Chefin würde ihre bisher getätigte schriftliche Äußerung vor Gericht unter Eid bestätigen, wenngleich sie ihre Quelle nicht preisgibt, ich weiß ja nicht, ob sie sich damit einen Gefallen tun würde, wenn nachher rauskommen könnte, dass sie eine Falschaussage unter Eid getätigt hat. Das wird dann richtig unangenehm.

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #48 am: 25.08.2021 08:04 »
Wer genau hätte derlei behauptet?

effzehbäh

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #49 am: 26.08.2021 09:44 »
Guten Morgen,

ich lese hier seit ein paar Monaten regelmäßig mit, aber dieser Faden hier veranlasst mich doch mal, meinen Senf dazuzugeben. Ich bin Richter an einem sehr großen Arbeitsgericht und wir haben regelmäßig solche Klagen - wegen Alter, Nationalität, Schwerbehinderung.

Die Chefin, die dann auch geladen wird, wird entweder persönlich vor Gericht erscheinen (müssen) oder sie lässt sich vertreten - entweder von einem Anwalt oder von jemanden von einer Versicherung, sofern es eine gibt bzw. eine evtl. vorhandene diesbzgl. angerufen und beauftragt wurde. Falls die Bewerberin in ihrer Klageschrift das Schreiben der Chefin erwähnt, kann es durchaus sein, dass diese persönlich erscheinen muss, um sich spätestens im Gütetermin zu erklären. Die Beklagte wird sehr sicher eine Klageerwiderung schreiben und möglichst so zum Arbeitsgericht schicken, sodass die Klägerin keine großartig weitere Zeit hat, darauf einzugehen. Dabei wird aber wohl nie bedacht, dass auch wir Richter diese nicht selten kurze Klageerwiderungen lesen müssen. Es kommt sogar oft vor, dass eine Erwiderung dem Richter erst kurz vor dem Gütetermin auf den Tisch gelegt wird oder wird erst zum Termin mitgebracht. Nicht selten kontraproduktiv für die Beklagte.

Im Gütetermin wird nun einmal erst einmal alles erörtert, beide Standpunkte angehört, bis es dann schließlich dazu kommt, zu welchem Preis man sich einigen könnte. 0,5 Brutto sind nahezu lächerlich, aber ok. Als AG muss man es versuchen. Die Klägerin hält meist nicht an den max. drei Brutto fest, geht langsam runter auf 2,5, dann evtl. 2. Oftmals wird auch sehr gerne eine runde Summe ausgehandelt. Manche AG (und Versicherungen) haben offensichtlich ein Problem damit, mehr als 1,5 zu zahlen.

An dieser Stelle, um diese eigenen Erfahrungen und auch die Erfahrungen von Kollegen wiederzugeben, sollte die Beklagte tatsächlich weiterhin anführen, dass sie Beweise oder was auch immer für welche Infos hat, aus denen hervorgehen könnten, dass es sich bei der Klägerin um eine potentielle AGG-Hopperin handeln könnte, dann darf die Beklagte das sehr wohl weiter erörtern. Und gerade das versuchen immer mehr AG und ist schon fast ermüdend. Und hier ist anzumerken, dass aus der gültigen Rechtsprechung hervorgeht, dass selbst andere aktuelle Verfahren erst einmal Null aussagen. Es gibt nun einmal Rechte und Pflichten. Natürlich wird bereits vorher vom Richter die Bewerbungsunterlagen überprüft usw. usf. Gehen aus diesen keine eindeutigen Indizien hervor, dass es sich um eine Scheinbewerbung handelt, es keine Schreibfehler gibt, alles ordentlich ist, man an der Bewerbung anmerkt, dass diese individuell geschrieben wurde usw. usf. und dann noch im Fließtext des Bewerbungsanschreiben direkt und nicht versteckt hervorgeht, dass die Kläger schwerbehindert ist, dann darf und muss man als Richter erst einmal davon ausgehen, dass hier nicht gehoppt wurde. Selbst wenn die Beklagte belegen kann, dass es bereits Verfahren der Klägerin gibt oder gab, kann und darf die Beklagte belegen, warum es diese Verfahren gab. Wurden da seitens der AG auch offensichtliche Verfahrensfehler gemacht oder wurde dort offensichtlich versucht, nur Entschädigungen zu erhalten. Die Hürden sind sehr sehr hoch. Wenn nun aber die Klägerin nicht nur Indizien haben sollte, sondern mit Tatsachen und Beweisen ihre Bewerbung begründet, dann kann der AG noch so viel was bzgl. AGG-Hopping suggerieren. Wir hatten mal einen relativ ähnlichen Fall. Ich weiß nicht mehr, wie die Schwerbehinderung kundgetan wurde, aber der AG im ÖD hätte diese auf jeden Fall sehen müssen und den damaligen nicht offensichtlich ungeeigneten Bewerber einladen müssen. Es kamen auch die Vorwürfe des Hoppings und die Versicherung konnte tatsächlich Verfahren anführen und ehemalige AG nennen. Dann kam aber im Gütetermin der Kläger, taktisch keine unkluge Wahl des Zeitpunkts, mit den Beweisen, dass der Kläger 1. arbeitssuchend gemeldet war, 2. er sich zum Zeitpunkt der Bewerbung in einer befristeten Anstellung befand und 3. es sogar einen Vermittlungsvorschlag der BA genau auf diese Stelle gab. Da war der Drops für die Beklagte gelutscht und es wurde von meiner Person schonmal dem AG empfohlen, hier und heute eine gütliche Einigung zu erzielen, da die Chancen im Kammertermin gleich sehr sehr gering für diesen wären. Es wird zwar immer was von 1,5 Bruttos geschrieben, was aber zumindest in solchen Fällen nicht der Realität entspricht. In dem Fall gabs für den Kläger 2,5 Brutto.

Ich bleibe hier dran und werde in ein paar Wochen oder Monaten nochmal gezielt hier nachlesen, ob sich Carrie nochmal gemeldet hat.

Hochachtungsvoll



Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #50 am: 26.08.2021 10:03 »
Es überrascht nicht, daß der juristische Katzentisch sich damit überfordert sieht, Klageerwiderungen zu lesen. Ich war bislang allerdings immer davon ausgegangen, daß es lediglich am Verstehen hapert.

Organisator

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #51 am: 26.08.2021 10:03 »
@ FCB - danke für den ausführlichen Blick aus der Praxis, sehr informativ!

effzehbäh

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #52 am: 26.08.2021 11:08 »
Es überrascht nicht, daß der juristische Katzentisch sich damit überfordert sieht, Klageerwiderungen zu lesen.

Wer genau hat derlei behauptet?

effzehbäh

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #53 am: 26.08.2021 11:10 »
@ FCB - danke für den ausführlichen Blick aus der Praxis, sehr informativ!

Sehr gerne. So oder so ähnlich laufen alle AGG-Verfahren ab.

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #54 am: 26.08.2021 11:11 »
Es überrascht nicht, daß der juristische Katzentisch sich damit überfordert sieht, Klageerwiderungen zu lesen.

Wer genau hat derlei behauptet?


Du.

effzehbäh

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #55 am: 26.08.2021 13:44 »
Es überrascht nicht, daß der juristische Katzentisch sich damit überfordert sieht, Klageerwiderungen zu lesen.

Wer genau hat derlei behauptet?


Du.

Wenn Sie gestatten, Für so etwas , st mir meine Zeit zu schade.

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #56 am: 26.08.2021 13:49 »
Das denke ich mir beim juristischen Katzentisch auch immer - und wenn man dann in die leeren, dumpfen Augen des Vorsitzenden blickt, der leidlich komplexen Vorträgen und eindeutiger BAG-Rechtprechung intellektuell kaum zu folgen weiß, sieht man sich regelmäßig auch bestätigt. Da gibt es nur wenige Lichtblicke.

maiklewa

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #57 am: 26.08.2021 14:37 »
@effzehbäh

Ich denke, Sie stehen über solche Aussagen von Spid! ;-) Auch, wenn Spid hier tatsächlich regelmäßig abliefert und Fragen kurz und knapp korrekt (3K) beantwortet, haut er immer mal einen raus, den mal dann ruhig überlesen darf!

Spid

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #58 am: 26.08.2021 14:48 »
Die unterirdische Qualität der Arbeitsgerichte ist doch allgemein bekannt und wird von niemandem ernsthaft bestritten - was sich eben aus der Qualität der dort eingesetzten hauptamtlichen Richter ergibt, von denen sich nur sehr wenige für höhere Weihen empfehlen. Ich hatte schon bei 83 Arbeitsgerichten die Gelegenheit, meine Zeit mit intellektuell überforderten Vorsitzenden zu verschwenden. Mir sind nur 2 Arbeitsrichter überhaupt bekannt, denen ich zutraue, einen Sachverhalt nicht nur zu erfassen, sondern auch rechtlich zu bewerten. Der Rest scheitert überwiegend bereits an ersterem.

effzehbäh

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Antw:Verstoß gegen Datenschutz und Persönlichkeitsrechte?
« Antwort #59 am: 26.08.2021 14:52 »
@effzehbäh

Ich denke, Sie stehen über solche Aussagen von Spid! ;-) Auch, wenn Spid hier tatsächlich regelmäßig abliefert und Fragen kurz und knapp korrekt (3K) beantwortet, haut er immer mal einen raus, den mal dann ruhig überlesen darf!

Ich habe mir schon Schlimmeres sagen lassen müssen, ohne dass ich darauf eingegangen bin.