Autor Thema: [Allg] Unterschiede in den Stellenbeschreibungen im Hinblick auf die Bezahlung  (Read 11249 times)

Organisator

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Es kommt darauf an, was erforderlich ist - was der AG fordert oder ggfs. gesetzlich vorgeschrieben ist, ist hingegen unbeachtlich. So bspw. beim Standesbeamten, für den landesrechtliche Setzungen in mehreren Ländern explizit Hochschulstudium oder AL2 fordern, der aber in Ermangelung sL im entsprechenden Umfang in E6 oder E7 eingruppiert sind.
Das würde ja dazu führen, dass die AG-seitige Anforderung deutlich höher ist als die tarifliche, also dann zwar ein Hochschulstudium / AL 2 fordert, aber nur in E6/7 eingruppiert? Da würde ich mich als Bewerber doch arg wundern.

Bzw. wenn ein Hochschulstudium landesrechtlich gefordert ist, warum sollte die Tätigkeit als Standesbeamter dann nicht eine "entsprechende Tätigkeit" im tariflichen Sinne sein?

Spid

  • Gast
Der AG gruppiert überhaupt nicht ein, TB sind unmittelbar durch die tariflichen Regelungen eingruppiert. Was der AG fordert und ob sich jemand wundert, ist dafür völlig unbeachtlich.

Welche Rolle sollte eine gesetzliche Regelung dafür haben, ob ein Hochschulstudium für die auszuübende Tätigkeit an sich erforderlich sei?

Organisator

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Welche Rolle sollte eine gesetzliche Regelung dafür haben, ob ein Hochschulstudium für die auszuübende Tätigkeit an sich erforderlich sei?

Das ist, was ich mich frage. Es erscheint mir unlogisch, dass einerseits der Gesetzgeber eine bestimmte Bildungsvoraussetzung für den Standesbeamten fordert, die Tätigkeiten gemäß tariflicher Bewertung jedoch nicht.
Hat für mich keinen Sinn und somit auch nicht für den Bewerber, der sich wundert.

Ist zwar "tariflich unbeachtlich", außerhalb von der Eingruppierung schon.

Spid

  • Gast
Ob eine bestimmte Vorbildung erforderlich ist, ist eine Frage tatsächlicher, nicht rechtlicher Art. Das löst den scheinbaren Widerspruch auf.

Organisator

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Das stimmt. Für mich bleibt dennoch die Frage, warum der Gesetzgeber eine bestimmte Vorbildung fordert, die für die Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich ist.
Ist aber auch nicht so schlimm, wenn die Frage unbeantwortet bleibt :)

ProfTii

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Die Tätigkeit eines Standesbeamtes wird vermutlich, wie von Spid beschrieben, mit einer EG6/7 bewertet werden. Die EGO sieht doch für diese EGs gar keine Bildungsvoraussetzung vor? (Standesbeamte fallen doch unter den Allgemenen Teil und hier unter Bürodienst?)
Wenn die Bewertung über die bematenrechtlichen Instrumente zu einer A9/10/11 kommen, dann liegt die Zugangsvoraussetzung nicht an der Tätigkeit sondern am Laufbahnrecht, welches eine entsprechende Qulifikation für diese Laufbahn allgemein festlegt.
Das müsste die entsprechenden Unterschiede doch im Kern erklären, oder habe ich einen Denkfehler?

Landsknecht

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Unsere nicht beamteten Standesbeamten erhalten alle 9b/9c, wenn ich das richtig verstehe eine freiwillige Überzahlung meines AG :o

Spid

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DeGr

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...sofern die Standesbeamten nicht zusätzlich andere Tätigkeiten auszuüben haben, die die Anforderungen höherer Tätigkeitsmerkmale in einem zeitlich ausreichendem Maße erfüllen.