Die Tätigkeit eines Standesbeamtes wird vermutlich, wie von Spid beschrieben, mit einer EG6/7 bewertet werden. Die EGO sieht doch für diese EGs gar keine Bildungsvoraussetzung vor? (Standesbeamte fallen doch unter den Allgemenen Teil und hier unter Bürodienst?)
Wenn die Bewertung über die bematenrechtlichen Instrumente zu einer A9/10/11 kommen, dann liegt die Zugangsvoraussetzung nicht an der Tätigkeit sondern am Laufbahnrecht, welches eine entsprechende Qulifikation für diese Laufbahn allgemein festlegt.
Das müsste die entsprechenden Unterschiede doch im Kern erklären, oder habe ich einen Denkfehler?