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Stundenberechnung Jahresarbeitszeit bei Arbeitsunfähigkeit

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Spid:
Der AG übt sein Direktionsrecht mit Veröffentlichung des Dienstplans aus. Er darf davon nicht mehr einseitig abweichen. Möglicherweise kann das Direktionsrecht des AN durch die Dienstvereinbarung erweitert werden, als daß ihm Änderungen in einem gewissen Rahmen oder unter bestimmten Umständen gestattet werden. Wenn der Dienstplan nur aufgrund der Witterung einseitig geändert werden darf, ist er weiterhin an diesen gebunden.

itseme:
In Ordnung.
Es ist also von der Veröffentlichung des Dienstplanes abhängig.

Nur für mein Verständniss.

Gäbe es den "Jahres" Dienstplan im Dezember nicht sondern würde er nur für die zwei Wochen im Vorraus erstellt werden, könnte der Arbeitgebe jederzeit mit der wöchentlichen Stundenzahl aufgrund der bestehenden ergänzenden DV variieren richtig?

Vielen Dank bereits für die zeitnahe Aufklärung.

Spid:
Ja.

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