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Pfändung von Rufbereitschaftszuschlag

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Widdi:
Hallo,

kennt sich jemand mit Lohnpfändung aus und konkret der Pfändung vom Rufbereitschaftszuschlag (Wochenendrufbereitschaft)?

Meines Wissens sind von der Rufbereitschaft 50% nicht pfändbar.

Im vorliegenden Fall verdient ein Arbeitnehmer Grundgehalt 1979,38€ Netto (Mai 2021) in der Nachberechnung zum Monat Mai in welcher die Rufbereitschaft ausbezahlt wird, kommt er auf 368,64€ Netto.

Zusammen sind das dann 2348,02€.  2119,99€ sind Pfändungsfrei, da er 3 Unterhaltspflichtige Personen unterhält.  Laut Pfändungstabelle werden dem MA 67,08€ abgezogen, was auch so geschehen ist. ABER: Was ist mit den 50% der Rufbereitschaft die (ich hoffe das Stimmt) zu 50% unpfändbar ist. Das wurde dann ja gar nicht berücksichtigt oder??

Hoffe jemand kennt sich aus.

Viele Grüße

BAT:
Wonach wird denn gepfändet? § 850 c ZPO oder § 850 d ZPO? Bei Zweitem könnte Abs. 1 S. 3 einschlägig sein, wonach durch die Berücksichtigung von solchen Zahlungen nicht mehr als bei einer Pfändung nach § 850 c ZPO verbleiben darf.

Widdi:
Hallo, es wird nach § 850 c ZPO gepfändet.

BAT:
Nicht wenige der Pfändungen sind sachlich falsch. Möglicherweise ist das hier auch so.

Widdi:
Kennst Du Dich da aus?
Würdest Du anhand der Lohnabrechnung sehen ob das so korrekt ist?

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