Autor Thema: Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung  (Read 9835 times)

Lauser 21

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Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« am: 26.08.2021 16:10 »
Liebe Mitglieder des Forums,

dies ist mein erster Beitrag und ich hoffe auf euer über Jahre gewachsenes Schwarmwissen und freue mich auf eure Meinungen.

Ausgangslage: Aufgrund eines Leitungswechsel in der Behörde wurden zusätzliche auszuübende Tätigkeiten übertragen und bestehende erweitert. Da für die Stelle (EG 8 ) keine Stellenbeschreibung existiert, wurde das zum Anlass genommen die auszuübenden Tätigkeiten in Arbeitsvorgänge zu unterteilen und diese, aufgrund ihrer Merkmale, den Merkmalen einer Entgeltgruppe zuzuordnen. Nach Auffassung des Arbeitnehmers entsprechen die Merkmale der auszuübenden Tätigkeiten zu 90% denen der EG 10 TVöD.
Folglich soll ein Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung gestellt werden.

Da der Leitungswechsel schon deutlich länger als 6 Monate her ist, wir Bezug auf die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD genommen.

Folgend der Antrag und die Frage: Habt ihr schon solche oder ähnliche Anträge gestellt? Wie sind eure Erfahrungen? Spricht etwas von vornherein gegen diese Formulierung?

Vielen herzlichen Dank!

Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung

Sehr geehrte Damen und Herren,
aktuell bin ich in Entgeltgruppe (EG) 8 TVöD Stufe 5 eingruppiert. Zum einen erfüllt meine Qualifikation mit einem abgeschlossenen Fachhochschulstudium (Bachelor of Arts in Business) die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung mindestens in der EG 10 TVöD. Zum anderen weisen meine auszuübenden Tätigkeiten Merkmale auf, welche mindestens denen der EG 10 TVöD entsprechen.
Deshalb beantrage ich eine Überprüfung meiner Eingruppierung sowie die Eingruppierung nach mindestens EG 10 TVöD.  Weiter mache ich meinen Anspruch auf Nachzahlung des monatlichen Differenzbetrags der EG 8 TVöD Stufe 5 zu mindestens EG 10 TVöD Stufe 5 nach § 37 TVöD sechs Monate rückwirkend ab dem Datum des Eingangs dieses Schreiben bei Ihnen geltend.
Mit freundlichen Grüßen

Spid

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Antw:Antrag Auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #1 am: 26.08.2021 16:15 »
Warum sollte man einen solchen Antrag stellen? TB sind nicht nur entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich, sondern die Eingruppierung steht schlicht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Du bist also stets korrekt eingruppiert. Der AG gruppiert nicht ein. Er hat lediglich eine Rechtsmeinung zur Eingruppierung, die diese nicht berührt.

Damiane

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #2 am: 26.08.2021 16:40 »
@Spid, und was soll Lauser tun, damit er Entgelt nach EG10 erhält ? Ihm wird vermutlich, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, Entgelt nach EG8 ausbezahlt.

Organisator

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #3 am: 26.08.2021 16:48 »
Na dem Arbeitgeber unmissverständlich mitteilen, dass er eine Bezahlung entsprechend seiner Eingruppierung nach E 10 erwartet. Formulierungshilfen dazu gibts im Forum.

Wenn der AG nach angemessener Frist darauf nicht reagiert, kann er die zutreffende Eingruppierung extern feststellen lassen.

"Antrag" würde ja implizieren, dass der Arbeitgeber etwas zu entscheiden hätte, was aufgrund der Tarifautomatik nicht der Fall ist.

Spid

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #4 am: 26.08.2021 16:56 »
@Spid, und was soll Lauser tun, damit er Entgelt nach EG10 erhält ? Ihm wird vermutlich, wie im Arbeitsvertrag vereinbart, Entgelt nach EG8 ausbezahlt.

Inwiefern stünde zu vermuten, daß de Arbeitsvertragsparteien derlei vereinbart hätten? Das wäre höchst unüblich.

Damiane

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #5 am: 26.08.2021 18:19 »
@Spid, wozu wird im Arbeitsvertrag neben Arbeitszeit und Ort denn die Entgeltgruppe angegeben ??  Zumindest steht die EG in meinem Arbeitsvertrag .

Spid

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #6 am: 26.08.2021 18:20 »
Es handelt sich um eine Angabe rein deklaratorischer Natur.

Damiane

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #7 am: 26.08.2021 18:57 »
Und wie, bei entsprechender Aufgabenänderung, führt ein AN eine Änderung der deklatorischen Angabe im Arbeitsvertrag herbei ?

Spid

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #8 am: 26.08.2021 18:59 »
Warum sollte er das tun? Sie ist ohne Belang.

Damiane

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #9 am: 26.08.2021 19:02 »
Weil der AG nur nach der EG zahlt, die im Arbeitsvertrag steht.

Spid

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #10 am: 26.08.2021 19:36 »
Neben dem Umstand, daß das in dieser Pauschalität ohnehin falsch ist: warum sollte er?

Damiane

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #11 am: 26.08.2021 20:58 »
Welches Entgelt, außer das vereinbarte Entgelt gemäß der Eingruppierung sollte er sonst zahlen ?

Spid

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #12 am: 26.08.2021 21:03 »
Das vereinbarte Entgelt ist das tarifliche Entgelt.

Organisator

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #13 am: 27.08.2021 08:36 »
Und wie, bei entsprechender Aufgabenänderung, führt ein AN eine Änderung der deklatorischen Angabe im Arbeitsvertrag herbei ?

In der Regel wird im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen. Bei einer Änderung der übertragenen Aufgaben ist der TB neu eingruppiert und der AG bezahlt das entsprechende Entgelt.
Manche Arbeitgeber schließen dazu einen Änderungsvertrag (mit einer neuen deklaratorischen Angabe der Entgeltgruppe), was aber tariflich nicht nötig ist.
Eine geänderte TD reicht, nett wäre noch die Meinung des AG über die Eingruppierung dazu.

Saggse

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Antw:Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung
« Antwort #14 am: 27.08.2021 09:04 »
Und wie, bei entsprechender Aufgabenänderung, führt ein AN eine Änderung der deklatorischen Angabe im Arbeitsvertrag herbei ?
Wenn er meint, das unbedingt machen zu müssen, setzt er ein entsprechendes Schriftstück auf und lässt es sich um Arbeitnehmer unterzeichnen. Nötig ist das nicht. Der Beschäftigte muss lediglich der Änderung der auszuübenden Tätigkeiten zustimmen, sofern diese - wie hier - eingruppierungsrelevant ist. Für diese Zustimmung genügt es, dass der Mitarbeiter die auszuübenden Tätigkeiten auch tatsächlich ausübt. Allerdings sind wir im Öffentlichen Dienst, wo vermutlich schon aus Gewohnheit da noch ein bisschen Bürokratie und Papierkrieg drumrum konstruiert wird: Bei uns ist es z.B. üblich, dass dieses Einverständnis durch Unterschreiben der Stellenbeschreibung dokumentiert wird. Erforderlich ist das nicht! Wir hatten schon Fälle, in denen hat es Jahre gedauert, bis diese Unterschrift eingeholt wurde. Trotzdem war der Mitarbeiter ab dem ersten Tag entsprechend eingruppiert!