Autor Thema: Kind privat versichert, welcher Anspruch besteht bei Krankheit?  (Read 4229 times)

Lisa4321

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Hallo Zusammen,
mein  Kind war eine Woche krank (5 Tage Verdienstausfall, privat versichert). Sie hatte typische grippale Symptome. So konnten wir sie auf keinen Fall in den Kindergarten schicken.
Mein Mann ist zu Hause geblieben, der ist allerdings gesetzlich versichert. Da wir noch nie Kind-Krank-Tage hatten, ist mir jetzt erst aufgefallen, dass wir gar keinen Anspruch auf Kinder Krankengeld haben, wenn mein Mann zu Hause bleibt (weil unsere Tochter privat versichert ist). Das kann doch nicht sein? Haben wir Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz? Es kann doch nicht sein, dass ich als Beamtin immer zu Hause bleiben muss, damit wir keinen Verdienstausfall erleiden... Hatte jemand schon mal diese Situation?

Spid

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§616 BGB, sofern nicht abbedungen.

Gruenhorn

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Es soll ja auch Beamte mit gesetzlich versicherten Ehepartnern  geben, die im höheren oder gehobenen Dienst oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen, bei denen es keine sinnvolle Möglichkeit gibt ein krankes Kind zu betreuen, zumindest jenseits der vier Tage Sonderurlaub pro Jahr. Von solchen habe ich gehört, dass sie in diesen Fällen einfach arbeitsunfähig zu Hause bleiben, anstelle unbezahlten Sonderurlaub zu nehmen.

Saggse

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Es kann doch nicht sein, dass ich als Beamtin immer zu Hause bleiben muss, damit wir keinen Verdienstausfall erleiden...
Es kann aber noch viel weniger sein, dass die GKV eine Leistung für eine Person erbringt, die überhaupt nicht bei ihr versichert ist. Ich kann doch auch nicht zur PKV meiner Frau rennen und verlangen, dass die mir eine Arztrechnung bezahlt. Wer Verdienstausfall bei Krankheit des Kindes von einer Versicherung erstattet haben will, muss dies vertraglich entsprechend mit dieser vereinbaren. Bei der GKV hat man da keine Wahl - bei der PKV schon. Beamte beispielsweise haben nur dann Verdienstausfall, wenn das Kind länger krank ist. Warum also sollten die das versichern (müssen)?

Ytsejam

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Sofern du nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst wäre dein Kind kraft Gesetz auch über den Vater gesetzlich versichert. Schau dir mal den § 10 SGB V genau an.

Ich habe deshalb bei Geburt extra mit den Versicherungen über diesen Punkt geredet. Sinngemäß war es dort nicht gerne gesehen, und das wurde auch sehr deutlich so gesagt, aber rein rechtlich gab es eigentlich auch keine Möglichkeit, dass das Kind nicht auch gesetzlich versichert war.

Natürlich kannst du dadurch nicht doppelt abrechnen, das ist offenkundig ausgeschlossen und auch verboten. Aber auf diesem Weg könnte der Kindesvater ebenfalls die Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Es könnte aber sein, dass deine Versicherungen das in ihren AGB ausgeschlossen haben.

Ich würde mich da also direkt bei denen informieren.

Saggse

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Sofern du nicht über der Beitragsbemessungsgrenze verdienst wäre dein Kind kraft Gesetz auch über den Vater gesetzlich versichert. Schau dir mal den § 10 SGB V genau an.

Ich habe deshalb bei Geburt extra mit den Versicherungen über diesen Punkt geredet. Sinngemäß war es dort nicht gerne gesehen, und das wurde auch sehr deutlich so gesagt, aber rein rechtlich gab es eigentlich auch keine Möglichkeit, dass das Kind nicht auch gesetzlich versichert war.

Natürlich kannst du dadurch nicht doppelt abrechnen, das ist offenkundig ausgeschlossen und auch verboten. Aber auf diesem Weg könnte der Kindesvater ebenfalls die Kinderkrankentage in Anspruch nehmen. Es könnte aber sein, dass deine Versicherungen das in ihren AGB ausgeschlossen haben.

Ich würde mich da also direkt bei denen informieren.
Zunächst mal ist die Versicherungspflichtgrenze beim privat versicherten Ehepartner relevant - nicht die Beitragsbemessungsgrenze. Nur wenige Beamte mit versicherungspflichtigen Kindern dürften da drüber liegen (Familienzulage wird nicht mitgerechnet!). Allerdings verliert das Kind dadurch seine Beihilfeberechtigung (bzw. wesentliche Teile davon). Ohne Beihilfeberechtigung stellt sich wiederum die Frage, warum das Kind in die PKV sollte.

Ich finde, man muss da ganz anders an die Sache rangehen:

1. Gibt es die Möglichkeit, das Kind in die Familienversicherung mit aufzunehmen? (Wenn nicht, hat man eh keine Wahl...)

Hierfür muss ein Elternteil in der GKV sein und das andere unter der Versicherungspflichtgrenze liegen. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist das Einkommen des privat Versicherten egal.

2. Wenn die Möglichkeit der Familienversicherung besteht, wäre zu klären, ob es gute Gründe gibt, warum Beihilfe+PKV tatsächlich besser sein soll.

Für die GKV spricht der Preis - sie ist kostenlos, der geringere "Verwaltungsaufwand" und das bereits erwähnte Kinderkrankengeld, was man bei der PKV extra zahlt. Dank 80% Beihilfe ist auch die PKV nicht so wahnsinnig teuer, aber man hat halt ständig Papierkrieg mit Ärzten, PKV und Beihilfe. Ob ein evtl. höherer Leistungsumfang das wert ist, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Als wir vor dieser Entscheidung standen, gab es niemanden, der uns auch nur ansatzweise davon überzeugen konnte, unser Kind nicht mit in die Familienversicherung zu nehmen. Wenn es nicht geht - etwa, weil bereits beide Ehepartner privat versichert sind - dann kann man nix machen, aber wenn es geht, dann bietet die Familienversicherung in meinen Augen in den meisten Fällen das deutlich bessere Gesamtpaket.

Immerhin ist der Rückweg in die GKV für ein Kind grundsätzlich möglich.

flip

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Kann ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen, weil sein Kind erkrankt ist, müssen Arbeitgeber vorrangig die Anwendung von § 616 BGB prüfen. Eine "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" ist im Allgemeinen analog zu § 45 SGB V bis zu zehn Tage.

Ansonsten zahlt die Krankenkasse des Elternteils, der das kranke Kind betreut.
Die Bescheinigung des Arztes reichen Sie daher bei der Krankenkasse der betreuenden Person ein.

[Quelle:  https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/rundschreiben/2017/Gemeinsames_Rundschreiben_Kinderkrankengeld-20171206.pdf]

Spid

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§616 BGB ist aber nicht unabdingbar und wird häufig abbedungen. Auch die Tarifregime des öD Schränken ihn massiv ein.

Lisa4321

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Hallo, danke für eure Antworten. Leider haben wir keine Wahl und unsere Kinder mussten privat versichert werden. Ich verdiene deutlich mehr als mein Mann. Naja, für das nächste Mal wissen wir dann Bescheid... Zum Glück *toitoitoi* sind meine Kinder selten krank.

gerzeb

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Hallo, danke für eure Antworten. Leider haben wir keine Wahl und unsere Kinder mussten privat versichert werden. Ich verdiene deutlich mehr als mein Mann. Naja, für das nächste Mal wissen wir dann Bescheid... Zum Glück *toitoitoi* sind meine Kinder selten krank.

Deutlich mehr heißt? Ich verdiene 4 mal so viel wie meine Frau, dennoch sind die Kinder über meine Frau in der GKV und wir haben entsprechende Zusatzversicherungen abgeschlossen (Chefarzt, 1 Bettzimmer im KH etc.). Kostenpunkt 5 € im Monat.

was_guckst_du

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..wenn diese drei punkte vorliegen, kann das Kind nicht mehr gesetzl. versichert werden...

1. Die Eltern sind verheiratet
2. Das privat versicherte Elternteil verdient mehr als das gesetzlich versicherte
3. Das Einkommen des privat versicherten Elternteils liegt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350 Euro brutto/Jahr (Stand: 2021)

Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

gerzeb

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Das ist natürlich korrekt, sofern Lisa4321 also nicht über die Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt, kann das Kind über den Ehemann gesetzlich versichert werden