Hallo,
meine Frau und ich sind beide Beamte in NRW (Ehefrau mittlerer Dienst/ich gehobener Dienst) Ehefrau beim Land und ich bei einer Kommunalverwaltung. Meine Ehefrau arbeitet in Teilzeit (80 %) und ich in Vollzeit. Der Familienzuschlag 1 wird mir anteilig (50 %) ausgezahlt und der Familienzuschlag 2 wird mir in voller Höhe ausgezahlt.
Nach § 43 Abs. 4 S. 1 LBesG NRW müsste meine Ehefrau 71,58 € (50 % von 143,16 €) Familienzuschlag 1 erhalten.
Nun die Frage: Ist es richtig, dass der Familienzuschlag 1 bei meiner Frau aufgrund der Teilzeit entsprechend der Arbeitszeit gekürzt wird (Anspruch: 71,58 € x 80 % Arbeitszeit = 57,26 € Familienzuschlag 1)
Gem. § 43 Abs. 4 S. 3 LBesG NRW dürfte § 8 LBesG NRW (Kürzung Teilzeit) keine Anwendung finden. Übersehe ich etwas?
Gruß Daniel