Autor Thema: Rückwirkende Höhergruppierung  (Read 3748 times)

AniramE

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Rückwirkende Höhergruppierung
« am: 30.08.2021 12:19 »
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage zu einer rückwirkenden Höhergruppierung. Und zwar hat unser Team seit 01.01.2020 neue Aufgaben übernommen. Ein Teammitglied hat einen Höhergruppierungsantrag gestellt. Unsere Stelle wurde bisher mit einer S11b bewertet. Durch die Übernahme neuer Aufgaben wurde unsere Stelle nun rückwirkend auf eine S12 bewertet.
Nun bin ich seit dem 01.08.2020 in der Stufenlaufzeit von der 3 in die 4 gestiegen. Heißt also, derzeit bin ich in S11b,Stufe 4.
Zum datierten Zeitpunkt 01.01.2020 war ich aber noch in S11b Stufe 3. Ich hatte noch 1/2 Jahr bis ich in die neue Stufe kam. Würde meine Stufenlaufzeit dann rückwirkend verloren gehen? Für mich würde das bedeuten, dass ich zu viel Geld ausbezahlt bekomm hätte, da die S11b Stufe 4 mehr Geld bedeutet als S12, Stufe 3.
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!

Aniram

Spid

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Antw:Rückwirkenden Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 30.08.2021 12:24 »
Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern Du einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung zum 01.01.2020 mindestens konkludent zugestimmt hast, ist die Rechtsfolge die Änderung der Eingruppierung zu eben diesem Zeitpunkt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sind die tatsächlichen Umstände zu diesem Zeitpunkt, aus S11b/3 geht es in S12/3. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn. Zuviel gezahltes Entgelt darf der AG zurückfordern. Auf die wechselseitigen Ansprüche findet die tarifliche Ausschlußfrist Anwendung.

AniramE

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 30.08.2021 12:53 »
Hallo Spid,

vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Nein Zugestimmt habe ich der neuen Tätigkeit nicht, die hat sich aufgrund einer Gesetzesänderung einfach so ergeben. Kann man eine Höhergruppierung auch ablehnen wenn sich daraus Nachteile ergeben? Eine Umsetzung soll zum 01.01.2022 stattfinden. Dann müsste ich ja fast zwei 2 Jahre rückwirkend Geld zurückzahlen. Kann das sein? Gibt es da nicht eine Frist die der Arbeitgeber einhalten muss?

Viele Grüße

Anriam

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 30.08.2021 13:01 »
Die auzuübende Tätigkeit kann sich nicht durch Gesetz ändern. Dazu muß der AG tätig werden und die aufgrund der Gesetzeslage zu ändernde Tätigkeit entsprechend ändern. Dazu bedarf es der Zustimmung des AN, wenn sich die Eingruppierung ändert. Diese kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Auf die Ausschlußfrist habe ich hingewiesen.

Wann hat also wer Deine auszuübende Tätigkeit geändert?

AniramE

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 30.08.2021 13:12 »
Naja, es war eigentlich ein fließender Prozess. Durch das Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB 12 in einen eigenen Gesetzestext, dem SGB 9, haben sich meine Aufgaben auch verändert. Hierzu gab es natürlich Fortbildungen. Aber ich wurde ja nie darauf hingewiesen, dass die veränderte Aufgaben zu einer neuen Eingruppierung führen werden und ich dadurch dann Nachteile habe. Müsste ich nicht dann auch einen neuen Vertrag unterschreiben?

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 30.08.2021 13:41 »
Die auszuübende Tätigkeit ändert sich durch eine Gesetzesänderung - wie bereits ausgeführt - nicht. Dazu bedarf es des Tätigwerdens des AG - und zwar nicht in Form von Fortbildungen, sondern durch die konkrete Änderung der auszuübenden Tätigkeit. Ansonsten ändert sich diese nicht.

Der AG muß nicht auf Rechtsfolgen von Tätigkeitsänderungen hinweisen. Es bedarf auch keiner schriftlichen Einigung dazu.

Also: hat der AG die auszuübende Tätigkeit geändert? Und wenn ja, wann hat er das getan?

AniramE

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 30.08.2021 14:05 »
Ja spannende Frage. Wie könnte die Änderung einer Tätigkeit durch den AG denn aussehen? Schriftliche Ankündigung?
Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Dadurch hat sich meine Tätigkeit automatisch, ohne separate Ankündigung durch den AG verändert.

Organisator

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 30.08.2021 14:06 »
Ja spannende Frage. Wie könnte die Änderung einer Tätigkeit durch den AG denn aussehen? Schriftliche Ankündigung?
Das Recht der Eingliederungshilfe wurde durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) in weiten Teilen zum 1. Januar 2020 neu geregelt. Dadurch hat sich meine Tätigkeit automatisch, ohne separate Ankündigung durch den AG verändert.

Dein Arbeitgeber sollte dir zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt haben, welche Aufgaben du übernehmen sollst. Idealerweise mit einer Tätigkeitsdarstellung zum Beginn des Arbeitsverhältnisses.

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 30.08.2021 14:11 »
Der AG teilt mit, daß nun nicht mehr A, B und C auszuüben sei, sondern A, D und E. Automatisch ändert sich an der asuzuübenden Tätigkeit überhaupt nichts. Selbst wenn die Ausübung der auszuübenden Tätigkeit nach der neuen Gesetzeslage unzulässig oder gar strafbewehrt wäre, änderte sich an der auszuübenden Tätigkeit nichts. Der AN dürfte sie lediglich ggfs. verweigern - aber auch das ändert nichts an der auszuübenden Tätigkeit.

AniramE

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 30.08.2021 14:25 »
 Diese Art von Tätigkeitsnachweis gab es so nicht. Der Kollege der die Höhergruppierung begleitet hat, hat mit einem weiteren Kollegen eine neue Stellenbeschreibung erstellt, die dann der GPA weitergegeben wurde. Mir wurde konkret nie mitgeteilt welche neuen Aufgaben zu übernehmen sind. Dies hat sich alles im Prozess ergeben. Das Verfahren hat sich ja erst mit der Zeit entwickelt.

Aber was bedeutet es nun für mich? Meine Tätigkeit ist gleichgeblieben, da es mir nicht mitgeteilt wurde? Und ich kann in der S11b bleiben?

Thiesi

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 30.08.2021 14:30 »
Na wenn sich deine auszuübenden Tätigkeiten nicht geändert haben & du vorher in der S11b warst, dann kannst du nicht in der S11b bleiben, sondern du bleibst einfach in der S11b.
"We're with you all the way, mostly"

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 30.08.2021 14:37 »
Diese Art von Tätigkeitsnachweis gab es so nicht. Der Kollege der die Höhergruppierung begleitet hat, hat mit einem weiteren Kollegen eine neue Stellenbeschreibung erstellt, die dann der GPA weitergegeben wurde. Mir wurde konkret nie mitgeteilt welche neuen Aufgaben zu übernehmen sind. Dies hat sich alles im Prozess ergeben. Das Verfahren hat sich ja erst mit der Zeit entwickelt.

Aber was bedeutet es nun für mich? Meine Tätigkeit ist gleichgeblieben, da es mir nicht mitgeteilt wurde? Und ich kann in der S11b bleiben?

Also hat sich Deine auszuübende Tätigkeit nicht geändert. Du solltest zügig zu Deiner auszuübenden Tätigkeit zurückkehren, denn eine eigenmächtige Abweichung stellt grundsätzlich einen abmahnwürdigen Tatbestand dar. Gleichzeitig kannst Du dem AG anbieten, mit Dir über eine Änderung der auszuübenden Tätigkeit zu verhandeln.

AniramE

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 30.08.2021 14:46 »
Meine auszuübende Tätigkeit hat sich schon verändert, eben durch die Gesetzesänderung ab 01.01.2020. Aber es wurde mir offiziell so nicht mitgeteilt.
Kennt einer von Euch eine gute Rechtsberatung? Ich glaube die Sachlage ist eventuell schwierig zu verstehen, wenn man nicht in der Eingliederungshilfe arbeitet.

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 30.08.2021 15:06 »
Könnte nicht ein Fall der Eingruppierung in besonderen Fällen vorliegen?

Spid

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Antw:Rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 30.08.2021 15:10 »
Meine auszuübende Tätigkeit hat sich schon verändert, eben durch die Gesetzesänderung ab 01.01.2020. Aber es wurde mir offiziell so nicht mitgeteilt.
Kennt einer von Euch eine gute Rechtsberatung? Ich glaube die Sachlage ist eventuell schwierig zu verstehen, wenn man nicht in der Eingliederungshilfe arbeitet.
Es ist völlig unbeachtlich, ob man als Hausmeister, Gemüseputzer, Bilanzbuchhalter oder in der Eingliederungshilfe arbeitet. Tarifrechtlich ist das völlig egal - und um Tarifrecht geht es ja. Die auszuübende Tätigkeit ändert sich, wenn der AG dies entweder einseitig (dort, wo er es kann) festlegt oder sich die Arbeitsvertragsparteien darauf einigen. Eine Gesetzesänderung ist ohne jede Wirkung. Der AG muß diese umsetzen - oder es lassen.

Könnte nicht ein Fall der Eingruppierung in besonderen Fällen vorliegen?

Es ändert sich ja nicht die auszuübende Tätigkeit an sich in der Form, als daß man statt einer Matritzenvervielfältigung einen Kopierer benutzt, sondern es handelt sich um eine andere auszuübende Tätigkeit.