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Rückwirkende Höhergruppierung

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AniramE:
Hallo Zusammen,
ich hätte eine Frage zu einer rückwirkenden Höhergruppierung. Und zwar hat unser Team seit 01.01.2020 neue Aufgaben übernommen. Ein Teammitglied hat einen Höhergruppierungsantrag gestellt. Unsere Stelle wurde bisher mit einer S11b bewertet. Durch die Übernahme neuer Aufgaben wurde unsere Stelle nun rückwirkend auf eine S12 bewertet.
Nun bin ich seit dem 01.08.2020 in der Stufenlaufzeit von der 3 in die 4 gestiegen. Heißt also, derzeit bin ich in S11b,Stufe 4.
Zum datierten Zeitpunkt 01.01.2020 war ich aber noch in S11b Stufe 3. Ich hatte noch 1/2 Jahr bis ich in die neue Stufe kam. Würde meine Stufenlaufzeit dann rückwirkend verloren gehen? Für mich würde das bedeuten, dass ich zu viel Geld ausbezahlt bekomm hätte, da die S11b Stufe 4 mehr Geld bedeutet als S12, Stufe 3.
Kann mir da jemand weiterhelfen?

Vielen Dank!

Aniram

Spid:
Stellen und deren Bewertung sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, ein Antrag ist dafür weder vorgesehen noch erforderlich. Sofern Du einer eingruppierungsrelevanten Tätigkeitsänderung zum 01.01.2020 mindestens konkludent zugestimmt hast, ist die Rechtsfolge die Änderung der Eingruppierung zu eben diesem Zeitpunkt. Maßgeblich für die Stufenzuordnung sind die tatsächlichen Umstände zu diesem Zeitpunkt, aus S11b/3 geht es in S12/3. Die Stufenlaufzeit beginnt von vorn. Zuviel gezahltes Entgelt darf der AG zurückfordern. Auf die wechselseitigen Ansprüche findet die tarifliche Ausschlußfrist Anwendung.

AniramE:
Hallo Spid,

vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Nein Zugestimmt habe ich der neuen Tätigkeit nicht, die hat sich aufgrund einer Gesetzesänderung einfach so ergeben. Kann man eine Höhergruppierung auch ablehnen wenn sich daraus Nachteile ergeben? Eine Umsetzung soll zum 01.01.2022 stattfinden. Dann müsste ich ja fast zwei 2 Jahre rückwirkend Geld zurückzahlen. Kann das sein? Gibt es da nicht eine Frist die der Arbeitgeber einhalten muss?

Viele Grüße

Anriam

Spid:
Die auzuübende Tätigkeit kann sich nicht durch Gesetz ändern. Dazu muß der AG tätig werden und die aufgrund der Gesetzeslage zu ändernde Tätigkeit entsprechend ändern. Dazu bedarf es der Zustimmung des AN, wenn sich die Eingruppierung ändert. Diese kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen. Auf die Ausschlußfrist habe ich hingewiesen.

Wann hat also wer Deine auszuübende Tätigkeit geändert?

AniramE:
Naja, es war eigentlich ein fließender Prozess. Durch das Herauslösen der Eingliederungshilfe aus dem SGB 12 in einen eigenen Gesetzestext, dem SGB 9, haben sich meine Aufgaben auch verändert. Hierzu gab es natürlich Fortbildungen. Aber ich wurde ja nie darauf hingewiesen, dass die veränderte Aufgaben zu einer neuen Eingruppierung führen werden und ich dadurch dann Nachteile habe. Müsste ich nicht dann auch einen neuen Vertrag unterschreiben?

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