Nehmen wir einmal an, ein AN beantragt Tz im Umfang von 39 Wochenstunden (Ost, daher Tz) aufgr. des §9a. Im AV hat er schon vor Jahren möglicher Mehrarbeit und Überstunden zugestimmt. Aufgrund der organisatorischen Unfähigkeit des Sachgebietes leisten die Beschäftigten dieses Bereiches seit jeher Arbeitsstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehen und setzen diese auf Grundlage einer Gleitzeitvereinbarung rechtmäßig im Laufe des Jahres ab.
Das Ansinnen des Antragstellers war, zukünftig nur noch 39 Wochenstunden zu arbeiten und keine Sekunde mehr. Er hat verloren, meine ich. Oder?