Autor Thema: Urlaubsabgeltung Vorjahr  (Read 3117 times)

Merel94

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Urlaubsabgeltung Vorjahr
« am: 01.09.2021 12:54 »
Guten Tag,

auch wenn hier schon mehrfach diskutiert, finde ich nicht wirklich eine Antwort.

Mit Eintritt in die Rente in der 2. Jahreshälfte 2021 standen mir nach BUrlG 20 Tage Urlaub zu sowie aus 2020 noch der volle Jahresurlaub von 30 Tagen (nicht verfallen!). Diese insgesamt 50 Urlaubstage wurden auch im Mai auf der Urlaubskarte bestätigt. Bei der Urlaubsabgeltung wurde für 2020 der Urlaubsanspruch auf 20 Tage reduziert mit der Begründung, dass im TV-L eine Urlaubsabgeltung nicht aufgeführt ist und automatisch deshalb das BUrlG mit max. 20 Tagen auch für Vorjahre anzuwenden sei. Nach dieser Interpretation wäre m.E.  bei Renteneintritt in der 1. Jahreshälfte gar keine Urlaubsabgeltung möglich, da das BUrlG erst bei Rentenbeginn in der 2. Jahreshälfte greift und vorher die tariflichen Urlaubstage gezählt werden. Es handelt sich doch um die Regelung eines Mindestanspruchs und nicht eines Maximalanspruchs. Oder sehe ich das falsch und es darf tatsächlich zuungunsten des Arbeitnehmers der letztjährige Urlaubsanspruch bei einer Abgeltung gekürzt werden? Und hätte die Personalstelle dann nicht beizeiten einen Hinweis geben müssen? Da ich den gegenteiligen Sachverhalt belegen soll, wären entsprechende Hinweise auf Fundstellen oder Erfahrungen zum Thema hilfreich. Vielen Dank.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #1 am: 01.09.2021 12:56 »
Warum nimmst Du an, der Urlaubsanspruch aus 2020 hätte noch bestanden?

cyrix42

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #2 am: 01.09.2021 13:35 »
Ich sehe da eigentlich nur die Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§40 TV-L,Nr. 7), deren übertragener Urlaub erst spätestens am 30. September des Folgejahres verfällt -- bei allen anderen (§26) ist es spätestens der 31. Mai (und auch das nur bei Krankheit/ dienstlichen Gründen, sonst am 31. März).

Merel94

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #3 am: 01.09.2021 13:59 »
Die Rahmenvereinbarungen der Behörde sehen eine Übertragung des Urlaubs bis auf das übernächste Jahr vor.  Rest-Urlaubstage aus 2019 mussten bis zum 31.03.2021 genommen werden; der AG hat korrekterweise die entsprechenden Personen darüber informiert - auch mich u.a.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #4 am: 01.09.2021 14:17 »
Was für "Rahmenvereinbarungen"?

Jedenfalls ist der AG grundsätzlich nicht gezwungen, nicht zu übertragenden Urlaub so zu behandeln wie zu übertragenden Urlaub.

Merel94

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #5 am: 01.09.2021 15:29 »
Zur Klärung der Fragestellung: Der Urlaubsanspruch aus 2020 ist unstreitig und in der gekürzten Zahl der Urlaubstage auch abgegolten mit dem Urlaub aus 2021. Der Anspruch entfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubjahres.
Es geht explizit um (meine laienhaft formulierte) Frage, ob das BUrlG mit dem verankerten Anspruch auf den Mindesturlaub von 20 Tagen (im Umkehrschluss ausgelegt als Höchsturlaubstage?) tatsächlich zu einer so deutlichen Schlechterstellung des AN führen darf bzw. überhaupt so angewendet werden kann. In Bezug auf vorjährige Urlaubsansprüche findet sich im Internet leider nichts an Informationen dazu. Wäre es dienstlich möglich gewesen, hätte ich die vollen tariflichen Urlaubstage der Rente vorgeschalten können oder bei einem Hinweis der Personalabteilung auch zumindest die jetzt gestrichenen Tage irgendwie untergebracht.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #6 am: 01.09.2021 15:39 »
Wie bereits ausgeführt, ist der AG grundsätzlich nicht gezwungen, nicht zu übertragenden Urlaub so zu behandeln wie zu übertragenden Urlaub. Er war gesetzlich nicht zu übertragen, er war tariflich nicht zu übertragen - zumindest wurde nichts geschildert, das derlei vermuten ließe. Solange das Regelungsregime, unter der er ggfs. zu übertragen war, unklar bleibt und auch der exakte Regelungsgehalt nicht bekannt ist, ist auch nicht zu erkennen, daß der AG mit seiner Handlung falsch läge.

ktown

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #7 am: 10.09.2021 08:47 »
Was für "Rahmenvereinbarungen"?
Ich glaube hier zielt es auf die Beamtenregelung ab.
Guckst du
Wobei ich noch nie verstanden habe was der Unterschied zwischen Urlaub und Erholungsurlaub ist. ;)
Bei uns wurde die Frist auf den 31.12 des Folgejahrs verlängert.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #8 am: 10.09.2021 08:58 »
Beamtenregelungen sind Beamtenregelungen sind Beamtenregelungen. Sie gelten genau dann für AN, wenn das in individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen so gesetzt wird. Wenn sie gelten, gelten sie ja nicht unmittelbar, sondern aufgrund der entsprechenden Vereinbarung. Sie werden dadurch Inhalt derselben. Diese muß sich am Arbeitsrecht messen lassen.

ktown

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #9 am: 10.09.2021 09:39 »
Wie der TE ja schon sagte, gibt es bei ihm eine Rahmenvereinbarung. Diese ist vermutlich, so wie bei uns, zwischen dem AG und dem Personalrat verhandelt worden. Grundlage der Verhandlung war jedoch die vorliegende Beamtenregelung.

Spid

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #10 am: 10.09.2021 09:47 »
Und zum genauen Inhalt dieser Rahmenvereinbarung wurde sich nicht eingelassen - so daß die genaue Rechtsfolge und die Wirksamkeit nicht beurteilt werden kann.

Merel94

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Antw:Urlaubsabgeltung Vorjahr
« Antwort #11 am: 26.11.2021 09:28 »
Im Nachgang erst einmal vielen Dank für die diversen Beiträge zur Diskussion, die hiermit beendet wird.
 
Der Arbeitgeber hat inzwischen nach nochmaliger Prüfung die Auszahlung der restlichen 10 Urlaubstage veranlasst. Somit ist der vollständige nicht genommene Urlaub aus 2020 in Höhe von 30 Urlaubstagen sowie von 20 Tagen für 2021 abgegolten worden.