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Urlaubsabgeltung Vorjahr

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Merel94:
Guten Tag,

auch wenn hier schon mehrfach diskutiert, finde ich nicht wirklich eine Antwort.

Mit Eintritt in die Rente in der 2. Jahreshälfte 2021 standen mir nach BUrlG 20 Tage Urlaub zu sowie aus 2020 noch der volle Jahresurlaub von 30 Tagen (nicht verfallen!). Diese insgesamt 50 Urlaubstage wurden auch im Mai auf der Urlaubskarte bestätigt. Bei der Urlaubsabgeltung wurde für 2020 der Urlaubsanspruch auf 20 Tage reduziert mit der Begründung, dass im TV-L eine Urlaubsabgeltung nicht aufgeführt ist und automatisch deshalb das BUrlG mit max. 20 Tagen auch für Vorjahre anzuwenden sei. Nach dieser Interpretation wäre m.E.  bei Renteneintritt in der 1. Jahreshälfte gar keine Urlaubsabgeltung möglich, da das BUrlG erst bei Rentenbeginn in der 2. Jahreshälfte greift und vorher die tariflichen Urlaubstage gezählt werden. Es handelt sich doch um die Regelung eines Mindestanspruchs und nicht eines Maximalanspruchs. Oder sehe ich das falsch und es darf tatsächlich zuungunsten des Arbeitnehmers der letztjährige Urlaubsanspruch bei einer Abgeltung gekürzt werden? Und hätte die Personalstelle dann nicht beizeiten einen Hinweis geben müssen? Da ich den gegenteiligen Sachverhalt belegen soll, wären entsprechende Hinweise auf Fundstellen oder Erfahrungen zum Thema hilfreich. Vielen Dank.

Spid:
Warum nimmst Du an, der Urlaubsanspruch aus 2020 hätte noch bestanden?

cyrix42:
Ich sehe da eigentlich nur die Beschäftigten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (§40 TV-L,Nr. 7), deren übertragener Urlaub erst spätestens am 30. September des Folgejahres verfällt -- bei allen anderen (§26) ist es spätestens der 31. Mai (und auch das nur bei Krankheit/ dienstlichen Gründen, sonst am 31. März).

Merel94:
Die Rahmenvereinbarungen der Behörde sehen eine Übertragung des Urlaubs bis auf das übernächste Jahr vor.  Rest-Urlaubstage aus 2019 mussten bis zum 31.03.2021 genommen werden; der AG hat korrekterweise die entsprechenden Personen darüber informiert - auch mich u.a.

Spid:
Was für "Rahmenvereinbarungen"?

Jedenfalls ist der AG grundsätzlich nicht gezwungen, nicht zu übertragenden Urlaub so zu behandeln wie zu übertragenden Urlaub.

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