Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Urlaubsabgeltung Vorjahr
Merel94:
Zur Klärung der Fragestellung: Der Urlaubsanspruch aus 2020 ist unstreitig und in der gekürzten Zahl der Urlaubstage auch abgegolten mit dem Urlaub aus 2021. Der Anspruch entfällt 15 Monate nach Ende des Urlaubjahres.
Es geht explizit um (meine laienhaft formulierte) Frage, ob das BUrlG mit dem verankerten Anspruch auf den Mindesturlaub von 20 Tagen (im Umkehrschluss ausgelegt als Höchsturlaubstage?) tatsächlich zu einer so deutlichen Schlechterstellung des AN führen darf bzw. überhaupt so angewendet werden kann. In Bezug auf vorjährige Urlaubsansprüche findet sich im Internet leider nichts an Informationen dazu. Wäre es dienstlich möglich gewesen, hätte ich die vollen tariflichen Urlaubstage der Rente vorgeschalten können oder bei einem Hinweis der Personalabteilung auch zumindest die jetzt gestrichenen Tage irgendwie untergebracht.
Spid:
Wie bereits ausgeführt, ist der AG grundsätzlich nicht gezwungen, nicht zu übertragenden Urlaub so zu behandeln wie zu übertragenden Urlaub. Er war gesetzlich nicht zu übertragen, er war tariflich nicht zu übertragen - zumindest wurde nichts geschildert, das derlei vermuten ließe. Solange das Regelungsregime, unter der er ggfs. zu übertragen war, unklar bleibt und auch der exakte Regelungsgehalt nicht bekannt ist, ist auch nicht zu erkennen, daß der AG mit seiner Handlung falsch läge.
ktown:
--- Zitat von: Spid am 01.09.2021 14:17 ---Was für "Rahmenvereinbarungen"?
--- End quote ---
Ich glaube hier zielt es auf die Beamtenregelung ab.
Guckst du
Wobei ich noch nie verstanden habe was der Unterschied zwischen Urlaub und Erholungsurlaub ist. ;)
Bei uns wurde die Frist auf den 31.12 des Folgejahrs verlängert.
Spid:
Beamtenregelungen sind Beamtenregelungen sind Beamtenregelungen. Sie gelten genau dann für AN, wenn das in individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen so gesetzt wird. Wenn sie gelten, gelten sie ja nicht unmittelbar, sondern aufgrund der entsprechenden Vereinbarung. Sie werden dadurch Inhalt derselben. Diese muß sich am Arbeitsrecht messen lassen.
ktown:
Wie der TE ja schon sagte, gibt es bei ihm eine Rahmenvereinbarung. Diese ist vermutlich, so wie bei uns, zwischen dem AG und dem Personalrat verhandelt worden. Grundlage der Verhandlung war jedoch die vorliegende Beamtenregelung.
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