M.E. hast du Anspruch auf TGV. Und der leitet sich wie folgt her:
Grundsatz / Anwendungsbereich: § 1 Abs. 2, Nr. 4 TGV, nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (+), alternativ/ergänzend könnte man auch Nr. 3 anführen
Voraussetzung: § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) TGV:
der neue Dienstort ist ein anderer Dienstort (+) und
die Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet;
Definition gem. BUKG: Wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mehr als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder nicht im neuen Dienstort liegt, dann liegt sie nicht im Einzugsgebiet (+, da deine Whg 45 Kilometer entfernt ist)
Ergebnis: TGV-Anspruch besteht. Bitte beachte, dass die Gewährung von Trennungsgeld gerade nicht an eine UKV-Zusage geknüpft ist. So ist es auch in § 1 Abs. 2 TGV formuliert: Trennungsgeld wird gewährt.... Da steht nix mit vorheriger Zusage, Zustimmung oder ähnliches. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen für TGV bestehen, hast du einen Anspruch.
Wenn du keine UKV-Zusage hast, bekommst du für immer Trennungsgeld gezahlt. Wenn dein Dienstherr also schlau ist, gibt er dir eine UKV-Zusage und fertig, denn dann schränkt sich der Anspruch schon ein.