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Entstehung eines Trennungsgeldanspruchs bei Verlegung des Büros
Gruenhorn:
Ich muss nocheinmal nachhaken bzgl des berechtigten Personenkreises.
Trennungeld wird entsprechend §1 abs2. Nr3 gewährt bei Verlegung der Beschäftigungsbehörde.
Mein Büro war das einzige vor Ort und wird nun verlegt.
Ändert eine Versetzungsverfügung für den neuen Dienstort irgendetwas?
Rollo83:
--- Zitat von: 2strong am 02.09.2021 20:41 ---Es hätte > 30 km heißen müssen. Würde aus dem Kontext vielleicht dennoch klar. Ein Anspruch auf Trennungsgeld könnte mithin erst entstehen, wenn der neue Dienstort mehr als 30 km vom alten Dienstort entfernt läge.
--- End quote ---
Ich möchte diese Aussage nicht anzweifeln, aber dürfte ich fragen wo dies in der TGV steht?
2strong:
Gar nicht unmittelbar, sondern aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. c BUKG. Die Leistung von Trennungsgeld ist grundsätzlich an die Gewährung einer Umzugskostenzusage geknüpft. Für einen dienstlich veranlassten Umzug an eine vom Wohnort mehr als 30km entfernte Dienststelle werden regelmäßig Umzugskosten zugesagt. Eine dienstlich veranlasste Versetzung an einen anderen Dienstort löst unter den gleich Voraussetzungen erneut einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung aus. Da Umzugskosten für einen Umzug in den Nahbereich der bisherigen Dienststelle bereits gewährt wurden, entfällt vorliegend jedoch ein erneuter Anspruch. Ebenso verhält es sich mit dem Trennungsgeld.
Bärliner:
M.E. hast du Anspruch auf TGV. Und der leitet sich wie folgt her:
Grundsatz / Anwendungsbereich: § 1 Abs. 2, Nr. 4 TGV, nicht nur vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde (+), alternativ/ergänzend könnte man auch Nr. 3 anführen
Voraussetzung: § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) TGV:
der neue Dienstort ist ein anderer Dienstort (+) und
die Wohnung liegt nicht im Einzugsgebiet;
Definition gem. BUKG: Wenn die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke mehr als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder nicht im neuen Dienstort liegt, dann liegt sie nicht im Einzugsgebiet (+, da deine Whg 45 Kilometer entfernt ist)
Ergebnis: TGV-Anspruch besteht. Bitte beachte, dass die Gewährung von Trennungsgeld gerade nicht an eine UKV-Zusage geknüpft ist. So ist es auch in § 1 Abs. 2 TGV formuliert: Trennungsgeld wird gewährt.... Da steht nix mit vorheriger Zusage, Zustimmung oder ähnliches. Sobald die rechtlichen Voraussetzungen für TGV bestehen, hast du einen Anspruch.
Wenn du keine UKV-Zusage hast, bekommst du für immer Trennungsgeld gezahlt. Wenn dein Dienstherr also schlau ist, gibt er dir eine UKV-Zusage und fertig, denn dann schränkt sich der Anspruch schon ein.
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