Das ist in dem Fall nicht so einfach. Sollte die Tätigkeiten aufbauend auf der Fallgruppe 1 der E9b eingruppierungsrelevant sein, dann würdest du das persönliche Merkmale der E9b nicht besitzen, da du kein abgeschlossene Hochschulbildung besitzt und ohne den AII vermutlich nicht den sonstigen Beschäftigten erfüllst ( die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).
Damit wärst du bei einer E9b der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen.
Ob dies jetzt auch bei Aufbaumerkmalen dafür sorgt, dass du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert bist, da du ja keine Beschäftigte der E9b bist somit auch nicht der E9c, bin ich mir nicht sicher und somit nicht die Tätigkeitsmerkmale der E10 erfüllst. (Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.)
Gleiches gilt für die Zulage, solltest du bei einer Höhergruppierung nur in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert sein, dann bekommst du für die Dauer der vorübergehenden Übertragung nur eine Zulage zur E9c.