Autor Thema: Eingruppierung oder Zulage  (Read 3701 times)

Ramondetta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Eingruppierung oder Zulage
« am: 03.09.2021 09:20 »
Guten Tag zusammen,

ich habe mal eine Frage zu folgendem Sachverhalt:

Ich wurde im August 2020 mündlich von meinem Chef angewiesen, aufgrund der personellen Situation, höherwertige Tätigkeiten zu übernehmen (derzeitige Eingruppierung in EG 9a). Da sich die Situation nicht in den kommenden Monaten verbessert hatte, wurde Ende Oktober 2020 ein Vermerk auf den Dienstweg gegeben, dass ich die höherwertigen Tätigkeiten (EG10) dauerhaft ausüben solle und die formale Eignung (nächster Angestelltenlehrgang II) nachholen solle.

Im August 2021 wurde verfügt, dass ich nach §14 TVöD rückwirkend eine Zulage nach EG 9c erhalten solle, da ich noch nicht die formale Eignung für die Eingruppierung in EG10 aufweise.

Müsste ich nicht eig. automatisch in die EG 10 nach §13 TVöD eingruppiert werden? Das es sich um eine vorübergehende Zulage handelt, wurde nie verfügt. Ich wurde lediglich mündlich angewiesen die Aufgaben zu übernehmen.

Ich hoffe das ist einigermaßen verständlich ausgedrückt. Vielen Dank schonmal :)

VG

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #1 am: 03.09.2021 09:40 »
Das ist in dem Fall nicht so einfach. Sollte die Tätigkeiten aufbauend auf der Fallgruppe 1 der E9b eingruppierungsrelevant sein, dann würdest du das persönliche Merkmale der E9b nicht besitzen, da du kein abgeschlossene Hochschulbildung besitzt und ohne den AII vermutlich nicht den sonstigen Beschäftigten erfüllst ( die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

Damit wärst du bei einer E9b der Entgeltgruppe 9a zuzuordnen.

Ob dies jetzt auch bei Aufbaumerkmalen dafür sorgt, dass du eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert bist, da du ja keine Beschäftigte der E9b bist somit auch nicht der E9c, bin ich mir nicht sicher und somit nicht die Tätigkeitsmerkmale der E10 erfüllst. (Beschäftigte, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9c heraushebt.)

Gleiches gilt für die Zulage, solltest du bei einer Höhergruppierung nur in die Entgeltgruppe 9c eingruppiert sein, dann bekommst du für die Dauer der vorübergehenden Übertragung nur eine Zulage zur E9c.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #2 am: 03.09.2021 10:00 »
Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt...

§13 TVÖD scheidet jedenfalls aus. Es ist ja eine andere Tätigkeit übertragen worden.

Ramondetta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #3 am: 03.09.2021 10:06 »
Vielen Dank für die schnelle Antwort, aber der §13 verweist ja dann nochmal auf den §12. Ich soll die Aufgaben laut Aussage dauerhaft ausführen. Die Aussage gemäß § 14 (vorübergehende Tätigkeit) wurde jetzt erst ein Jahr später verfügt.

Das widerspricht sich doch irgendwie oder nicht?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #4 am: 03.09.2021 10:16 »
Ist der "Chef" befugt, namens des AG Arbeitsverträge zu schließen?

Ramondetta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #5 am: 03.09.2021 10:20 »
Ja, mir wurde die Aufgabe persönlich vom Bürgermeister zugeteilt.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #6 am: 03.09.2021 10:31 »
Sofern die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt...

§13 TVÖD scheidet jedenfalls aus. Es ist ja eine andere Tätigkeit übertragen worden.

Diese Aussage kannte ich nur, als die Abschlüsse im Rahmen der Vorbemerkungen vorausgesetzt wurden. Jetzt steht dieses persönliche Tätigkeitsmerkmal direkt in der Entgeltordnung unter der Entgeltgruppe. Sollte dies dann nicht für alle gelten?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #7 am: 03.09.2021 10:43 »
Die Tätigkeitsmerkmale der beiden Fallgruppen sind gleichwertig und beschreiben eine inhaltsgleiche Anforderung - nur einmal mit und einmal ohne Voraussetzung in der Person. Mithin kann die Konstellation nur dann greifen, wenn der Zugang über das voraussetzungslose Tätigkeitsmerkmal durch die Ausbildungs- und Prüfungspflicht und deren Nichterfüllen gesperrt ist. Dann steht die Ausbildungs- und Prüfungspflicht aber einer Eingruppierung in E9b und höher entgegen und es bliebe bei der Eingruppierung in E9a. Ansonsten erfolgt die Eingruppierung in E10. Ohne E9b Fg. 2 und ohne Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfolgte die Eingruppierung in E9c.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #8 am: 03.09.2021 10:44 »
Ja, mir wurde die Aufgabe persönlich vom Bürgermeister zugeteilt.

Dann bist Du seitdem entsprechend eingruppiert. Ob das die E10 ist oder ob lediglich die Zulage nach Vorbemerkung Nr. 7 zusteht, hängt davon ab, ob die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich, sächlich und persönlich gilt.

Ramondetta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #9 am: 03.09.2021 10:55 »
Alles klar, vielen Dank für die schnellen Antworten. Hat mir sehr weitergeholfen.

Schönes Wochenende :)

VG

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #10 am: 03.09.2021 12:04 »
Demnach ist eine Eingruppierung in die Fallgruppe 1 nur möglich, wenn diese Pflicht gilt?

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #11 am: 03.09.2021 12:14 »
Nein - aber jemand, der eine einem Hochschulstudium entsprechende Tätigkeit hat, erfüllt stets auch das Merkmal der guFk+sL. Hat er kein Hochschulstudium (und ist kein sonstiger Beschäftigter) ergibt sich aus Fg. 2 die für ihn günstigere Eingruppierung - sofern nicht die Ausbilungs- und Prüfungspflicht gilt.

Fragmon

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 680
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #12 am: 03.09.2021 12:44 »
Achso. Ich dachte, es könnte Konstellationen geben, wo nur FG 1 aber nicht FG 2 zutreffend wäre. Ich war mir nicht sicher ob uF und SL auch bereits bei FG 1 gegeben sind.

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung oder Zulage
« Antwort #13 am: 03.09.2021 12:53 »
Die Fg. 1 ist der Inbegriff der guFk+sL - aber nicht alle guFk+sL erfordern ein oder entsprechen einem Hochschulstudium.