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Krankengeld und Aufstockung des Krankengeldes TV Autobahn

(1/1)

funsurfer77:
Hallo,
ich habe folgendes Problem: ich hatte jetzt mehrfach miteinander ein gesundheitliches Problem. D. h. die gleiche Krankheit trat mehrfach auf. Sie war ausgehandelt und dann hatte ich es an einer anderen Stelle noch mal.
Wie verhält es sich dann eigentlich mit dem Krankengeld? Beispiel, der Arbeitnehmer bricht sich das rechte Bein und ist nach wieder gesund, und direkt im Anschluss gleich das linke Bein. Beides mal ist es dieselbe Erkrankung mit dem selben Krankheitscode der Krankenkassen.
Muss der Arbeitnehmer sich in dem Fall nach sechs Wochen mit dem Krankengeld abfinden?

Gibt es eigentlich eine Aufstockung zu dem Krankengeld der Autobahn GmbH oder hätte man dann nur Prozent seines letzten Nettogehaltes?
Vielen Dank für eure Mithilfe!

funsurfer77:
Ich habe dazu etwas gefunden:

Anscheinend gleicht die Autobahn GmbH den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und normalen Nettogehalt aus:
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§ 22
Entgelt im Krankheitsfall
(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung
verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs
 VDStra.- Fachgewerkschaft der Straßen- und Verkehrsbeschäftigten
 Kontakt -Tel: 02203 503110 - Email: info@vdstra.de
20
Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch
die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EFZG.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für
die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist
das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 (mit Ausnahme
der Leistungen nach § 23 Abs. 1); bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die
nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen und
bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen. 4Bei
Teilzeitbeschäftigten ist das nach Satz 3 bestimmte fiktive Krankengeld entsprechend
§ 24 Abs. 2 zeitanteilig umzurechnen.
(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)
 a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
 b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
 seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
 
2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die
im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.
(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EFZG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den
Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare
Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen
Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3
Innerhalb eines Kalenderjahres kann das Entgelt im Krankheitsfall nach Absätzen 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in Absatz 3 Satz 1 genannten
Fristen bezogen werden; bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens
der sich aus Absatz 1 ergebende Anspruch. 4Überzahlter Krankengeldzuschuss und
sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; soweit es sich nicht um öffentlich-rechtliche Sozialversicherungsansprüche auf Rente handelt, gehen die Ansprüche der Beschäftigten
insoweit auf den Arbeitgeber über. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des
Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung
zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei
denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids
schuldhaft verspätet mitgeteilt.

Isie:
Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben
Krankheit richtet sich der Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Ob es dieselbe Krankheit ist, beurteilt die Krankenkasse. Der Arbeitgeber stellt dazu eine Vorerkrankungsanfrage bei der Krankenkasse.

Dieselbe Krankheit ist dieselbe Krankheit. Beinbruch linkes Bein und Beinbruch rechtes Bein sind normalerweise zwei verschiedene Krankheiten.

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